Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln

07.05.2020 | 18 Min. | Monteurunterkunft.de

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln

Zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz gibt es zahlreiche Gesetze, Verordnungen und technische Regeln. So regelt etwa die Arbeitsstättenverordnung die Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und die dazugehörigen Flucht- und Rettungswege. Geregelt ist auch der richtige Umgang mit gefährlichen Substanzen durch die Gefahrstoffverordnung. Ziel aller Regelungen muss es immer sein, die Arbeitnehmer und alle Beteiligten vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Auch auf Baustellen ist Sicherheit die oberste Priorität.

Arbeitsschutz - sicher durch die Arbeitswelt

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Baustellenverordnung (BaustellV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStffV)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
  • Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)
Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Handwerker auf dem Weg

Wer jeden Tag zur Arbeit geht, erwartet maximale Sicherheit. Auch abends möchte man gesund aus dem Betrieb nach Hause kommen. Um das gewährleisten zu können, gibt es Gesetze und Richtlinien, an die sich jeder Arbeitgeber zu halten hat. Das Arbeitsschutzgesetz ist dafür da, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit durchgeführt werden. Diese gelten auch für Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis oder auch einem Leiharbeitsverhältnis. Das Gesetz gilt in allen Tätigkeitsbereichen und wird auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone angewendet. Diese Vorgaben existieren seit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982.

Hausangestellte in privaten Haushalten sind von diesem Gesetz ausgeschlossen. Auch für den Arbeitsschutz von Arbeitnehmern auf Seeschiffen oder in Betrieben, welche dem Bundesberggesetz unterliegen, gilt es nicht, wenn für diese entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Die Pflichten, welche der Arbeitgeber gegenüber seinen Angestellten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften zu erfüllen hat, bleiben unberührt. Im ersten Satz des Gesetzes werden die Rechte und Pflichten der Beschäftigten angesprochen. Auch Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten, bleiben unberührt.

Wenn es sich um öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften handelt, werden hier die Betriebs- oder Personalräte von den Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht ersetzt. Mit den Maßnahmen sollen Unfälle verhindert werden und auch arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken sollen vermieden werden. Ebenso ist eine menschengerechte Gestaltung der Arbeitsstelle zu erfüllen. Im Gesetz ist häufig das Wort Beschäftigte zu lesen.

Dazu zählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten und auch die Beschäftigten in Behindertenwerkstätten. Die Arbeitgeber, welche im Gesetz vorkommen, sind natürliche und juristische Personen und auch rechtsfähige Gesellschaften von Personen, welche eben aufgezählte Personen beschäftigen. Dienststellen für den Bereich des öffentlichen Dienstes zählen als Betriebe im Sinne des Gesetzes. Dazu zählen Behörden, Verwaltungsstellen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie Einrichtungen der Streitkräfte.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Absicherung

Der Arbeitgeber muss Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um die Arbeitssicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Außerdem müssen diese Maßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Wenn sich Gegebenheiten im Betrieb verändern, müssen auch die Vorkehrungen zur Arbeitssicherheit angepasst werden. Die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sollte stets angestrebt werden. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass notwendige Mittel zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit bereitstehen und auch, dass es eine Organisation gibt, welche die Maßnahmen zur Arbeitssicherheit durchführen kann.

Des Weiteren muss dafür gesorgt werden, dass die Vorkehrungen zum Arbeitsschutz bis in die Führungspositionen berücksichtigt werden und die Beschäftigten ihren Pflichten der Mitwirkung nachkommen können. Wenn durch die Maßnahmen Kosten anfallen, dürfen diese nicht den Beschäftigten auferlegt werden.

Damit eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen werden kann, muss die Arbeit für die Beschäftigten entsprechend gestaltet werden. Die Gesundheit der Arbeitnehmer sollte sowohl physisch als auch psychisch nicht belastet werden und auch das Gesundheitsrisiko muss so gering wie möglich gehalten werden. Der technische Stand, die Hygiene und die Arbeitsmedizin müssen bei der Auswahl und der Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigt werden. Die individuellen Schutzmaßnahmen sollten zudem vor allen anderen Maßnahmen stehen. Außerdem müssen die Arbeitgeber berücksichtigen, dass es keine Sonderregelungen für Männer oder Frauen geben darf, außer es lässt sich biologisch nicht vermeiden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Gefahren am Arbeitsplatz entstehen können. Bereits die Gestaltung und die Einrichtung des Arbeitsplatzes kann Gefahren für den Beschäftigten beherbergen. Das sollte der Arbeitgeber bei der Einrichtung unbedingt beachten. Außerdem müssen chemische, biologische und physikalische Einwirkungen berücksichtigt werden. Des Weiteren muss die Auswahl der Geräte, Arbeitsmittel, Maschinen, Geräte und Werkstoffe unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzgesetzes stattfinden.

Im Umgang mit der Ausstattung am Arbeitsplatz müssen die Beschäftigten vertraut gemacht werden. Die Gestaltung der Arbeitsabläufe und der Arbeitszeit ist ebenfalls mit der Berücksichtigung des Arbeitsschutzes verbunden.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Arbeitsunfall

Sollte es trotz der Vorkehrungen und Maßnahmen zu einem Arbeitsunfall kommen, bei dem der Verletzte zu Schaden oder gar zu Tode kommt, muss der Arbeitgeber das dokumentieren. Im Vorfeld einer Einstellung muss durch den Arbeitgeber geprüft werden, ob der potentielle Beschäftigte in der Lage ist, die Maßnahmen zum Arbeitsschutz einzuhalten.

Wenn es in einem Betrieb notwendig ist, dass die Beschäftigten sich Gefahren aussetzen, müssen die Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Angestellten ausführlich unterrichtet wurden. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Beschäftigten jederzeit die Gefahrensituation über einen Fluchtweg verlassen können und sich in Sicherheit bringen können. Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung stehen ebenfalls an oberster Stelle der Maßnahmen. Diese Aufgaben werden an Beschäftigte verteilt und diese müssen öffentlich benannt werden. Bevor diese benannt werden, muss die Meinung des Betriebsrates eingeholt werden.

Des Weiteren müssen die Arbeitgeber ihre Beschäftigten regelmäßig unterweisen. Auch wenn neue Geräte an dem Arbeitsplatz hinzukommen, muss eine Unterweisung zum Thema Arbeitsschutz erfolgen. Neben dem Arbeitgeber sind auch gesetzliche Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und Personen die mit der Leitung eines Betriebes beauftragt sind, dazu verpflichtet, die Maßnahmen zum Arbeitsschutz durchzuführen.

Neben der Tatsache, dass die Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, für die Einhaltung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen zu sorgen, haben auch die Beschäftigten die Pflicht, diese einzuhalten. Außerdem müssen sie auf die Sicherheit und Gesundheit der Personen achten, die von den Arbeiten betroffen sind. Die Schutzkleidung oder andere Vorrichtungen zum Schutz des Arbeitnehmers müssen von den Beschäftigten getragen und genutzt werden.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Schutzkleidung

Wird während der Arbeit ein Defekt oder eine Gefahrenquelle festgestellt, muss das den Arbeitgebern sofort gemeldet werden. Außerdem haben Beschäftigte das Recht, Vorschläge zum Thema Arbeitsschutz zu machen und der Arbeitgeber kann auch auf Gefahrenquellen hingewiesen werden, die bisher noch nicht berücksichtigt wurden. Werden notwendige Maßnahmen zum Arbeitsschutz nicht eingeführt, kann sich der Beschäftigte bei der zuständigen Behörde beschweren, ohne dass er um seine Arbeitsstelle fürchten muss.

All diese notwendigen Maßnahmen werden von der Bundesregierung durch die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben. Daraus geht hervor, wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, damit die Maßnahmen funktionieren. Diese Vorschriften können auch beinhalten, dass ein Betrieb seine Zahl der Beschäftigten reduzieren muss, damit notwendige Maßnahmen zum Arbeitsschutz eingehalten werden können.

Es müssen Ausschüsse gebildet werden, welche die Bundesregierung zur Anwendung der eben genannten Rechtsverordnung beraten. Sie können entsprechende Regeln entwickeln, mit denen die Anforderungen erfüllt werden können. Diese Regeln können anschließend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales amtlich bekannt gemacht werden.

In Deutschland gibt es eine gemeinsame Arbeitsschutzstrategie. Diese wird von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes entwickelt. Gleichzeitig gewährleisten sie die Umsetzung und Fortführung der gemeinsamen Strategie. Es werden gleiche Arbeitsschutzziele entwickelt, gemeinsame Eckpunkte für Arbeitsprogramme und deren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen und natürlich gehört auch die Erstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Regelwerks dazu. " Die Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzes obliegt dem Staat, also den zuständigen Behörden. Diese überwachen den Arbeitsschutz eines Unternehmens und beraten dieses. " Die Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzes obliegt dem Staat, also den zuständigen Behörden. Diese überwachen den Arbeitsschutz eines Unternehmens und beraten dieses. Dadurch sind die Behörden auch befugt, Anordnungen zur Umsetzungen des Arbeitsschutzes zu erteilen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die zuständige Behörde zu bestimmten Zeitpunkten über die Zahl der Beschäftigten, die Anschrift des Betriebes und den Wirtschaftszweig zu informieren. Wenn es zu Verstößen oder Missachtungen kommt, kann die Behörde die zuständige Oberlandesbehörde und weitere Ämter informieren. Dann kann es zu einer Bußgeldstrafe oder anderen Strafe für den Arbeitgeber und den Betrieb kommen.

Ein sicherer Arbeitsplatz ist oberste Priorität

Für den Arbeitgeber gibt es konkrete Hinweise und Richtlinien, wie ein Betrieb eingerichtet und ausgestattet werden muss, damit der Schutz und die Gesundheit der Mitarbeiter gewährleistet werden kann. Diese finden sich in der Arbeitsstättenverordnung.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Schutz

Das oberste Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist das Schützen von Beschäftigten in Arbeitsstätten. Auch Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle sollen verhütet werden. Viele Arbeitsunfälle könnten vermieden werden, wenn die Arbeitsstätten ordnungsgemäß beschaffen, eingerichtet und unterhalten werden würden. Schon eine Unebenheit im Fußboden kann zu Sturzunfällen führen. Diese lassen sich ohne große Umstände vermeiden. Auch der Betriebslärm ist nicht zu verachten und kann schnell gesundheitliche Folgen haben.

Neben der Unfallverhütung hat die Arbeitsstättenverordnung ebenfalls die Aufgabe, eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu verordnen. Dazu zählen unter anderem Aspekte, wie Raumklima, Beleuchtung, Luftverhältnisse sowie einwandfreie soziale Einrichtungen.

Die Arbeitsstättenverordnung beinhaltet die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Diese sind beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte zu beachten.

Hier sind allerdings allgemeine Schutzziele vorzufinden, anstatt konkreter Maßnahmen und detaillierter Anforderungen. Dadurch hat der Arbeitgeber mehr Freiheiten bei der Gestaltung der Arbeitsstätte und dennoch einen roten Faden, welcher der Orientierung dient. Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Belange dieser Angestellten ebenfalls zu berücksichtigen. Hier steht ein Ausschuss der Arbeitsstätte zur Verfügung, welcher den Arbeitsstätten beratend zur Seite steht. Darüber hinaus hat der Ausschuss die Aufgabe, die Regeln für die Arbeitsstätte zu ermitteln.

Neben den Vorschriften zum Einrichten und Bertieben der Arbeitsstätte sowie zur Regelung für den Nichtraucherschutz enthält die Arbeitsstättenverordnung Bestimmungen für Arbeits-, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte. Allgemeine Anforderungen zur Beschaffenheit der Arbeitsstätte findet der Arbeitgeber im ersten Anhang und kann sich daran orientieren.

Dazu gehören unter anderem Raumabmessungen, Fußböden, Dächer, Fenster, Türen und Verkehrswege, sowie Fahrsteige, die Laderampen und Steigleitern. Dort kommt es vor allem auf die Sicherheitskennzeichnung und die allgemeine Forderung nach einer Konstruktion und Festigkeit, die der Nutzungsart entspricht. Im zweiten Abschnitt geht es vor allem um den Schutz vor besonderen Gefahren wie Absturz und Entstehungsbrände.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Flucht- und Rettungswege

Außerdem zählen auch die Vorgaben für Flucht- und Rettungswege dazu. Weiter geht es im dritten Abschnitt mit den Arbeitsbedingungen im Bereich Bewegungsfläche, Anordnung und Ausstattung der Arbeitsplätze, die klimatischen Verhältnisse mit Raumtemperatur und Lüftung sowie die Beleuchtung und den Lärm. Die Bestimmungen für Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erst-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte folgt im vierten Abschnitt. Schlussendlich werden im letzten Abschnitt die Anforderungen zu halboffenen Räumen und im Freien liegende Arbeitsstätten abgehandelt.

Die staatlichen Arbeitsschutzaufsichsbehörden sind für den Vollzug der Verordnung zuständig. Dazu zählen Gewerbeaufsichtsämter und Ämter für den Arbeitsschutz. Seit dem 1. Januar 2004 haben auch Berufsgenossenschaften die rechtliche Grundlage, mittels staatlicher Arbeitsvorschriften ihren Auftrag der Prävention zu erfüllen. Um diese Arbeitsstättenverordnung ordnungsgemäß einhalten zu können, gibt es die sogenannten Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) oder auch technische Regeln für Arbeitsstätten. " Der Ausschuss für Arbeitsstätten erfasst notwendige Maßnahmen und aktualisiert diese stetig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt diese anschließend bekannt. " Die Richtlinien für Arbeitsstätten konkretisieren die Inhalte der Arbeitsstättenverordnung und haben mittlerweile die alten Richtlinien von 1975 abgelöst. Darüber hinaus geben die Richtlinien den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie weitere arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Einrichtung und Betreibung einer Arbeitsstätte wieder. Der Ausschuss für Arbeitsstätten erfasst notwendige Maßnahmen und aktualisiert diese stetig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt diese anschließend bekannt. Sofern sich der Arbeitgeber an die technischen Regeln hält, kann er davon ausgehen, den Anforderungen der Verordnungen gerecht zu werden. Sollten alternative Lösungen angewandt werden, muss die gleiche Sicherheit und der Gesundheitsschutz im gleichen Maße gewährleistet sein.

Die Arbeitsstättenrichtlinie "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" beinhaltet, dass der Arbeitgeber die Arbeitsstätte so zu gestalten hat, dass die dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen das gleiche Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfahren, wie alle anderen Angestellten auch. Das heißt, die besonderen Belange der Angestellten mit Behinderung müssen vom Arbeitgeber berücksichtigt und in die Planung einbezogen werden. Eine Behinderung liegt dann vor, wenn etwa körperliche, geistige oder psychische Funktionen länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen.

Wenn es deswegen zu Einschränkungen am Arbeitsplatz kommt, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Alternativen geschaffen werden. Sämtliche Bereiche, die für eine optimale Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, müssen barrierefrei erreichbar sein, das heißt ohne Hilfe von anderen Mitarbeitern.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: barrierefrei

Die Arbeitsstättenrichtlinie "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" bezieht sich auf die ordnungsgemäße Einrichtung und Betreibung von Arbeitsräumen. Dazu zählen auch Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte. Sämtliche Arbeitsräume müssen über eine ausreichend große Grundfläche und Höhe verfügen und auch ausreichend Luftraum zur Verfügung stellen. Das garantiert, dass die Arbeitnehmer nicht in ihrer Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigt werden. Auch der Bewegungsfreiraum sollte so gestaltet sein, dass die Beschäftigen ihrer Aufgabe ohne Einschränkungen nachkommen können.

Alle Maße richten sich nach der Körpergröße des Menschen. Um die optimale und notwendige Größe einer Bewegungsfläche zu ermitteln, müssen alle Körperhaltungen einberechnet werden, die bei der Ausübung der Tätigkeit zum Einsatz kommen. Die Bewegungsfläche muss eine minimale Größe von 1,50 m² aufweisen. Des Weiteren dürfen sie sich nicht mit Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze überlagern.

Das Gleiche gilt für die Funktionsflächen. Hier muss zusätzlich beachtet werden, dass die Flächen für alle in Frage kommenden Betriebszustände berechnet werden muss. Dazu zählen auch Instandhaltungen und Werkzeugwechsel. Der Arbeitgeber hat außerdem die Flächen für notwendige Sicherheitsabstände zu berücksichtigen. Ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 Zentimetern muss vorhanden sein, um Ganzkörperquetschungen zu vermeiden.

In der Richtline "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ist festgesetzt, welche Bereiche mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen zu versehen sind, wenn die Risiken für Gesundheit und Sicherheit nicht zu gewährleisten sind. Dazu gehört auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen. Die betroffenen Gegenstände und Wege müssen entsprechend mit einem Sicherheitskennzeichen einer Farbe, eines Leucht- und Schallzeichens, mittels verbaler Kommunikation oder eines Handzeichens gekennzeichnet werden. Dadurch muss die Sicherheitsaussage eindeutig erkennbar sein. " Die Richtlinie "Fußboden" konkretisiert die Einrichtung und Betreibung einer Arbeitsstätte. Dabei ist unter anderem geregelt, wann eine Rutschgefahr vorliegt und ab wann der Boden zu schräg ist. " Auch die Richtlinie "Fußboden" konkretisiert die Einrichtung und Betreibung einer Arbeitsstätte. Dabei ist unter anderem geregelt, wann eine Rutschgefahr vorliegt und ab wann der Boden zu schräg ist. Außerdem geht aus der Richtlinie hervor, ab wann der Fußboden tragfähig und trittsicher ist. Schutzmaßnahmen gegen Stolpern, Ausrutschen sowie gegen besondere physikalische Maßnahmen müssen vom Arbeitgeber veranlasst werden.

Damit die Arbeiter auch stets genügend Licht bekommen, gibt es die Richtlinie "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände". Hierbei ist geregelt, wie Fenster und Oberlichter angebracht werden müssen, ob sie manuell oder ferngesteuert bedient werden können, aus welchem Glas sie bestehen und welche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden müssen. Dabei ist stets eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, unter Berücksichtigung der Nutzung und Einbausituation. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber darauf achten, dass Griffe, Hebel und Schlösser keine Gefährdung für die Beschäftigten darstellen.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Tor kaputt

Möchte der Arbeitgeber Türen und Tore einbauen, muss er sich auch dafür an vorgegebene Richtlinien halten. Darunter fällt auch die Betreibung dieser. Die Türen und Tore dürfen in keiner Situation eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen, auch nicht in ihrer Beschaffenheit. Sie müssen zu jeder Zeit sicher bedient werden können. Auch eine Gefährdung durch Windbelastung darf nicht entstehen.

Die Richtlinie "Verkehrswege" beschreibt das korrekte Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen im Betrieb. Dazu gehören auch Treppen, ortsfeste Steigleitern und Steigeisengänge sowie Laderampen, Fahrsteige und Fahrtreppen. Mit Verkehrswegen sind die Wege gemeint, welche von Fußgängern und Fahrzeugen benutzt werden und den ungehinderten Zutritt durch Nutzung von Betriebseinrichtungen ermöglichen. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass es zu keinen Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten kommen kann.

Zu den technischen Regeln für Arbeitsstätten gehört auch der "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen". Hier ist geregelt, inwiefern Beschäftigte vor herabfallenden Gegenständen geschützt werden können sowie welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Betreten von Dächern oder anderen Gefahrenstellen so sicher wie möglich zu gestalten.

Nicht nur durch bestehende Gefahrenstellen kann die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden, auch "Maßnahmen gegen Brände" ist eine wichtige Richtlinie für den Arbeitsalltag. Hierbei dreht sich alles um die Ausstattung mit Brandmelde- und Feuerlöscheinheiten sowie die Betreibung dieser. Des Weiteren müssen Maßnahmen ergriffen werden, die Entstehungsbrände frühzeitig erkennen, alarmieren und diese bekämpfen. Je nach Brandgefährdung der Beschäftigungsstelle unterscheidet sich das Ausmaß der Maßnahmen.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Feuerlöscheinheiten

Sollte es beispielsweise zu einem Brand kommen, ist neben den eben beschriebenen Richtlinien auch die Richtlinie "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" essentiell. Im Fall einer Gefahr muss gewährleistet werden, dass alle Beschäftigten die Gefahrenstelle sicher und schnell verlassen können. Dazu gehören klar ausgeschilderte Fluchtwege und Notausgänge sowie Flucht- und Rettungspläne. Dabei ist jeweils das Bauordnungsrecht der Länder zu berücksichtigen.

Jede Arbeitsstätte sollte mit ausreichend Beleuchtung ausgestattet sein. Die Richtlinie "Beleuchtung" konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Beleuchtung am Arbeitsplatz. Den Beschäftigten soll jederzeit eine gesundheitsgerechte Erledigung der Sehaufgaben möglich sein. Auch der Einfluss von Tageslicht wird berücksichtigt, soweit wie es für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten notwendig ist. Die Richtlinie gilt also sowohl für künstliches als auch für natürliches Licht.

Beleuchtungen dienen nicht nur der guten Sicht bei der Arbeit, sondern zeigen in Gefahrensituationen auch den Weg in die Sicherheit. Die Richtlinie "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme " macht deutlich, welche Maßnahmen dafür notwendig sind. Sowohl die lichttechnischen Anforderungen als auch Hinweise zum Betrieb sind inbegriffen.

Durch die Sicherheitsbeleuchtung kann ein gefahrloses Verlassen der Arbeitsstätte sowie die Verhütung von Unfällen gewährleistet werden. Vor allem, wenn die künstliche Allgemeinbeleuchtung ausfällt, muss der Betrieb auf eine Sicherheitsbeleuchtung zurückgreifen können. Optische Sicherheitsleitsysteme dienen der Orientierung und mithilfe optischer Kennzeichnung und Richtungsangaben können die Mitarbeiter die Arbeitsstätte sicher und zügig verlassen.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Beleuchtung

In sämtlichen Räumen der Arbeitsstätte, welche von Beschäftigten benutzt werden, gilt die Arbeitsstättenrichtlinie "Raumtemperatur". Diese definiert sich als eine "gesundheitlich zuträgliche" vom Menschen empfundene Temperatur. Ausgenommen sind hierbei Kühlräume, medizinische Bäder und ähnliche. Diese Temperatur muss der Arbeitgeber in seiner Arbeitsstätte gewährleisten können und notfalls entsprechende Maßnahmen einleiten.

Neben der Raumtemperatur spielt auch die Lüftung eine wichtige Rolle, um Gefahren zu vermeiden. Hierfür konkretisiert die Richtlinie "Lüftung" die Anforderungen. Diese gilt für Arbeitsplätze in umschlossenen Arbeitsräumen und berücksichtigt die körperliche Belastung der Beschäftigten und anderer anwesenden Personen. Diese Maßnahmen sollten in allen Räumen des Betriebes angewendet werden. Lüftung wird als Erneuerung der Raumluft durch direkte oder indirekte Zuführung von Außenluft definiert. Die gesundheitlich zuträgliche Atemluft muss in ausreichender Menge jederzeit vorhanden sein.

Das Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen ist ebenfalls durch eine Arbeitsstättenrichtlinie geregelt. Dazu zählen Umkleide-, Wasch-, und Toilettenräume. Hier dürfen keine Gegenstände oder Arbeitsstoffe aufbewahrt werden, welche nicht dem Zweck der Räumlichkeiten dienen. Dazu zählen auch Gefahrenstoffe. Außerdem muss die Privatsphäre der Beschäftigten gewahrt werden. Wenn beispielsweise die Toilette benutzt wird, müssen die Trennwände so angeordnet sein, dass keine Außenstehenden hinein sehen können.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Pausenraum

Des Weiteren gibt es die Richtlinie für Pausen- und Bereitschaftsräume. Dazu zählen auch Räume zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter. Die Umgebung und Beschaffenheit dieser Räumlichkeiten müssen Sicherheit und Gesundheit der Nutzer gewährleisten. Wenn mehr als zehn Beschäftigte gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind, muss ein solcher Raum zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig davon sind diese Räumlichkeiten notwendig, wenn besondere Sicherheits- und Gesundheitsgründe diese erfordern. Hierbei sollten keine Vibrationen, Dämpfe, Staub oder Gerüche mehr in diese Räume gelangen können.

Die Richtlinie "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" beschreibt die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe. Dazu zählen Verbandskästen, in denen das Material aufbewahrt werden sollte. Je nach Zahl der Beschäftigten variiert die Menge der geforderten Verbandskästen. Diese können auch in Form eines Rucksacks, einer Tasche oder eines Schrankes vorhanden sein. Sie müssen von jedem Beschäftigten entweder nach höchstens 100 Metern Wegstrecke erreichbar sein oder maximal eine Geschosshöhe entfernt. Außerdem muss das Material vor schädlichen Einflüssen bewahrt werden. Meldeeinrichtungen für Notfälle sind vom Arbeitgeber ebenfalls nachzuweisen.

Für den Fall, dass für die Ausübung einer Tätigkeit Unterkünfte für die Beschäftigten notwendig sind, muss die Arbeitsstättenrichtlinie "Unterkünfte" berücksichtigt werden. Darunter fällt sowohl das Einrichten als auch das Betreiben. Diese sollen an ungefährdeter Stelle bereitgestellt werden. Voraussetzungen für eine geschlechtergetrennte Unterbringung müssen vorhanden sein. Außerdem muss ein direkter Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum vorhanden sein und der Rettungsdienst sowie die Feuerwehr müssen die Unterkunft problemlos erreichen können.

Jeder Bewohner hat ein Recht auf mindestens 8 m² Nutzfläche. Dazu zählen auch sanitäre Bereiche. Ein Telefon sollte vorhanden sein, um gegebenenfalls im Notfall jemanden erreichen zu können.

Arbeitssicherheit - für den Notfall gerüstet

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Das Arbeitssicherheitsgesetz, auch Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, beinhaltet und regelt die Pflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit. Hier werden die Aufgaben klar definiert und die betriebliche Zusammenarbeit bei dem Arbeitsschutz gefordert. Dazu zählt auch die Unfallverhütung. Diese Zusammenarbeit konkretisiert sich beispielsweise im Arbeitsschutzausschuss. Dadurch soll die fachkundige Beratung für Arbeitgeber sichergestellt werden.

Die Prävention des betrieblichen Arbeitsschutzes steht im Arbeitssicherheitsgesetz an oberster Stelle. Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Arbeitgeber bei der Erfüllung der Richtlinien und der Verhütung von Unfällen.

So kann der Schutz und die Gesundheit des Arbeitnehmers gewährleistet werden. Die Zusammenarbeit soll gewährleisten, dass die Vorschriften auch tatsächlich angewandt werden, die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden und die Maßnahmen ihre volle Wirkung entfalten können. " Eine wirksame Erste Hilfe muss gegeben sein. Diese Forderungen müssen zur Prävention geeignet und notwendig sein. " Konkreter werden diese Richtlinien in der sogenannten Unfallverhütungsvorschrift. Im Rahmen der Unfallversicherung können die Versicherungsträger unter Mitwirkung der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung e.V. als autonomes Recht die sogenannten Unfallverhütungsvorschriften erlassen. Dazu zählen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Auch eine wirksame Erste Hilfe muss gegeben sein. Diese Forderungen müssen zur Prävention geeignet und notwendig sein.

Wenn staatliche Arbeitsschutzvorschriften bereits Regelungen treffen, müssen diese in den Unfallverhütungsvorschriften nicht weiter berücksichtigt werden. Zum einen betreffen die Unfallverhütungsvorschriften Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden.

Auch die Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen zählt dazu. Des Weiteren gibt es Vorschriften, wie sich die Versicherten verhalten müssen, damit die Gefahren vermieden bzw. minimiert werden können. Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, bestimmte arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Arbeit anzuordnen, sofern sie für die Beschäftigten im Hinblick auf die arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig sind. Dazu gibt es auch für den Arzt in den Unfallverhütungsvorschriften festgesetzte Regeln, die er bei den Untersuchungen und Maßnahmen zu beachten hat.

Diese wird nicht berücksichtigt, wenn die ärztliche Untersuchung durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Der Unternehmer muss Maßnahmen treffen, damit die Pflichten aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt werden können. Je nach Zahl der Beschäftigten hat der Arbeitgeber auch eine festgelegte Zahl an Sicherheitsbeauftragten bereitzustellen.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Sicherheitsbeauftragter

Der Unfallversicherungsträger hat die Möglichkeit, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Eine Besonderheit gibt es im landwirtschaftlichen Bereich, dort werden die Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen.

Wenn die Unfallversicherungsträger Vorschriften erlassen, können sie folgende Daten der betreffenden Person zur Umsetzung vom Unternehmen verlangen:

  • Vor- und Familienname
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Anschrift
  • Tag der Einstellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Ordnungsnummer
  • zuständige Krankenkasse
  • Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen
  • Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der
  • Angaben über Art und Zeit früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit das bekannt ist
  • Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht gestattet)
  • Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung
  • Name und Anschrift des zu untersuchenden Arztes.

Die ersten fünf Vorschriften der Unfallverhütung gelten nicht für Unternehmen, die unter bergbehördlicher Aufsicht stehen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss die Vorschriften genehmigen bevor sie gebraucht werden können. Die obersten Verwaltungsbehörden der Länder werden in die Entscheidung einbezogen. Wenn ein Unfallversicherungsträger unter der Aufsicht eines Landes steht, werden die Vorschriften zuerst von der obersten Landesbehörde beschlossen. Wenn die Vorschriften ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind, kann die Genehmigung erteilt werden.

Auch für diese Genehmigung gibt es Vorschriften, an welche sich der Unfallversicherungsträger zu halten hat. Zum einen muss er angeben, dass die Regelung der vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist. Außerdem muss der Unfallversicherungsträger angeben, dass das mit den Vorschriften angestrebte Ziel der Unfallprävention nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem eingerichteten Ausschuss ermittelt werden. Die Maßnahmen, die der Unternehmer und die Beschäftigen erfüllen sollen, müssen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung der Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sein. Schlussendlich muss der Unternehmer über die Maßnahmen und Vorschriften informiert werden und dieser hat wiederum die Pflicht, seine Beschäftigten zu unterrichten. " Der Unternehmer muss über die Maßnahmen und Vorschriften informiert werden und hat die Pflicht, seine Beschäftigten zu unterrichten. "

Sicherheit im Betrieb geht alle an

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Einer für Alle, Alle für Einen

Damit die Arbeitgeber in ihren Betrieben maximale Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten können, gibt es zu den bisher genannten Verordnungen auch eine Betriebssicherheitsverordnung. Diese regelt speziell Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung von verschiedensten Arbeitsmitteln. Außerdem richtet sich die Verordnung an den Schutz anderer Personen, die sich ebenfalls im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen befinden. Seit dem 7. Januar 2015 ist die Betriebssicherheitsverordnung neu gefasst und wurde von der Bundesregierung beschlossen. Dadurch ergibt sich auch ein neuer Name - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Dennoch wurde die kürzere Fassung beibehalten.

In der Betriebssicherheitsverordnung ist eine einheitliche Gefahrenbeurteilung der Arbeitsmittel festgehalten sowie eine sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Der Stand der Technik gilt dabei als Sicherheitsmaßstab, für alle einheitlich. Die geeigneten Schutzmaßnahmen und Prüfungen, die durchgeführt werden müssen, sind ebenfalls in der Betriebssicherheitsverordnung zu finden. Außerdem muss der Arbeitgeber die Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln berücksichtigen, sofern diese nicht durch europäische Richtlinien geregelt sind. Eine Drückgerätrichtlinie wäre ein Beispiel dafür. Soweit zum Schutzkonzept.

Wie bereits erwähnt, beschäftigt sich die Betriebssicherheitsverordnung auch mit überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese können zum Beispiel durch spezielle Gefahren, wie Explosionen, Absturz und Druck gekennzeichnet sein. Dazu gehören zum Beispiel Druckbehälteranlagen, Füllanlagen, Dampfkesselanlagen, Aufzüge, Lager, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Feuerlöscher, Tankstellen und Flugbetankungsanlagen. " Es kann sogar passieren, dass einige dieser Anlagen unter einem Erlaubnisvorbehalt durch die zuständigen Überwachungsbehörden stehen. Zugelassene Überwachungsstellen prüfen diese überwachungsbedürftigen Anlagen regelmäßig. " Für diese Anlagen sind zusätzlich zu den gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel nach Abschnitt Zwei auch die besonderen Vorschriften nach Abschnitt Drei zu berücksichtigen. Diese Anlagen werden sowohl vor der Inbetriebnahme als auch während der Nutzung in regelmäßigen Abschnitten durch Fachpersonal geprüft. Es kann sogar passieren, dass einige dieser Anlagen unter einem Erlaubnisvorbehalt durch die zuständigen Überwachungsbehörden stehen. Zugelassene Überwachungsstellen prüfen diese überwachungsbedürftigen Anlagen regelmäßig.

Damit die Regelungen etwas vereinfacht werden, wurde 2015 eine Novellierung eingeführt. Dadurch wurde zusätzlich mehr Rechtssicherheit geschaffen und der Schutz der Beschäftigten verbessert. Auch doppelte Regelungen wurden entfernt und konkrete Prüfungsvorschriften formuliert. Dabei kam es zu einigen Änderungen, unter anderem die Aufnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen in die Gefahrenbeurteilung, konkrete Prüfungsvorschriften und es wurde eine zweijährige Prüffrist für alle Aufzuganlagen aufgesetzt. Die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz wurden herausgenommen und sind künftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung zu finden.

Neben der Betriebssicherheitsverordnung gibt es noch die Technischen Regeln für die Betirebssicherheit. Diese beinhalten den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und auch den Betrieb der uberwachungsbedürftigen Anlagen. Der Ausschuss für Betriebssicherheit bearbeitet diese und diese Technischen Regeln lösen mehr und mehr die bisherigen vorhandenen Betriebsvorschriften ab.

Der richtige Umgang mit Gefahrstoffen

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Gefahrstoffe

Früher waren Verordnungen zum Thema Gefahrstoffe in der Betriebssicherheitsverordnung aufgeführt. Das hat sich inzwischen geändert und es gibt eine eigene Gefahrstoffverordnung. Hier sind die Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umfassend geregelt.

Unter Gefahrstoffen sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen, gemeint. Wenn diese Eigenschaften hochentzündlich, krebserregend, giftig oder ätzend sind, werden die Stoffe als gefährlich eingestuft. Seit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung und der Entstehung der Gefahrstoffverordnung gibt es neue Maßnahmenpakete. Diese sind unter anderem notwendig, da das neue GHS-Kennzeichnungssystem nicht mehr mit dem Schutzstufenkonzept kompatibel ist.

So wurden diese Schutzstufen aus der Verordnung gestrichen. In den Paragraphen sechs bis zehn sind die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, die Grundpflichten und die Schutzmaßnahmen je nach Gefährdung fest verankert.
Vor allem die Paragraphen sieben bis zehn konkretisieren die Maßnahmenpakete, welche der Arbeitgeber in Abhängigkeit von den auftretenden Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu ergreifen hat. Dazu gehören die Grundpflichten bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen, allgemeine Schutzmaßnahmen bei geringer oder normaler Gefährdung, die zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei erhöhter Gefährdung sowie die besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserregenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie eins und zwei. " Der Beschäftigte und die Umwelt müssen vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden. " Der erste Abschnitt der Gefahrstoffverordnung beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich und den Begriffsbestimmungen. Dazu gehört, dass der Beschäftigte und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen geschützt wird. Neben den bereits erwähnten Eigenschaften, die Gefahrstoffe besitzen müssen um als solche eingestuft zu werden, zählen auch Biozid-Produkte, die keine Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und biologische Arbeitsstoffe, welche als Biozid in den Verkehr gebracht werden, zum Anwendungsbereich.

Einschränkungen müssen für jeden Einzelfall geprüft werden. Eine Einschränkung wäre beispielsweise, dass die Gefahrstoffverordnung nicht für biologische Arbeitsstoffe gilt, auch nicht Untertage und im Haushalt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatzgrenzwert berücksichtigen. Der Wert zeigt die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft in Bezug auf einen vorgegebenen Referenzraum.

Das heißt, er gibt an, wie hoch der Stoff konzentriert werden kann, bevor es zu akuten oder gar chronisch schädlichen Folgen auf die Gesundheit des Arbeitnehmers kommen kann.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Krank

Der zweite Abschnitt der Gefahrstoffverordnung beschäftigt sich mit der Gefahrstoffinformation, dazu zählen unter anderem die Gefährlichkeitsmerkmale. Darüber hinaus ist festgelegt, wie die Stoffe eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden müssen. In einzelnen Fällen kann auch ein Sicherheitsdatenblatt notwendig sein und es müssen Herstellungs-und Verwendungsverbote berücksichtigt werden. Auf das Thema Sicherheitsdatenblatt wird nochmal genauer eingegangen. Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit der Gefährdungsbeurteilung und den Grundpflichten bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen.

Im vierten Abschnitt werden die Schutzmaßnahmen dann konkretisiert. Diese sogenannten Schutzmaßnahmenpakete werden umfangreicher, je gefährlicher der Gefahrstoff eingestuft wird. Es gibt besondere Maßnahmen gegen Brand-und Explosionsgefährdungen, bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden sowie bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen. Dafür müssen regelmäßige Sicherheitsübungen durchgeführt werden. Der Normalzustand sollte nach einem solchen Ereignis so schnell wie möglich wieder hergestellt werden.

Der Arbeitgeber muss entsprechende Warn- und Kommunikationssysteme installieren, die eine erhöhte Gefährdung rechtzeitig anzeigen.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Warn- und Kommunikationssysteme

Natürlich müssen auch die Beschäftigten über all diese Maßnahmen informiert und unterrichtet werden. Dazu gehört eine schriftliche Betriebsanweisung, welche die Beschäftigten auch verstehen. Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen muss eine mündliche Unterweisung erfolgen und das mindestens einmal im Jahr. Anschließend wird eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung mit dem Hinweis auf Angebotsuntersuchungen durchgeführt. Im fünften Abschnitt dreht sich alles um Verbote und Beschränkungen, dazu zählen auch die nationalen Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung.

Im sechsten Abschnitt geht es um Vollzugsregelungen und den Ausschuss für Gefahrstoffe. Dieser Ausschuss ermittelt die Technischen Regeln für Gefahrstoffe und sonstige wissenschaftliche Erkenntnisse nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind im siebenten Abschnitt genauer beschrieben.

Dazu zählt unter anderem die falsche oder fehlende Mitteilung der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz oder auch bei Arbeiten mit Asbest, bei der Schädlingsbekämpfung und Begasung. Diese sind jeweils als Chemikaliengesetze festgehalten und beschrieben. " Hersteller, Importeur, Arbeitgeber und Vertreiber sind dazu verpflichtet, Gefahrstoffe zu kennzeichnen. " Schlussendlich werden noch die besonderen Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe im Anhang erklärt. Sowohl der Hersteller als auch der Importeur, Arbeitgeber und Vertreiber sind dazu verpflichtet, die Gefahrstoffe zu kennzeichnen. Das muss deutlich, formatgerecht, in der jeweiligen Sprache, vollständig, haltbar und auf der Außenverpackung geschehen.

Aus dieser Kennzeichnung muss hervorgehen, um welchen Stoff es sich handelt, wie viel in der Verpackung enthalten ist, welche Inhaltsstoffe drin sind und auch die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen müssen vorzufinden sein. Neben den H-Sätzen und P-Sätzen werden Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Importeurs vermerkt.

Damit der Arbeitgeber weiß, wie er diese Vorschriften erfüllen kann, gibt es die Technischen Regeln für Gefahrstoffe. Darin sind technische Vorschläge und Empfehlungen enthalten, welche die Einhaltung einer Vorschrift erleichtern, sofern sie angewendet werden. So kann dem Arbeitgeber beispielsweise im Falle eines Unfalls keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen wird erklärt sowie die arbeitsmedizinische Versorgung, die Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Ersatzstoffe und Ersatzverfahren, Brand- und Explosionsschutz und Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse. Auch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden regelmäßig an den technischen Fortschritt angepasst, verändert und erweitert.

Einsatz auf der Baustelle - Sicherheit ist auch hier oberste Priorität

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Sicherheit Baustelle

Arbeitsschutz ist nicht nur im Betrieb von äußerster Wichtigkeit, auch auf der Baustelle darf dieser nicht zu kurz kommen. Das Bauvorhaben einer Firma kann nur dann gelingen, wenn die Zusammenarbeit und die Sicherheit optimal funktionieren.

Damit ein sicheres und gesundes Arbeiten auf einer Baustelle möglich ist, gibt es für den Arbeitgeber eine Reihe von Maßnahmen, zusammengefasst in der Baustellenverordnung, welche er einhalten und erfüllen muss. Dadurch wird auch die Koordinierung der Tätigkeit sicherer und ein qualitätsvolles Bauen ist möglich. Die Verordnung bezieht sich vor allem auf die verstärkte Koordination der Bauabläufe und die frühzeitige Berücksichtigung von Arbeitsschutz in der Planungsphase. Der Bauherr hat auf der Baustelle die Verantwortung für das gesamte Vorhaben.

Die in der Baustellenverordnung aufgeführten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen müssen von dem Bauherr deshalb besonders berücksichtigt werden und das so früh wie möglich. Er muss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes bei der Planung und Ausführung des Vorhabens berücksichtigen. Außerdem muss das Vorhaben bei größeren Baustellen bei der Behörde angekündigt werden und es muss ein Koordinator eingestellt werden, wenn es mehrere Arbeitgeber auf einer Baustelle gibt.

Spätestens zwei Wochen vor Baubeginn muss das Vorhaben bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angekündigt werden. Diese Vorschrift trifft auf Baustellen zu, die einen Umfang der Arbeiten von 500 Personentagen überschreitet oder den Umfang von 30 Tagen mit mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten über mindestens eine Arbeitsschicht überschreitet.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Sicherheitsplan

Des Weiteren muss ein Sicherheits- beziehungsweise Gesundheitsschutzplan erarbeitet werden. Dies ist nur notwendig, wenn es sich um größere Baustellen oder besonders gefährliche Arbeiten handelt.

Darin wird festgehalten, welche Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber ergriffen werden müssen und welche Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen notwendig sind. Außerdem werden in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan die räumlichen und zeitlichen Arbeitsabläufe klar definiert sowie gewerksbezogene Gefährdungen.

Die Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der Anlage gehört ebenfalls zu den Pflichten eines Bauherren. Damit schafft er eine sicherheits- und gesundheitsgerechte Grundlage für das spätere Arbeiten auf der Baustelle und sichert dadurch eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der Baustelle.

Diese Unterlage ist nur dann notwendig,wenn mehr als ein Arbeitgeber an der Baumaßnahme beteiligt ist. In den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) wird die Baustellenverordnung konkretisiert.

Für Baustellen im Straßenbereich gibt es die sogenannten Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). Dieses technische Regelwerk gibt es seit 1995 und wurde damals vom Bundesministerium für Verkehr veröffentlicht. In diesen Richtlinien geht es um die verkehrsrechtlichen Sicherungen von Arbeitsstellen an und auf den Straßen. Wenn eine Baustelle im Bereich einer Straße geplant wird, müssen diese Regeln beachtet werden. Außerdem sind sie Teil der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung.

Die Richtlinien gliedern sich in vier Bereiche auf, wobei der Teil A das Allgemeine behandelt. Dazu zählen die Begrifflichkeiten, die Erklärung von Verkehrszeichen und Absperrmaterialien. Im Teil B geht es um die Regelung der Arbeitsstellen an innerörtlichen Straßen. Werden Baustellen auf Landstraßen notwendig, gelten die Regeln aus dem Teil C und Teil D regelt die Absicherung von Baustellen an Autobahnen.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Baustelle an Autobahnen

In den drei letzten Teilen geht es sowohl um kurzweilige als auch um langwierige Baustellen. Die verschiedenen Regelpläne sind in jedem Abschnitt zu finden. Diese Regelpläne wurden von Verkehrsspezialisten erarbeitet und können für die verschiedensten Formen von Baustellen angewendet werden. Mittlerweile ist es Pflicht, dass retroreflektierende Schutzfolien bei Arbeitsstellen an Autobahnen verwendet werden.

Auch die Vorwarneinrichtungen und Absperreinrichtungen wurden verbessert und das Tragen von Warnwesten ist ebenfalls Pflicht. Auf Baustellen an Autobahnen ist inzwischen ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter notwendig. Das bedeutet, dass die Geschwindigkeit auf einer bestimmten Streckenlänge schrittweise reduziert wird, bis der Zielwert erreicht ist. Wenn diese Richtlinien befolgt werden, kann ein hoher Sicherheitsstandard für die Mitarbeiter gewährleistet werden und gleichzeitig ist ein möglichst flüssiger Verkehr trotz Baustelle machbar. Auch wenn ein Straßenabschnitt wegen einer Baustelle zeitweise komplett gesperrt werden muss, müssen diese Richtlinien eingehalten werden.

Des Weiteren gibt es das Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999). Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führte dieses Merkblatt ein. Darin ist dargestellt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen von den einzelnen Schulungsgruppen erwartet werden.

Der Verantwortliche, also der Arbeitnehmer ist zu schulen sowie der Auftragnehmer und der Auftraggeber. Letztere sind nicht zwingend für die Schulung vorgesehen, es wird allerdings geraten. Der Mitarbeiter ist deshalb verantwortlich, weil er jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle hat und auch über genügend Entscheidungsvollmachten verfügt. Deshalb muss der Beschäftigte ausreichend Kenntnisse über die Straßenverkehrsvorschriften besitzen und auch die im Bereich der Baustelle erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, Beschilderung, Beleuchtung, Markierung sowie Absicherung sicher beherrschen.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Bauarbeiter sichert

Abschließend muss der Beschäftigte die Verkehrssicherung beurteilen und herstellen können. In der verkehrsrechtlichen Anordnung wird er mit Namen, Anschrift und Erreichbarkeit erwähnt. Die Verantwortlichen für die Sicherung auf Baustellen müssen eine Qualifizierung dafür nachweisen können. Wenn Ausschreibungen zu bestimmten Bauvorhaben vorliegen, muss diese Qualifikation bereits bei dem Angebot der jeweiligen Firma beigefügt sein.

Dies ist eine feste Regelung seit dem 1. Januar 2001. Wenn dies nicht eingehalten wird, kann es zum Ausschluss bei der Vergabe von Straßenbauarbeiten kommen. Eine Baustelle an einer Straße ist eine Gefahrenstelle, welche bestmöglich abgesichert werden muss. Der Verantwortliche hat die Sorge zu tragen, dass niemand zu Schaden kommt, seien es Beschäftigte oder Außenstehende. Dies entspricht der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die notwendigen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr müssen von Beginn an getroffen werden.

Wenn diese Verpflichtung verletzt wird und tatsächlich jemand zu Schaden kommt, muss der Verantwortliche dem Geschädigten Schadensersatz zahlen. Es geht sowohl eine Gefahr von der Baustelle aus als auch eine Gefahr vom öffentlichen Straßenverkehr für die Baustelle selbst.

Diese Schulung sollte also von allen Verantwortlichen unbedingt besucht werden. Dazu gehören Straßenbau -, Tiefbau -, Straßenverkehrs -, anordnende -, Auftrag gebende Behörden, Garten und Landschaftsbau - und Baumpflegebetriebe, Unternehmen der privaten Bauwirtschaft, Handwerksbetriebe, Bergungs - und Abschleppdienste, Rohrleitungsbau -, Kanalbau -, Straßenbau -, Tiefbau -, Straßenreinigungsbetriebe, Stadtwerke, Bauhöfe, Straßenmeistereien, Versorgungsunternehmen, Feuerwehren, Bauleiter, FASI, SiGeKo, Meister, Sicherheitsbeauftragte, Poliere und Vorarbeiter. " Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass er ein mindestens eintägiges Seminar zum Thema Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen besucht hat. " Neben dem Merkblatt gibt es noch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97. Auch diese Richtlinien wurden vom Bundesministerium für Verkehr veröffentlicht. Darin heißt es, dass auch Nachweise für die Eignung und Qualifikation des Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen mit dem Angebot vom Bieter verlangt werden müssen.

Das bedeutet, der Verantwortliche muss nachweisen können, dass er ein mindestens eintägiges Seminar zum Thema Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen besucht hat. Dies kann zum Beispiel vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat, von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, von Berufsfachverbänden oder vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt werden.

Auch ein Nachweis über die Erfahrungen über ausgeführte Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Bauarbeiten während des Verkehrs muss vorliegen. Weiter heißt es in den Richtlinien, welche Technischen Lieferbedingungen für Elemente der Arbeitsstellensicherung erfüllt werden müssen. Zum Beispiel können Absperrschranken, Leitbaken, Absperrtafeln und Leitelemente nur mit dem Folientyp eins und zwei ausgeliefert werden. Diese garantieren eine längere Haltbarkeit.

Die ZTV-SA werden vor allem bei der Einrichtung, dem Betrieb und dem Abbau der Baustellen an Straßen angewendet, allerdings nur wenn es die Verkehrs- und bautechnische Sicherung solcher Arbeitsstellen gegenüber den Verkehrsteilnehmern betrifft. Unter anderem ist festgelegt, dass Baustellen an Straßen aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu beschildern und abzusichern sind. Wenn es sich um eine größere Baustelle handelt, wird geraten, dass der Auftraggeber selbst ein Verkehrskonzept erarbeitet und dieses abstimmt. Dieses Konzept soll zugleich Aussagen über die Beschilderung, die Markierungen, Absperrungen, Verkehrsführungen und Verkehrsregelungen enthalten.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: höheres Verkehrsaufkommen

Wenn es zu Abweichungen von den ursprünglich vorhersehbaren Rahmenbedingungen kommt, muss der Auftraggeber dies berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, die das ursprüngliche Konzept verbessern. Gründe können hier beispielsweise ein höheres Verkehrsaufkommen oder zusätzliche Aufgrabungen sein.
Jeder der im öffentlichen Verkehrsraum Arbeiten ausführt, trägt die Verkehrssicherungspflicht, welche den gesamten Arbeitsstellenbereich betrifft sowie die Kennzeichnung und Beschilderung von Umleitungen. Vor Beginn der Arbeiten muss sich der Auftragnehmer alle Maßnahmen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von einer Behörde absegnen lassen. Dazu muss er einen Verkehrszeichenplan beilegen. Diese Richtlinien gelten auch für Signallage- und -zeitenpläne sowie Umleitungspläne.

Wenn es sich um eine sehr kurzweilige Baustelle handelt oder die Baumaßnahmen kaum Auswirkungen auf den Straßenverkehr haben, wenn ein geeigneter Regelplan besteht oder wenn die Behörde den Plan selbst aufstellt, muss kein Verkehrszeichenplan durch den Auftragnehmer vorgelegt werden.

Wenn dann ein Antrag bei der Behörde gestellt wird, muss dieser folgende Informationen enthalten: Gemeinde, Ortsteil, Straßenname (innerorts), Straßenklasse und Nummer sowie Lage (außerorts), Beschreibung der betroffenen Straßenteile, genaue Länge der Arbeitsstelle mit Ortsangabe, Breiten der Straßenteile, die von den Arbeiten direkt oder indirekt betroffen sind, vor allem Breiten von Behelfsfahrstreifen und Restbreiten von eingeschränkten Fahrbahnteilen, Detailangaben zum zeitlichen Ablauf, wenn sie vom Auftraggeber vorgegeben werden sowie die Beschilderung einschließlich erforderlicher Beleuchtungseinrichtungen, Markierung und Absperrgeräte. Hierbei ist zu beachten, dass es nicht mehr als drei Schilder an einem Pfosten sein dürfen und Gefahrkennzeichen nur in Kombination mit Verkehrs- und Streckenverboten vorkommen dürfen. Außerdem dürfen sich nicht mehr als zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten befinden.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: viel Schilder

Die Kombination ist auch nur möglich, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten richten. Außerdem sollten gleichzeitige Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote an einem Pfosten angebracht werden. Wenn es mehr als einen Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung gibt, wenn das Verkehrsaufkommen sehr hoch ist oder die örtlichen Verhältnisse ungünstig sind, sollen alle Verkehrsschilder zusätzlich am linken Fahrbahnrand oder auf der Mittelinsel aufgestellt werden. Das geht natürlich nur, wenn genügend Platz vorhanden ist.

Wenn es im Verlauf der Arbeiten zu Änderungen an den Verkehrszeichen kommt oder es Änderungen an arbeitsfreien Tagen gibt, muss das ebenfalls in dem Plan festgehalten werden. Schlussendlich wird der Plan mit dem Namen, Vornamen, der Anschrift und der Telefonnummer der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung auf der Baustelle beigefügt. Bei manchen Baustellen ist eine Ampel oder andere Lichtanlage zur Kontrolle des Verkehrs notwendig und kann nicht vermieden werden. Dafür müssen der sogenannte Signallageplan, der Signalzeitenplan und die Einsatzzeiten vorgelegt werden. Die dafür benötigten Unterlagen werden vom Auftraggeber bereitgestellt.

Auch die Daten der Firma, welche die Signallichtanlage bereitstellt müssen erwähnt werden. Wenn eine Umleitung notwendig ist, braucht die Behörde einen Lageplan über die Umleitungsstrecken mit der Beschilderung auf der Umleitungsstrecke sowie über die Änderungen der bestehenden Beschilderung.

Hat der Auftragnehmer eine Jahresgenehmigung aufgrund eines vereinfachten Verfahrens nach RSA Teil A, kann die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung unter Berücksichtigung der in der Genehmigung getroffenen Festlegungen kurzfristig erfolgen. Der Verantwortliche für die Verkehrssicherheit auf der Baustelle kann einen Vertreter festlegen, welcher die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss.

Wenn die aufgestellten Verkehrszeichen nicht reichen, um die Sicherheit zu gewährleisten, können weitere Maßnahmen ergriffen werden, sowohl im technischen als auch im baulichen Bereich. Diese Maßnahmen können allerdings nicht die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ersetzen. Der Verantwortliche hat Verkehrszeichenpläne zu erstellen und muss sich dabei an die Vorschriften der StVO, der VwV-StVO sowie an die ergänzenden Regeln der RSA halten. " Wenn an der Baustelle schlussendlich Verkehrsschilder aufgestellt werden, müssen diese den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen entsprechen. Sie müssen also ein RAL-Gütezeichen tragen. " Der erstellte Regelplan dienst dabei als Grundbaustein. Wenn die Behörde die Aufstellung von Verkehrszeichen und Umleitungsplänen fordert, werden diese von den Auftragnehmern zur Verfügung gestellt. Wenn an der Baustelle schlussendlich Verkehrsschilder aufgestellt werden, müssen diese den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen entsprechen. Sie müssen also ein RAL-Gütezeichen tragen. Auf innerörtlichen Straßen und auf Landstraßen müssen Schilder der Größe 2 verwendet werden, auf Autobahnen der Größe 3. Des Weiteren dürfen die Schilder keine Beschädigungen oder Beeinträchtigungen aufweisen, welche den optischen Eindruck verfälschen. Dazu müssen sie retroreflektierend sein.

Für das Aufstellen gibt es die sogenannten "Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen)", welche dabei berücksichtigt werden müssen. Auch für diverse Absperrgeräte gibt es jeweils Technische Lieferbedingungen, die beachtet werden müssen. Sobald die schriftliche Anordnung mit dem Verkehrszeichenplan an der Arbeitsstelle vorliegt, kann mit der Absicherung der Baustelle begonnen werden, nicht eher.

Die Verkehrsschilder können zwar bereits vor Beginn der Baumaßnahme aufgestellt werden, müssen bis dahin allerdings so abgedeckt werden, dass sie auch bei Dunkelheit nicht durch die Scheinwerfer von Fahrzeugen reflektieren können. Bereits während der Einrichtung der Baustelle darf es zu keinen Gefährdungen oder unklaren Situationen kommen. Wenn Halteverbote notwendig sind, müssen diese mindestens 72 Stunden vor Inkrafttreten aufgestellt werden. Werden Lichtsignalanlagen benötigt, so müssen diese im Vorfeld weggedreht oder abgedeckt werden, sodass die Verkehrsteilnehmer nicht irritiert werden.

Der Verantwortliche muss zu jeder Zeit sicherstellen, dass die Hinweisschilder für den Straßenverkehr nicht durch Bewuchs, parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse verdeckt werden. Sämtliche Aufstellungen müssen vom Verantwortlichen protokolliert werden, damit es später nachvollzogen werden kann, sofern dies notwendig ist.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Umleitungsschild

Sobald alle Verkehrsschilder, Lichtsignalanlagen und Umleitungsschilder stehen, kann mit den Arbeiten auf der Baustelle begonnen werden. Wenn sich die Baustelle über einen längeren Zeitraum erstreckt und auch Wochenenden und Feiertage betroffen sind, sind die Maßnahmen an diesen Tagen auf ein Minimum zu beschränken. Auch können Hinweisschilder aufgestellt werden, welche den Beginn und das Ende der Baumaßnahme beinhalten, um die Verkehrsteilnehmer zu informieren. Nach Beendigung der Arbeitsmaßnahme müssen nicht befahrene Flächen und die Stellflächen der benötigten Verkehrsschilder gereinigt werden.

Der Auftragnehmer muss im Rahmen der Kontrolle und Wartung Kontroll-, Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an den Verkehrsschildern, Markierungen, Leitelementen, Verkehrs-, Beleuchtungs- und Schutzeinrichtungen in regelmäßigen Abständen durchführen. Auch wenn die Verkehrsschilder und anderen Maßnahmen zur Absicherung der Baustelle beschädigt werden, beispielsweise durch einen Unfall, müssen diese Beschädigungen sofort behoben werden. Sollte es während der Zeit zu einem Unwetter kommen, muss der Verantwortliche die Arbeitsstelle sofort überprüfen und den Zeitpunkt der Prüfung notieren.

Sollte es auf der Baustelle sehr schmutzig zugehen und die Verkehrsschilder beeinträchtigt werden, müssen diese regelmäßig gereinigt werden, damit sie ihre Funktion vollständig erfüllen können.

Wenn die Verkehrsführung einer Arbeitsstelle baulich fertiggestellt ist und die Verkehrsführung, Beschilderung, Markierung und Absicherung gemäß des Verkehrszeichenplanes bei Tag und Nacht funktioniert, fertigt der Auftraggeber darüber eine Niederschrift an. Wenn Verkehrsführungen umgestellt werden, muss dieser Schritt wiederholt werden.

Der Auftraggeber behält sich vor, Kontrollprüfungen durchzuführen, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Produkte den vertraglich festgelegten Anforderungen entsprechen. Dabei werden die vorgelegten Prüferzeugnisse auf Übereinstimmung mit der gelieferten Bauart nach Augenschein geprüft sowie die Prüfung der Kennzeichen.

Außerdem kann der Auftraggeber Nachweise über die lichttechnischen Eigenschaften der verwendeten Folien verlangen. Zusätzliche Kontrollprüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle oder durch den Auftragnehmer selbst, sind ebenfalls möglich. Den Umfang und Zeitpunkt dieser Prüfungen legt der Auftraggeber selbst fest und die Kosten trägt er ebenfalls. Wenn allerdings im Rahmen dieser Kontrollprüfungen tatsächlich Mängel auftreten, ist die Beseitigung dieser vom Auftragnehmer zu bezahlen.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Baustelle Auto

Der Auftragnehmer haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen hervortretenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich gleichzeitig, den Auftraggeber von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen, die sich aus ungenügender Sicherung der Arbeitsstelle ergeben, in vollem Umfang freizustellen. Wenn bei den Prüfungen Mängel festgestellt worden sind, die zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen können und der Verantwortliche ist in diesem Moment nicht erreichbar, ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung der Mängel durch Dritte zu veranlassen. Die Kosten trägt in dem Fall der Auftragnehmer. Die Übergangsfristen wurden in diesen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen aufgehoben.

Abfall - Reduzierung ist unsere die Zukunft

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: weniger Müll

Neben all den Bestimmungen und Regelungen für den Arbeitsschutz und die Sicherung von Baustellen, muss der Arbeitgeber auch hinsichtlich der Abfallentsorgung Maßnahmen ergreifen. Diese sind im sogenannten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)festgehalten. Es ist das zentrale Bundesgesetz des deutschen Abfallrechts. Der Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen. Außerdem ist hier die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen festgeschrieben und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen spielt ebenfalls eine zentrale Rolle und soll sichergestellt werden.

Darüberhinaus soll das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von Müll gefördert werden. Abfälle werden mit wachsender Wirtschaft ebenfalls mehr und sollen reduziert beziehungsweise vernünftig deponiert werden, ein Ziel dieses Gesetzes. Eine Reduzierung ist beispielsweise möglich, wenn auf unnötige Verpackung verzichtet wird oder diese mehrfach benutzt. So wurde bereits der Pfand auf Flaschen und Dosen eingeführt.

Alle Rohstoffe, die sich mehrfach verwerten lassen, werden so lange wie möglich im Kreislauf gehalten und nachhaltig bewirtschaftet. Das hat eine Schonung von Ressourcen und der Umwelt zur Folge. Darüber hinaus hat das Kreislaufwirtschaftsgesetz auch die Aufgabe, Gefahren in Form von falsch entsorgten Schadstoffen zu vermeiden. Diese müssen möglichst isoliert von der Umwelt gelagert werden, damit sie niemandem schaden. Ein Beispiel dafür ist der Atommüll und auch die Verbrennung von Abfall.

Hierbei werden die organischen Stoffe vernichtet, Schwermetalle werden gefiltert und als Sonderabfälle deponiert. Des Weiteren ist es ein wichtiges Ziel, die Zahl der Deponien so gering wie möglich zu halten, um die Landschaft und die Bevölkerung nicht zusätzlich zu belasten.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Plastiktüten

Eine aktuelle Entwicklung ist die Reduzierung des Verkaufs von Plastiktüten in vielen deutschen Supermärkten. Die Vorschriften, welche der Unternehmer in diesem Gesetz findet, betreffen die Vermeidung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen. Diese Richtlinien gelten nicht für Stoffe, die sich in das Lebensmittel- und Futtergesetzbuch einordnen lassen, oder für Stoffe die nach dem Vorläufigen Tabakgesetz, nach dem Milch- und Margarinegesetz, nach dem Tierseuchengesetz, nach dem Pflanzenschutzgesetz und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigen sind. Außerdem gilt dieses Gesetz nicht für tierische Nebenerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Dafür ist das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz zuständig.

Auch tote Tierkörper, welche nicht geschlachtet wurden, sondern beispielsweise aufgrund einer Tierseuche getötet wurden, haben ebenfalls eine gesonderte Entsorgungsvorschrift. Das gilt unter anderem für Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes.

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) gliedert sich in neun Teile und vier Anlagen. Diese bestehen aus den Allgemeinen Vorschriften, Grundsätzen und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger , Produktverantwortung, Planungsverantwortung, Überwachung, Entsorgungsfachbetriebe, Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte und schließlich den Schlussbestimmungen. In den Anlagen findet man Ausführungen zu Beseitigungsverfahren, Verwertungsverfahren, Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik und Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Abfallvermeidungsmaßnahmen

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet die Erzeuger und Besitzer von Abfällen dazu, diese nach der Maßgabe zu verwerten. Sofern sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, hat die Verwertung immer Vorrecht vor deren Beseitigung. Die Verwertung sollte des Stoffes entsprechend hochwertig sein. Außerdem sollten die Stoffe getrennt gehalten und entsorgt werden, sofern dies möglich ist. Eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung ist die Pflicht der Arbeitgeber. Das heißt, bei der Entsorgung wird niemand beeinträchtigt und es bleiben keine Schäden zurück. Besonders wichtig ist, dass es nicht zu einer Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf kommt.

Wenn für die gewonnenen Stoffe oder die Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann und es technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, muss die Plicht zur Verwertung von Abfällen von den Unternehmen eingehalten werden. Das gilt auch, wenn eine Vorbehandlung notwendig ist. Die bezeichnete Zumutbarkeit für den Betrieb ist laut Gesetz dann gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung der entsprechenden Abfälle eine umweltverträgliche Lösung darstellen. Dafür sind die zu erwartende Emission, die Ressourcenschonung, die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen zu berücksichtigen. Auch wenn die anfallenden Abfälle für Maßnahmen in der Forschung und Entwicklung verwendet werden können, gilt der Vorrang der Verwertung ebenfalls nicht. " Die Erzeugnisse sollen vom Unternehmen möglichst so produziert werden, dass das Entstehen von Abfall auf ein Minimum reduziert wird. Der Abfall der unvermeidlich entsteht, muss anschließend umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. " Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse entwickelt, trägt Verantwortung für die Abfallprodukte und deren Ziel in der Kreislaufwirtschaft. Die Erzeugnisse sollen vom Unternehmen möglichst so produziert werden, dass das Entstehen von Abfall auf ein Minimum reduziert wird. Der Abfall der unvermeidlich entsteht, muss anschließend umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Diese Produktverantwortung beinhaltet unter anderem die Herstellung von Erzeugnissen, welche mehrfach verwendet werden können, eine lange technische Lebenszeit aufweisen und nach dem Gebrauch unkompliziert umweltgerecht entsorgt werden können.

Auch der Einsatz von verwertbaren Abfällen und sekundären Rohstoffen zur Erzeugung der Produkte obliegt der Verantwortung des Betriebes. Wenn die Produkte recycelt oder anderweitig wiederverwendet werden können, muss dies durch entsprechende Symbole gekennzeichnet werden. So wird der Verbraucher am Ende auch richtig informiert. Die Planungsverantwortung beinhaltet die Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung, Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme, Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden und die Absatzforderung und Abfallberatung. Dem Unternehmer muss bewusst sein, dass Abfälle ausschließlich in den zugelassenen Anlagen und Einrichtungen, also Abfallbeseitigungsanlagen, entsorgt werden kann. Dort wird er behandelt, gelagert oder auch abgelagert, je nach Sorte des Abfalls.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Wertstoffhof

Die Länder stellen jeweils für ihr Gebiet sogenannte Abfallwirtschaftspläne auf. Diese beinhalten die Ziele der Vermeidung von Abfall, der Abfallverwertung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings sowie der Beseitigung des Abfalls. Außerdem wird die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung dargestellt. Die Unternehmer finden in diesen Plänen die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung. Auch die Bewertung ihrer Eignung zur Erreichung des Ziels ist dort festgehalten. Darüber hinaus finden sich in den Plänen die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung und der Verwertung von nicht getrenntem Müll, auch aus privaten Haushalten, verantwortlich sind.

Der Bund erstellt außerdem ein Abfallvermeidungsprogramm. An diesem Programm können sich die einzelnen Länder beteiligen. Wenn sie das tun, leisten sie für ihren Zuständigkeitsbereich eigenverantwortliche Beiträge und werden in das Programm aufgenommen. Hier werden die Ziele der Abfallvermeidung festgehalten und diese sind gleichzeitig darauf gerichtet, Wirtschaftswachstum und die Auswirkungen der Abfallerzeugung auf Mensch und Umwelt zu entkoppeln. Außerdem werden die bereits bestehenden Maßnahmen zur Vermeidung von Abfall dargestellt und deren Zweckmäßigkeit bewertet. Im dritten Abschnitt der Planungsverantwortung dreht sich alles um die Erkundung von geeigneten Standorten, die Erteilung von Genehmigungen, Stilllegungen, Anforderungen an Deponien und die Kostend er Ablagerung von Abfällen. " Die Behörden haben in regelmäßigen Abständen das Recht, die erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftungen der Unternehmen auf Anwendung zu überprüfen. " Nicht nur der Arbeitgeber, auch die Behörden des Bundes haben Pflichten, wenn es um die Kreislaufwirtschaft geht. Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die Erzeugnisse eingesetzt werden können. Dabei stellen sich die Fragen, ob sie sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, ob sie im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger, beziehungsweise schadstoffärmeren Abfällen führen, ob die Erzeugnisse durch die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aus ehemaligen Abfällen hergestellt worden sind und ob die nach dem Gebrauch der Erzeugnisse auftretenden Abfälle unter besonderer Beachtung des Vorrangs zum Recycling und zur Wiederverwendung eingesetzt werden können. Die Behörden haben in regelmäßigen Abständen das Recht, die erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftungen der Unternehmen auf Anwendung zu überprüfen.

Handelt es sich bei dem vertretungsberechtigten Organ des Unternehmens um mehrere Mitglieder oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, muss der Betrieb der Behörde mitteilen, welcher von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten wahrnimmt und für die Entsorgung des Abfalls zuständig ist. Dennoch tragen alle Organmitglieder und Gesellschafter eine Gesamtverantwortung, die nicht davon berührt wird. In jedem Betrieb sollte es einen Abfallbeauftragten geben. Dieser berät unter anderem die Beschäftigten in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung infrage kommen. Er überwacht den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis hin zur Verwertung oder Beseitigung.

Außerdem überwacht er die Einhaltung der Vorschriften der Gesetze und der Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung der erteilten Bedingungen. Er klärt die Beschäftigten über die Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt auf, welche durch ein Übermaß an Abfall auftreten können und über Maßnahmen zur Verhinderung dieser. Er hat außerdem einen Einfluss auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren. Dazu gehören auch Verfahren zur Vermeidung von Abfall und die Herstellung umweltfreundlicher Erzeugnisse. Abschließend kann er Anlagen, welche die Abfälle verwerten, darauf hinweisen, bestimmte Verfahren zu verbessern.

Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln: Müllverbrennung

Damit die Abfallwirtschaft auch funktionieren kann, sind zahlreiche Unternehmen in der Abfallwirtschaft tätig. Darunter sind auch kommunale Eigenbetriebe und rechtlich selbstständige Gesellschaften der Städte und Landkreise. Auch private Entsorger sind dazu aufgefordert, das Sammeln von abfallen ordnungsgemäß durchzuführen. Die Kommunen dagegen haben die Möglichkeit zu wählen, ob sie selbst in Form einer Städtereinigung tätig werden.

Unternehmen können private Entsorgungswirtschaften beauftragen, welche dann das regelmäßige Sortieren von gemischten Abfällen übernimmt. Betriebe haben die Möglichkeit, ihre Abfälle energetisch zu verwerten oder zu kompostieren. Eine Bäckerei zeigte eindrucksvoll, dass man mit altem Brot den gesamten Betrieb mit Energie versorgen kann. Solche Beispiele ermutigen weitere Unternehmen, sich aktiv Gedanken über den enormen Abfall, der täglich anfällt, zu machen und vielleicht eine Alternative zu finden.

Einige Kommunen besitzen Müllverbrennungsanlagen, wo ebenfalls diverse Stoffe energetisch verwertet werden können. Diese Anlagen stehen allerdings in einem ständigen Wettbewerb mit privaten Verwertern. Kommunen haben lediglich Recyclinganlagen für Grünabfälle. Die Behandlung und die Beseitigung von Sortierresten müssen die Kommunen finanzieren, deshalb recyceln große Unternehmen teilweise in eigenen Anlagen.

Ein Artikel von: Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de
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