GEZ und GEMA: Das sollte als Vermieter beachtet werden

16.04.2020 | 11 Min. | Monteurunterkunft.de

GEZ und GEMA: wichtige Fakten für gewerbliche Vermieter

Fernseher und Radio gehören heute zur Standardausstattung. Das gilt auch für Monteurunterkünfte. Doch es gibt einige Dinge zu beachten, wenn man eine solche Unterkunft vermietet. Heute müssen nicht mehr alle Geräte, sondern nur alle Haushalte, Betriebsstätten, Unterkünfte und Kraftfahrzeuge angemeldet sein. Im folgenden Artikel wird erläutert, welche Forderungen der GEZ und GEMA in welcher Höhe berechtigt sind, ob jedes Monteurzimmer angemeldet werden muss und welche Ausnahmeregelungen es gibt.

Wer eine Monteurunterkunft oder eine Ferienimmobilie anmietet, muss unter Umständen auf manche Annehmlichkeiten seines eigenen Zuhauses verzichten. Als Vermieter sorgen Sie natürlich dafür, dass sich Ihre Gäste dennoch rundum wohlfühlen können. Fernseher und Radio gehören deshalb heute zur Standardausstattung moderner Monteurzimmer, Ferienwohnungen und -häuser, teilweise auch ein internetfähiger WLAN-Anschluss.

Doch bei der Bereitsstellung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik gilt es, einige Fakten zu beachten, denn sowohl die GEZ als auch die GEMA erheben Anspruch auf die Zahlung von Gebühren. Welche Forderungen in welcher Höhe sind berechtigt? Muss jede Unterkunft angemeldet werden? Gibt es für bestimmte Fälle Ausnahmeregelungen? Wir bringen Licht ins Dunkel und haben im Folgenden alle wesentlichen Informationen zu den beiden Verwertungsgesellschaften zusammengestellt.

GEZ: heute ARD/ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

GEZ und GEMA Radio

Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) firmiert seit Januar 2013 unter der Bezeichnung ARD/ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Die Umbenennung der altbekannten GEZ ist jedoch nicht die einzige Änderung, an die sich die Beitragszahler gewöhnen mussten. Wer seinen Beitrag nicht zahlt, begeht seit der Gebührenreform eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem saftigen Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem galt zuvor, dass jedes Radio- und Fernsehgerät anmelde- und gebührenpflichtig war. Verbraucher hatten allerdings die Freiheit, die Beitragszahlung mit der Begründung zu verweigern, dass sich in ihrer Wohnung keine solchen Geräte befinden und dementsprechend keine erbrachte Leistung von der GEZ abzurechnen ist.

Heute muss dagegen jeder Haushalt die Gebühren tragen, unabhängig davon, ob er Radio- oder TV-Programme empfängt, wenn keine Befreiung wegen zu niedriger Einkünfte vorliegt. Die Rechtslage für Otto Normalverbraucher ist somit eindeutig, komplizierter sieht es für Hotels, Pensionen und Vermieter von Ferienimmobilien sowie Monteurunterkünften aus.

Änderungen bei der Anmeldepflicht

Als Vermieter mussten Sie früher ebenfalls alle Geräte anmelden. Dabei waren Sie nicht nur verpflichtet, jedes Gerät in jedem Zimmer anzugeben, sondern auch separate Bildschirme, Monitore oder Computer in allen anderen zur Unterkunft gehörigen Räumen, die von ihren Gästen genutzt wurden. Das ist heute nicht mehr der Fall. Für jede Betriebsstätte mit maximal acht Mitarbeitern, jede Unterkunft und jedes betrieblich genutzte Kraftfahrzeug fallen monatlich 5,83 Euro an, was jeweils einem Drittel der Monatsgebühr von aktuell 17,50 Euro entspricht. Dabei ist eine Unterkunft pro Betriebsstätte beitragsfrei gestellt. Die meisten Vermieter erfahren dadurch eine spürbare finanzielle Entlastung. Die folgenden Kriterien dienen nun als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gesamtbeitragshöhe:

  • Anzahl der Betriebsstätten und Mitarbeiter
  • Anzahl der Unterkünfte
  • Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge

Wie ist die Betriebsstätte definiert?

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gibt an, dass jede ortsfeste Raumeinheit, deren Nutzung nicht ausschließlich privaten Zwecken dient, als Betriebsstätte zu bewerten ist. Doch wie ist diese genau definiert? Da Sie pro Betriebsstätte Beträge für die Rundfunkgebühren kalkulieren müssen, ist es wichtig, deren detaillierte Definition zu kennen. Ein Beispiel verdeutlich dies: Wenn mehrere vermietete Gebäude auf einem Grundstück stehen, so gelten diese als eine Betriebsstätte. Haben Sie dagegen Monteurunterkünfte oder Ferienimmobilien auf diversen Grundstücken, so ist die Zahl Ihrer Betriebsstätten mit der Zahl dieser Grundstücke identisch.

Im Falle mehrerer Gebäude auf einem Grundstück, die zum gleichen Zweck, aber beispielsweise von zwei Inhabern betrieben werden, sind dementsprechend auch zwei Betriebsstätten anzusetzen. Darüber hinaus ist auch Ihr Büro eine Betriebsstätte, falls es sich nicht in Ihrer Privatwohnung befindet. Auch dann, wenn es in einem anderen Gebäude untergebracht ist als Ihre Unterkünfte, handelt es sich um eine separate Betriebsstätte. Die Beitragshöhe pro Betriebsstätte bemisst sich wiederum daran, wie viele Mitarbeiter Sie dort beschäftigen.

Wer gilt als Mitarbeiter?

GEZ und GEMA Mitarbeiter

Die Erfassung der Beschäftigten einer Betriebsstätte richtet sich nach der Anzahl aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit. Minijobber wie etwa die stundenweise beschäftigte Putzfrau oder der Aushilfsgärtner haben den Status geringfügig Beschäftigter und zählen nicht dazu. Auszubildende und Leiharbeiter fallen ebenfalls nicht in diese Kategorie, selbst wenn das Merkmal Voll- oder Teilzeitbeschäftigung erfüllt ist.

Zahlung der Rundfunkgebühren pro Wohnung

Sie zahlen die Gebühren grundsätzlich nur noch pro Wohnung, wie viele Geräte Sie Ihren Gästen dort zur Verfügung stellen, spielt keine Rolle mehr. Für jede Betriebsstätte gilt außerdem, dass eine der Unterkünfte kostenfrei bleibt. Wenn Sie beispielsweise fünf Monteurzimmer anbieten, geben Sie nur vier an. Achten Sie deshalb bei der Anmeldung darauf, dass Sie nicht versehentlich alle Zimmer eintragen. So ersparen Sie sich nicht nur unnötige Kosten, sondern auch lästigen Schriftverkehr, wenn Sie die fälschliche Angabe später korrigieren möchten.

GEZ und GEMA Rundfunkgebühren

Sonderfall saisonal befristete Stilllegung

Wer seinen Betrieb saisonal bedingt schließt, hat die Möglichkeit, eine vorübergehende Beitragsbefreiung zu erwirken. Allerdings greift hier die Vorgabe, dass die Betriebsstätte mindestens für den Zeitraum von drei Kalendermonaten komplett stillgelegt wird. Des Weiteren besteht eine Befreiungsmöglichkeit im Falle von notwendigen Sanierungsarbeiten, allerdings muss es sich hierbei ebenfalls um längerfristige Arbeiten handeln, die eine zeitweise Schließung des Betriebs erforderlich machen.

Der Antrag auf Befreiung ist nach § 5, Absatz 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu stellen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben wird einer Überprüfung unterzogen, die Entscheidung über den Antrag erfolgt je nach Einzelfall. Deshalb ist es ratsam, Nachweise wie etwa eine Bestätigung seitens des zuständigen Tourismusverbandes, Stromrechnungen oder Handwerkerrechnungen einzureichen, die die Glaubhaftigkeit einer saisonal bedingten Stilllegung oder Schließung aufgrund von Sanierungsmaßnahmen unterstützen.

Was macht die GEMA?

GEZ und GEMA Copyright

Die „Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte“ – kurz GEMA – vertritt die Rechte von Musikverlagen, Komponisten und Textdichtern und kümmert sich darum, dass für die öffentliche Aufführung geschützter Werke Vergütungen gezahlt werden. Diese leitet die GEMA abzüglich ihrer Verwaltungsgebühren nach einem festgelegten Verteilungsplan an die Rechteinhaber weiter. Mit den GEMA-Gebühren sind alle musikalischen Darbietungen abgegolten, die als Bestandteil des Radio- und Fernsehprogramms gesendet werden.

Es zählt außerdem zu den Aufgaben der GEMA, entsprechende Beträge für weitere Rechteeinhaber wie etwa Autoren einzuziehen (z. B. Nachrichtensprecher, Kommentatoren etc.). Die GEMA handelt hierbei im Namen der Verwertungsgesellschaft Wort, die die Vergütungen anteilig an die berechtigten Mitglieder ausschüttet.

Weshalb müssen gewerbliche Vermieter GEMA-Gebühren zahlen?

Jeder gewerbliche Vermieter, der für seine Gäste Radio- oder Fernsehgeräte in den Unterkünften bereitstellt und für die Zuführung von Rundfunksignalen an die Geräte sorgt, eröffnet damit die Möglichkeit einer öffentlichen Wiedergabe von Radio- oder Fernsehprogrammen. Gemäß den Paragrafen 20, 20b und 87 Urheberrechtsgesetz ist er deshalb verpflichtet, alle Geräte bei der GEMA anzumelden und Gebühren zu entrichten.

Dabei spielt es keine Rolle, welche Technik für die Übertragung des Programmsignals genutzt wird (Kabel, Satellit, DVB-T etc.). Der Europäische Gerichtshof bezog dazu eindeutig Stellung und bestätigte seine diesbezügliche Entscheidung aus dem Jahre 2006 erneut mit Urteil (Az. C-162/10) vom 15.03.2012. Die GEMA definiert den Zugang zu Radio- oder TV-Sendungen in gewerblich vermieteten Zimmern deshalb als öffentlich, weil urheberrechtlich geschützte Werke nach und nach einem an sich unbegrenzten Publikum zugänglich gemacht werden. Diesen Sachverhalt bezeichnet die GEMA als „sukzessive Öffentlichkeit“.

Welche Abgaben in welcher Höhe fallen an?

Die GEMA-Gebühr liegt bei 4,90 Euro jährlich pro Unterkunft. Die GEMA nimmt darüber hinaus im Namen anderer Verwertungsgesellschaften die Interessen weiterer Rechteinhaber wahr. Sie betreibt das Inkasso für die GVL, ZWF, VG Wort sowie VG Media und beansprucht die entsprechenden Beträge mit ihrer Gebührenrechnung, sodass der Jahresgesamtbetrag pro Unterkunft rund 30 Euro beträgt, zuzüglich 7 % Umsatzsteuer.

GEZ und GEMA Abgaben

Allerdings erhalten Verbandsmitglieder Rabatte. Wer beispielsweise der DEHOGA angehört, kann Anspruch auf die seitens des Verbandes ausgehandelten, deutlich niedrigeren Tarife erheben. Die Höhe der Forderung hängt außerdem generell davon ab, ob die Beitragszahlungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich erfolgen.

GEMA-Forderungen in manchen Fällen unwirksam

Unter Umständen verfügt das Unternehmen, von dem Sie das Fernsehsignal beziehen (z. B. der Kabelanbieter) bereits über einen Vertrag mit einer der Verwertungsgesellschaften, sodass dieser die entsprechenden Gebühren umfasst. Forderungen oder Nachforderungen der GEMA können dadurch für einen bestimmten Zeitraum abgewehrt werden. So entschied der Bundesgerichtshof zugunsten eines kabelversorgten Hotels und verneinte dessen Verantwortlichkeit, da schon ein ausreichender Vertrag zwischen dem Kabelanbieter Unitymedia und der VG Media als Verwertungsgesellschaft für Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen vorlag (Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 160/07).

Wenn Sie also vertraglich an einen solchen Drittanbieter gebunden sind, sollten Sie sich dort erkundigen, ob aktuell Verträge mit Verwertungsgesellschaften bestehen oder in der Vergangenheit bestanden haben. Sie können die Forderung der GEMA dann gegebenenfalls begründet zurückweisen und sich unnötige laufende Kosten ersparen.

Lizenzvertrag mit der GEMA: Schutz vor unliebsamen Folgen

Wer es als Vermieter versäumt, die Anzahl der mit Fernseher, Radio oder internetfähigem WLAN-Anschluss ausgestatteten Ferienimmobilien oder Monteurunterkünfte bei der GEMA anzumelden, muss mit rechtlichen Konsequenzen und erheblichen Kosten rechnen. So sind Nachforderungen an Lizenzgebühren für bis zu zehn Jahre möglich. Wenn die GEMA außerdem nachweisen kann, dass es sich nicht um ein Versehen, sondern um Vorsatz gehandelt hat, ist die Verwertungsgesellschaft berechtigt, zusätzlich rückwirkend für drei Jahre Schadenersatz in doppelter Höhe der eigentlichen Lizenzgebühr zu verlangen. Des Weiteren macht sich ein Vermieter gemäß den Paragrafen 97 und 106 Urheberrechtsgesetz bei fehlender Anmeldung eventuell sogar strafbar.

Um eine solche Situation auszuschließen, sollten Sie deshalb auf absolut korrektes Handeln Wert legen und rechtzeitig überprüfen, ob Sie zahlungspflichtig sind und gegebenenfalls einen Lizenzvertrag abschließen. In Zweifelsfällen ist es ratsam, dass Sie Ihrer zuständigen GEMA-Bezirksdirektion schriftlich Ihre individuelle Situation schilden und um Klärung des Sachverhalts bitten.

Ein Artikel von: Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de
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