Internet / WLAN bei der Vermietung von Monteurunterkünften oder Ferienimmobilien

16.04.2021 | 10 Min. | Monteurunterkunft.de

Internet / WLAN bei der Vermietung von Monteurunterkünften oder Ferienimmobilien

In Hotelzimmern sind WLAN-Zugänge mittlerweile Standard. Bei der Vermietung von Monteurunterkünften sollten sie ebenfalls zum Angebot gehören. Vermieter beherbergen Gäste oft über mehrere Monate, sodass der telefonische Kontakt mit Freunden und der Familie kaum noch ausreicht. Ein Internetzugang auf dem Monteurzimmer bereichert das Freizeitangebot, er macht es für Kurz- und Langzeitgäste attraktiv. Durch die Bereitstellung von Internetzugängen entstehen Mehrkosten, die sich jedoch im überschaubaren Rahmen bewegen. Ob sie in Form von Servicegebühren oder über höhere Nebenkosten weitergegeben werden, bleibt dem Vermieter überlassen. Standen bis vor Kurzem WLAN-Hotspots bereit, drohten für Vermieter Risiken, etwa dann, wenn der virtuelle Raum für illegale und kriminelle Handlungen genutzt wurde. In solchen Fällen konnte sogar der Internetanbieter haftbar gemacht werden. Der Bundesrat kippte jedoch die Gesetzesregelungen zur Störerhaftung.

Das Internet in der Ferienwohnung – Rechte und Pflichten aller Beteiligten

Die Konkurrenz unter den Vermietern von Zimmern und Wohnungen ist hoch. Mancher Eigentümer einer Immobilie muss sich daher etwas Besonderes einfallen lassen, um seine Unterkunft möglichst attraktiv zu gestalten. Dennoch sollte der Wunsch eines geringen Leerstandes nicht zu ungesetzlichen Handlungen führen.

Diese wiederum drohen auch ungewollt sehr schnell – etwa dann, wenn dem Mieter der freie Zugang zum Internet angeboten wird, dieser im virtuellen Raum aber straf- oder zivilrechtlich relevante Handlungen vornimmt. Geht der Gastgeber gegen derartige Gesetzesbrüche nicht grundsätzlich vor, so kann er im Schadensfalle sogar selbst zur Haftung herangezogen werden.

Internet / WLAN bei der Vermietung: Ohne geht es nicht

Ohne Internet geht es nicht

Deutschlandweit werden immer mehr Zimmer und Wohnungen an Touristen und Monteure vermietet. Damit wirft sich aber zugleich die Frage auf, welche Annehmlichkeiten der Gastgeber seinem Gast grundsätzlich zur Verfügung stellen sollte, um den Wohnkomfort möglichst groß zu gestalten – die veranschlagten Preise aber nicht umfangreich anheben zu müssen.

Neben dem Fernseher und dem Radio in den Zimmern wird man dabei in jedem Falle das Vorhandensein eines Telefons bejahen. Doch mittlerweile gilt auch das Internet als unverzichtbar. Mit ihm kann der Urlauber seine Familie kontaktieren, kann der Geschäftsreisende oder Arbeiter letzte Anweisungen durch seinen Vorgesetzten erhalten. Ratsam ist es für den Vermieter also, dass er seinen Mietern entweder einen auf den Zimmern erreichbaren oder einen zentral im Gebäude zu nutzenden Internetzugang bereitstellt. Er erhöht damit die Attraktivität seiner Unterkunft – und das sogar mit einer vergleichsweise kleinen und preiswerten Maßnahme. Doch auch sie will in richtiger Weise umgesetzt sein.

Die Vorteile des WLAN

Für den Gastgeber eröffnen sich allerdings mehrere Möglichkeiten, seinen Mietern den Weg in die virtuelle Welt zu ebnen. Einerseits kann er in der Lobby des Hauses oder in jedem einzelnen Zimmer einen Router installieren. Der Gast würde seinen Computer oder das Smartphone über einen Kabelanschluss mit diesem Gerät verbinden und könnte innerhalb weniger Augenblicke im Internet surfen. Doch der Vorgang gilt als wenig empfehlenswert – nicht jeder Tourist oder Monteur wird darauf achten, das entsprechende Kabel mitzunehmen. Andererseits kann aber auch das sogenannte WLAN zur Verfügung gestellt werden. Bei ihm verbindet sich der Router kabellos mit dem Laptop oder dem Handy.

Das mag zunächst in den monatlichen Kosten etwas teurer sein, wird von dem Mieter aber im Regelfall sehr geschätzt. Denn er kann sich nun nach Belieben im Gebäude oder sogar dessen Garten aufhalten und wird dort an nahezu jedem Ort einen Zugang zu Mails, Webseiten und Ähnlichem finden.

Internet / WLAN bei der Vermietung: Vorteile des WLAN

Die Preisgestaltung für den Internetzugang

Ob der Vermieter seinem Gast die neuen Annehmlichkeiten in Rechnung stellt, bleibt ihm überlassen. Immer mehr Herbergen gehen jedoch dazu über, den Internetzugang als kostenfreien Service zu offerieren. Denn bei monatlichen Ausgaben von 20 bis 50 Euro für den Provider sollten sich die finanziellen Risiken ohnehin in engen Grenzen halten.

Wer allerdings wirtschaftlich sehr genau kalkulieren muss, bucht die Nutzung des Internets als Nebenkosten ab – und kann diese somit vom Mieter einfordern. Ratsam sind zwei beschreitbare Wege: Zunächst wäre es möglich, dem Gast den Gebrauch pauschal zu berechnen. Hierbei bieten sich wöchentliche Kosten von zwei bis fünf Euro pro Zimmer an. Ebenso kann aber auch die genutzte Datenmenge individuell in Rechnung gestellt werden. Diese Maßnahme gilt als etwas aufwendiger, ist für den Inhaber der Immobilie also mit einem zusätzlichen Schritt verbunden. Er wird dennoch dabei helfen, alle auftretenden Ausgaben und die generierten Einnahmen möglichst präzise auszuweisen.

Internet / WLAN bei der Vermietung: Preisgestaltung für den Internetzugang

Der Vermieter haftet

Zuvor wurden bereits die finanziellen Risiken angesprochen. Wie aber sieht es mit den rechtlichen Gefahren aus? Etwa dann, wenn der Mieter den Internetzugang in ungesetzlicher Weise verwendet? Das kann bereits dann geschehen, wenn er Songs und Filme herunterlädt, er sich auf Webseiten mit zweifelhaftem Inhalt aufhält oder er sogar gezielt die Anonymität der virtuellen Welt nutzt, um illegale Geschäfte abzuwickeln. Für die ermittelnden Behörden führt der Weg sodann bis zu dem dabei verwendeten Router – er ist jedoch auf den Namen des Vermieters registriert. Im Rahmen der sogenannten Störerhaftung würde dieser nun zunächst für den Rechtsbruch einstehen müssen.

Allerdings haben die deutschen Gerichte in den letzten Jahren noch nicht abschließend beurteilt, ab wann die Haftung zu übernehmen ist. Hierfür sind also weitere Änderungen in den kommenden Jahren nicht ausgeschlossen. Dennoch muss der Gastgeber bemüht sein, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um unzulässige Handlungen über seinen Router zu vermeiden.

Der Gast wird belehrt

Internet / WLAN bei der Vermietung: Gast wird belehrt

Damit der Mieter um seine Rechte und Pflichten bei der Nutzung des Internets weiß, sollte er durch den Vermieter hinreichend darüber aufgeklärt werden. Eine solche Belehrung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. In letzterem Falle wäre es dabei sogar ratsam, die gedruckte Version gemeinsam mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Beherbergungsvertrages auszuhändigen. Zugleich ist es empfehlenswert, darüber ein Protokoll zu führen und dieses durch den Gast gegenzeichnen zu lassen. Denn erst dadurch kann sich rechtlich gesehen eine Verlagerung der Haftung ergeben.

Inhaltlich muss sich der Belehrung jedoch entnehmen lassen, dass jeder Fehlgebrauch, jede Verletzung von Urheberrechten und jeder Bruch des Gesetzes durch jene Person zu tragen ist, die sich zum Tatzeitpunkt auch tatsächlich im Internet befand. Dafür wiederum ist es notwendig, die einzelnen Zugänge möglichst individuell zu gestalten, einen mehrfachen Gebrauch durch unterschiedliche Anwender also zu vermeiden.

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Weitere Möglichkeiten der Absicherung

Der Gastgeber kann daher auch ein Buch über die Nutzungszeiten führen. Ebenso ist es zulässig, dass er jedem Mieter ein zeitlich begrenztes Passwort für den Aufenthalt im Internet übergibt. Damit schränkt er zunächst zwar die Freiheiten seiner Mieter ein, sichert sich rechtlich aber ab. Daneben ist es wichtig, die verwendete Hard- und die dazugehörige Software immer auf einem aktuellen Stand zu halten. Die damit verbundenen Treiber sollten also regelmäßig einem Update unterzogen, der Router im Rhythmus von einem bis zwei Jahren auf seine Funktionalität hin überprüft werden.

Internet / WLAN bei der Vermietung: Möglichkeiten der Absicherung

Abzuraten ist dagegen von den sogenannten Sorglos-Boxen: Sie erlauben zwar ein anonymes Surfen im Internet, bei dem der Vermieter im Zweifelsfall nicht haften kann – sie unterbinden jedoch nicht den grundsätzlichen Fehlgebrauch, laden also regelrecht zu Gesetzesbrüchen ein. Und diesen Service sollte ein gewissenhafter Gastgeber seinen Gästen nicht offerieren. Denn der Wahrung der Normen kommt auch bei der Vermietung von Ferienzimmern eine hohe Bedeutung zu.

Ein Artikel von: Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de
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