Ferienwohnungen erfolgreich das ganze Jahr vermieten

12.12.2020 | 13 Min. | Monteurunterkunft.de

Erfolg Vermietung Ferienwohnung

Die Ferienwohnung auch außerhalb der Saison erfolgreich vermieten Eigentümer einer Ferienwohnung kennen das Problem: In der Hauptsaison wirkt ihre Unterkunft besonders attraktiv auf Urlauber, die ein preiswertes Domizil abseits der überfüllten Hotels wünschen. Die Zimmer weisen eine hohe Auslastung auf, alle laufenden Kosten können refinanziert werden. Doch sobald der letzte Gast gegangen ist und die Nebensaison ansteht, ergibt sich für viele Vermieter ein finanzielles Manko: Nun bleiben die Räumlichkeiten leer, die Ausgaben für Strom, Instandhaltung und Wärme laufen dennoch weiter. Einnahmen lassen sich jetzt jedoch generieren, indem die Wohnung auch an Monteure und sonstige Arbeits- oder Geschäftsreisende vermittelt wird.

Aus dem Problem wird eine Lösung

Ferienwohnungen lassen sich über das Land verteilt in nahezu allen größeren Städten, kleineren Gemeinden und sogar abgelegenen Dörfern finden. Wo immer ein Hausbesitzer das eine oder andere Zimmer nicht bewohnt, vermietet er es an reisende Gäste, die sich auf der Durchfahrt befinden oder die vor Ort einen längeren Urlaub genießen. Beide Seiten profitieren von diesem Angebot: Der Gast findet einen bescheidenen Luxus zu geringen Kosten, der Vermieter wiederum kann durch die zahlenden Besucher mit regelmäßigen Einnahmen rechnen, die nicht alleine die laufenden Kosten decken, sondern die mit ein wenig Glück sogar etwas Gewinn abwerfen.

Von derart wohlwollenden Aussichten können Monteure und Arbeiter meist nur träumen. Für sie ist die preiswerte Unterkunft ein elementarer Bestandteil, um fernab der Heimat auch einer lukrativen Tätigkeit nachzugehen. Hotels gelten dabei als zu teuer, Jugendherbergen präsentieren sich im Regelfall überlaufen und spezielle Monteurzimmer sind häufig ausgebucht – denn sie werden vergleichsweise selten angeboten. Ist der Berufstätige nicht in der glücklichen Lage, dass ihm durch den Chef ein Wohncontainer oder eine ähnliche Bleibe gestellt wird, so kann es für ihn schwierig werden, ein bezahlbares Zimmer zu finden. Doch genau in ihm sieht er jenen Rückzugsort, den er zum Schlafen und Entspannen so dringend benötigt.

Die Lösung beider Probleme – sowohl des suchenden Monteurs als auch des anbietenden Vermieters – kann also darin liegen, die Ferienwohnung in der Nebensaison für Arbeiter bereitzustellen. Der Eigentümer der Räumlichkeiten darf dabei auf zusätzliche Einnahmen hoffen, die eine Deckung der laufenden Kosten erlauben. Und der Berufstätige findet mühelos eine Unterkunft, in der er wertvolle Kräfte für die tägliche Herausforderung seines Jobs sammeln kann. Ganz so einfach gelingt das Vorhaben dann allerdings doch nicht: Immer müssen auch rechtliche oder steuerliche Besonderheiten bedacht werden. Zudem gilt es, mit einem alten Vorurteil über die Monteure aufzuräumen – denn leider gelten diese nicht immer als gerne gesehene Gäste.

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Die Ferienwohnung wird zum Monteurzimmer

Ferienwohnung Monteurzimmer Monteurwohnung

Rein strukturell betrachtet stellt sich ein fließender Übergang ein: Denn was dem Urlauber nur recht und billig war, wird wohl auch auf Zustimmung des Arbeiters treffen. Größere Umbauten sind daher nicht erforderlich. Der Monteur benötigt lediglich ein Bett, einen Stauraum für die Kleidung sowie seine sonstige persönliche Habe, einen Sanitärbereich mit warmem Wasser und nicht zuletzt die Möglichkeit, Speisen zuzubereiten. Sein Bedarf deckt sich also mit jenem des Touristen, der auf einen umfangreichen Luxus verzichtet – denn wie der Berufstätige, so verbringt auch er die meisten Stunden des Tages außerhalb der Räumlichkeiten.

Bereits bei der Belegung der Zimmer werfen sich dann aber doch Fragen auf. Denn üblicherweise sind Ferienwohnungen etwas großzügiger gestaltet als der Arbeiter das von den Monteurunterkünften kennt. So kann etwa ein Raum, der Schlafplätze für zwei Urlauber vorsieht, mit einem oder zwei weiteren Betten versehen werden. Natürlich ist es in solchen Fällen auch notwendig, zusätzliche Schränke einzuplanen. Ein reines Schlafzimmer kann darüber hinaus mit Tischen sowie sonstigen Möbeln versehen werden und somit als eigenständiger Aufenthaltsbereich der Monteure dienen. Der Vermieter besitzt also mehrere Möglichkeiten, den vorhandenen Wohnraum ideal auszunutzen und ihn für seine werktätigen Gäste besonders attraktiv zu gestalten.

Ebenso muss es kein Hindernis sein, wenn die Ferienwohnung über mehrere Räume verfügt, daneben aber nur eine Küche und einen Sanitärbereich aufweist. In diesen Fällen werden die Wohnzimmer zum individuellen Schlaf- und Rückzugsort für die Arbeiter hergerichtet. Küche, Bad und Toiletten werden dagegen gemeinschaftlich benutzt. Allerdings gilt die Grundregel: Je mehr Gäste anwesend sind, desto umfangreicher sollte der Hygiene- und WC-Bereich ausfallen. Ebenso ist darauf zu achten, einen Geschirrspüler und eine Waschmaschine bereitzustellen. Insbesondere das letztgenannte Gerät ist nicht in jeder Ferienwohnung vorhanden, kann aber insbesondere für Monteure in unsauberen Berufen eine hohe Bedeutung erlangen und somit die Attraktivität der Räume steigern.

Auf kleine Besonderheiten achten

Schon in der Möblierung weist die Ferienwohnung dann allerdings doch einige Unterschiede zum Monteurzimmer auf. So ist der Anspruch des Arbeiters im Detail eben anders gelagert als der des Touristen. Erkennbar werden die Differenzen oft bereits bei den vorhandenen Parkplätzen vor dem Haus: Während der Urlauber mit einem normalen Wagen anreist, benötigt der Monteur einen etwas umfangreicheren Raum für das Firmenauto, den Kleinlaster oder den Lastwagen. Ebenso ist bei der arbeitenden Belegschaft davon auszugehen, dass jede Person ihr eigenes Gefährt mitbringt und entsprechend mehr Parkplätze in der unmittelbaren Umgebung vorliegen müssen.

Transporter Parkplatz Monteurzimmer

Auch in den Zimmern kommt es zu Abweichungen. Ehebetten sind nunmehr nicht gefragt, wenn Monteure die Räume beziehen. Überhaupt sollten Doppelbetten stets getrennt werden – die kollegiale Nähe geht vielfach nicht in die Bereitschaft über, ein gemeinsames Schlaflager zu teilen. Ähnliches gilt für die Küche oder den Sanitärbereich, wo jeder Anwesende auch die Möglichkeit des persönlichen Rückzugs vorfinden sollte. Werden alle Arbeiter über längere Zeit auf allzu engem Raum untergebracht, in dem eine Abgrenzung nicht vorgesehen ist, kann die anfänglich gute Stimme schnell kippen. Das wiederum würde sich negativ auf die Bewertung der Unterkunft auswirken und könnte nachfolgend die Vermietung erschweren.

Zudem ist der Wechsel der Bettbezüge, Handtücher oder Waschlappen sensibler zu planen. Wird bei üblichen Touristen ein Neubezug im Abstand von einer oder zwei Wochen vorgenommen, so kann das insbesondere in den heißen Sommermonaten bei Monteuren deutlich häufiger angeraten sein. Auch der Verbrauch von Seifen und Waschmitteln steigt in dieser Zeit spürbar an – darf den Anwesenden aber selbstverständlich in Rechnung gestellt werden. Besteht in der Wohnung dagegen eine verwendbare Waschmaschine, so wird darauf hingewirkt, dass zumindest die Waschlappen und die Handtücher durch die Besucher eigenständig zu reinigen sind – in diesem Falle wäre ein wöchentlicher Wechsel also nicht notwendig.

Ein bescheidener Luxus ist gerne gesehen

Die Ausgestaltung der Räumlichkeiten kann also sehr wohl ein entscheidender Faktor dafür sein, wie gut sich die Ferienwohnung auch außerhalb der Hauptsaison an Berufstätige und Geschäftsreisende vermieten lässt. Der Komfort darf dabei etwas geringer ausfallen – sollte aber dennoch dem Bedarf des Anwesenden entgegenkommen. Er will sich hier wohlfühlen und für den harten Job entspannen können. Nicht notwendig ist es somit, dass er einen ausgedehnten Luxus vorfindet oder der durch den Eigentümer offerierte Service ein allzu hohes Maß erreicht. Damit wiederum wäre es für Letztgenannten zudem schwer, kostendeckend oder sogar gewinnorientiert zu agieren.

bescheidener Luxus im Monteurzimmer

Dennoch gelten gewisse Annehmlichkeiten heute beinahe als Standard. So wie etwa der Telefonanschluss. Er muss sich nicht zwingend auf dem Zimmer befinden, sollte aber zumindest in dem Gebäude vorhanden sein und mit wenig Aufwand erreicht werden können. Ähnlich wird der Zugang zum Internet betrachtet: Die Verwendung von onlinefähigen Computern, Smartphones und Tablets hat in allen Lebensbereichen längst einen hohen Stellenwert erlangt. Darin sollte sich der Monteur – ebenso wie der Urlauber – also nicht eingeschränkt fühlen. Da die meisten Ferienwohnungen zudem über einen Fernseher in den Zimmern verfügen, kann auch dieser Service für die Arbeiter bestehen bleiben.

Übrigens muss keine der genannten Leistungen kostenfrei vorliegen. Üblich ist die Abrechnung auf zwei Wegen: Einerseits kann von dem Gast für den Zeitraum seiner Anwesenheit eine Pauschale erhoben werden. Sie ist selbst dann zu entrichten, wenn der Service vollständig oder teilweise nicht genutzt wurde. Andererseits ist es möglich, eine Taktung aller Telefonate und Internetverbindungen vorzunehmen und diese dem Besucher individuell in Rechnung zu stellen. Auch in diesem Punkt weichen die Grundregeln der Ferienwohnung also nicht von jenen des Monteurzimmers ab. Ähnlich ist bei allen sonstigen Nebenkosten zu verfahren, die etwa den Strom, den Wasserverbrauch oder die Benutzung der Waschmaschine und des Geschirrspülers umfassen.

Zu einem gravierenden Unterschied kommt es zumeist dennoch: Im Regelfall wird sich die Ferienwohnung in einer dezentralen, verkehrsberuhigten und naturnahen Umgebung befinden. Denn der Urlauber wünscht Ruhe und Entspannung. Das Monteurzimmer weist dagegen eine gute Anbindung an Straßen und Schienen auf, ist unmittelbar an Einkaufszentren und Dienstleistern gelegen und soll einen möglichst kurzen Weg von der Unterkunft zur Baustelle gewährleisten. Wenn die in der Nebensaison als Monteurbehausung offerierte Ferienwohnung also wenig attraktiv wirkt, dann muss das nicht an ihrer Ausstattung, den Preisen oder dem Service liegen – einige der Häuser befinden sich einfach zu weit von den Innenstädten entfernt und eignen sich daher für Arbeiter nur unzureichend.

Rechtliche Aspekte bei der Umwandlung von der Ferienwohnung zum Monteurzimmer

Rechtliche Fragen Vermietung und Erfolg mit Monteurzimmern

Allgemein gilt zudem, dass der Vermieter seine Ferienwohnung auch als solche bei den örtlichen Behörden registriert haben muss. Er ist damit verpflichtet, seine Einnahmen zu versteuern. Die Anmeldung selbst unterliegt dagegen relativ geringen Auflagen, die nicht so streng ausfallen wie etwa im Hotelgewerbe. Auch für Privatpersonen, die das eine oder andere Zimmer ihres Hauses unbewohnt lassen, findet sich darin also eine Möglichkeit auf zusätzliche Einnahmen. Allerdings sollten stets die kommunalen Regelungen für Ferienwohnungen betrachtet werden – gegebenenfalls können bauliche Veränderungen notwendig sein, ehe Gäste hier ein Domizil finden.

Wie aber ist die Umwandlung der Ferienwohnung in ein Monteurzimmer rechtlich zu betrachten? Rein juristisch gesehen gelten beide Unterkünfte als gleichrangig. Eine Ummeldung ist daher ebenso wenig erforderlich wie eine gesonderte Anmeldung. Allerdings sind abermals die einschlägigen Regelungen des Ortes zu betrachten: So kann es zulässig sein, eine Ferienwohnung an zwei bis vier Urlauber zu vermieten – wogegen es nicht statthaft wäre, den vorhandenen Wohnraum auf sechs bis acht Personen auszuweiten. Sind die Räumlichkeiten auf eine bestimmte Anzahl an Bewohnern ausgelegt, so ist dieses Maximum auch strikt einzuhalten. Anderenfalls drohen Ordnungsgelder, die durch die Stadt erhoben werden können.

Zudem kommt es aus steuerrechtlicher Sicht in einigen Orten zu Besonderheiten. Kommunen, in denen von den Urlaubern eine sogenannte Kurtaxe erhoben wird, werden diese auch für die Ferienwohnung beanspruchen. Damit sollen etwa gesellschaftliche oder kulturelle Attraktionen der Stadt bewahrt werden. Da ein Monteur aber nicht als Tourist angesehen wird, ist die Erhebung einer solchen pauschalen Abgabe bei Arbeiterunterkünften umstritten. Auch hier empfiehlt sich daher die Nachfrage bei der zuständigen Behörde. Nicht selten wird bei der Umwandlung der Ferienwohnung in ein Monteurzimmer zumindest außerhalb der Saison auf die Taxe verzichtet – einen rechtlichen Anspruch besitzt der Eigentümer der Immobilie darauf allerdings nicht. Er ist auf ein Entgegenkommen des Amtes angewiesen.

Nur fünf statt sieben Tage

Ein weiterer Unterschied zwischen beiden Unterkünften wirkt zunächst gering, kann aber für die wirtschaftliche Planung des Vermieters eine erhebliche Rolle einnehmen: Im Gegensatz zur Ferienwohnung, die regelmäßig an sieben Tagen in der Woche belegt ist, weist das Monteurzimmer zumeist lediglich eine Auslastung von fünf Tagen auf – denn an den Wochenenden fahren viele Arbeiter in die Heimat zu ihren Familien. Nur bei allzu großen Entfernungen oder dringend zu erledigenden Tätigkeiten auf der Baustelle bleiben die Gäste auch an den freien Tagen vor Ort. In diesem Falle wäre folglich eine Abweichung von der Ferienwohnung nicht mehr erkennbar.

Anderenfalls ist jedoch darauf abzustellen, dass die Abrechnung der Kosten nicht mehr wöchentlich erfolgt, sondern für jeden einzelnen Tag der tatsächlichen Anwesenheit vorgenommen wird. Da der Arbeiter vielfach am Nachmittag oder Abend des Sonntages ankommen und am Nachmittag des folgenden Freitages in die Heimat abreisen wird, sollte er pauschal auf eine Belegung des Zimmers von fünf Tagen kommen. Dehnt er diese Zeit nicht freiwillig aus, so ist ihm eine Rechnungsstellung für eine vollständige Woche – und somit sieben aufeinanderfolgende Tage – nicht zumutbar. Eine Kostennote, die der wöchentlichen Abrechnung folgt, wäre somit anfechtbar und würde dem Vermieter zudem einen schlechten Ruf einbringen.

Dieser wiederum kann jedoch darauf hoffen, die Wohnung über das Wochenende anderweitig zu vermieten. Etwa an Touristen, die sich lediglich für zwei Tage in der Stadt aufhalten. Ebenso an Geschäftsreisende, die vielleicht ein Seminar in der Umgebung besuchen möchten. In diesen Fällen lässt sich eine vollständige Auslastung der Zimmer auch außerhalb der Hauptsaison erreichen. Wird die Unterkunft entsprechen regional beworben und werden für sie Anzeigen im Internet geschaltet, so sollte es keine Mühen bereiten, Mieter zu finden. Der Vermieter agiert somit ausgabendeckend und muss nicht befürchten, die leeren Wohnungen hinsichtlich der laufenden Fixkosten von seinem eigenen Vermögen zu bezahlen.

Ein Grenzfall ergibt sich jedoch dann, wenn die Wohnung für mindestens zwei Wochen am Stück an einen Monteur vermietet ist, dieser die Unterkunft über das Wochenende aber verlässt – und eine Vermietung an dem bereits bestehenden Mietverhältnis scheitert. Hierbei ist es rechtlich umstritten, ob eine Abrechnung nicht dennoch für alle sieben Tage vorgenommen werden darf. Immerhin steht dem Arbeiter das Zimmer für diesen Zeitraum zur Verfügung und unter Umständen erschwert er damit die Suche nach oder die Aufnahme von neuen Gästen für die freien Tage. Besonders schwerwiegend können Situationen sein, in denen der Vermieter über ein langes Wochenende, das um einen Feiertag ergänzt wird, die Räumlichkeiten nicht auslasten kann.

Entsprechend sollten der Mieter und der Vermieter vorab eine Übereinkunft darüber treffen, wie jene Tage berechnet werden, an denen eine Nutzung der Wohnung durch den Monteur nicht stattfindet. Im Regelfall wird ihm dieser Zeitraum nicht in Rechnung gestellt – geschieht das doch, kann er sich rechtlich dagegen wehren. Dennoch ist daneben auch die Sicht des Eigentümers der Immobilie zu betrachten. Er möchte eine größtmögliche Auslastung erreichen und wird sich daher zumeist standardisierter Verträge bedienen, die eine Abrechnung für die volle Woche und somit für sieben Tage vorsehen. Ehe es diesbezüglich zu Unstimmigkeiten kommt, wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt.

Monteure sind nicht so schlecht wie ihr Ruf

Schlüssel Ferienwohnung Monteurzimmer

Zur Vermeidung möglicher Streitfälle herrscht bei Vermietern von Ferienwohnungen aber vielfach noch immer die Meinung vor, Arbeiter gar nicht erst als Zielgruppe zur Belegung der Räume anzuerkennen. So hat sich in den letzten Jahrzehnten hartnäckig das Vorurteil etabliert, Monteure seien verschmutzt, würden zu einem übermäßigen Alkoholgenuss neigen, könnten durch ihr Auftreten und ihr Erscheinungsbild andere Gäste vertreiben – und würden durch ihre raue Art nicht selten gravierende Beschädigungen in den Zimmern hervorrufen. Doch wer tatsächlich einmal Baustellenarbeiter bei sich aufgenommen hat, wird wissen, dass es sich hierbei lediglich um einen schlechten Ruf handelt.

Tatsächlich sind viele Monteure zunächst einmal froh, einen bescheidenen und bezahlbaren Wohnraum für jene Zeit zu finden, in der sie sich auf Montage begeben. Auch das tun sie im Regelfall nicht freiwillig, sondern auf Anweisung durch ihren Arbeitgeber. Ehe sie nahe der Baustelle in einem Wohncontainer leben oder die Nächte in einer unbequemen Jugendherberge verbringen müssen, werden sie den Komfort einer zum Monteurzimmer umfunktionierten Ferienwohnung also stets zu schätzen wissen. Für sie besteht daher kein Anlass, sich den Zugang zu einer der momentan noch selten zu findenden Unterkünfte durch ihr eigenes Fehlverhalten zu verbauen.

Zudem gilt, dass der Großteil des Tages der Arbeit gewidmet und die verbleibende Zeit beinahe zwingend für die Ruhe und den Schlaf genutzt wird. Vielfach ergibt sich für die Gäste also gar keine Möglichkeit, allzu sehr dem Alkohol zuzusprechen oder in geselliger Runde bis in den späten Abend zu feiern. Das tägliche Werk dieser Personen verlangt ein hohes Maß an körperlichem Einsatz – wer in den frühen Morgenstunden des folgenden Tages nicht fit und motiviert auf der Baustelle erscheint, riskiert durchaus seinen Job. Eine Gefahr also, der sich nur die wenigsten Arbeiter aussetzen werden – denn für sie dürfte die kommerzielle Tätigkeit auch wirtschaftlich existenziell sein.

Daneben kann sich der Vermieter zusätzlich absichern. In den Verträgen mit den Monteuren ist es zulässig, den Konsum bestimmter Lebensmittel in den Zimmern oder im gesamten Gebäude zu verweigern. Ist etwa der Genuss von Alkohol, Tabak oder ähnlichen Substanzen nicht erwünscht, so darf ein entsprechender Passus in den Kontrakt eingefügt werden. Bricht der Arbeiter während seines Aufenthaltes diese Absprache, so verhält er sich vertragsbrüchig und kann der Wohnung verwiesen oder – im Falle eines tatsächlichen Schadens – auf einen Ersatz verklagt werden. Auch dieses Risiko dürfte den Monteur vor einem Fehlverhalten bewahren. Zumal dann, wenn daraus auch arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen könnten.

Die Haftung im Schadensfalle

Doch wo Menschen leben und arbeiten, da kann es immer wieder auch zu Beschädigungen kommen. Nicht jede davon wird mutwillig und bewusst vorgenommen. Manchmal bricht Glas durch ein Missgeschick oder ein Möbel wird durch den unsachgemäßen Gebrauch in Mitleidenschaft gezogen. In solchen Fällen sollte eine Haftpflichtversicherung vorliegen – idealerweise sowohl beim Mieter als auch beim Vermieter. Der Schaden kann damit schnell und reibungslos reguliert werden. Selbst bei größeren Summen erfolgt der wirtschaftliche Ausgleich ohne nennenswerten Zeitverlust. Wobei es nunmehr vorkommen kann, dass Ermittlungen zum Hergang des Unglücks aufgenommen werden. Meistens dann, wenn Kostbarkeiten zu Bruch gehen.

Darüber hinaus ist bei fahrlässigen und mutwilligen Beschädigungen immer auch ein Rückgriff auf den Täter zulässig. Sollte der anwesende Monteur also mit Wissen und Wollen einen Schadensfall begehen, so steht er dafür in der zivil- und strafrechtlichen Verantwortung. Selbst wenn für die ausgelöste Wertminderung zunächst die Versicherung aufkommt, kann diese die ausgelegte Summe ebenfalls beim Schädiger einfordern. Meist hindert bereits diese Aussicht viele Personen daran, sich rechtswidrig zu verhalten. Zumal damit immer auch ein Hausverbot in dem Monteurzimmer verbunden sein dürfte – und sich ähnliche Unterkünfte nicht allzu leicht finden lassen. Im Regelfall stellen absichtliche Beschädigungen also eine absolute Ausnahme dar, mit der nur wenige Vermieter ihre Erfahrungen sammeln.

Sollte ein Schaden dennoch einmal nicht beglichen werden können, haftet im weiteren Verlauf der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer. Auch hier ist folglich ein Rückgriff möglich. Da an die Unternehmen auf diese Weise aber zum Teil erhebliche Forderungen herangetragen werden, suchen diese ihr Personal ohnehin sorgfältig aus. Monteuren, die sich während der Montage auffällig verhalten, droht daher nicht selten eine Abmahnung, in schwerwiegenden Fällen sogar die Kündigung. Für den Vermieter liegt darin also sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht die große Wahrscheinlichkeit, dass es in seinen Räumlichkeiten nur selten einmal zu Schäden kommen wird – und dass diese wirtschaftlich reguliert werden können.

Die Schriftform bewahrt vor Kummer

Schriftform beachten bei der Vermietung

Grundsätzlich ist es allerdings angeraten, den Mietvertrag möglichst individuell anzupassen. Auch hierbei kann es bei Touristen und Monteuren als Gäste auf Zeit zu Unterschieden kommen. Jedes zulässige und jedes verbotene Verhalten ist dabei möglichst genau zu bezeichnen, sodass beide Vertragspartner um ihre Rechte und Pflichten wissen. Agiert der Monteur nicht selbstständig, sondern wird er als Angestellter einer Firma auf Montage gesandt, so kann auch dessen Arbeitgeber der Kontrakt zur Ansicht vorgelegt werden. Der Vermieter besitzt damit ein wertvolles Instrument, um sich für etwaige Schadensfälle abermals abzusichern.

Ratsam ist es zugleich, die Verträge von einem Fachanwalt für das Mietrecht verfassen zu lassen. Denn in rechtlicher Hinsicht mögen Ferienwohnungen und Monteurzimmer weitgehend gleichgestellt sein – insbesondere bei der Erhebung von Steuern und Taxen kommt es jedoch immer wieder zu abweichenden Berechnungsmodellen. Der Jurist sollte daher der Eigenschaft beider Unterkünfte Rechnung tragen. Sowohl in der Haupt- als auch in der Nebensaison steht der Vermieter damit auf der sicheren Seite. Verzichtet er dagegen auf eine juristische Unterstützung bei der Formulierung der Kontrakte, so geht er immer auch das Risiko ein, im Schadensfalle nicht abgesichert zu sein. Kosten und Aufwand lohnen sich in diesem Falle also.

Daneben besteht für den Eigentümer der Immobilie aber natürlich kein Zwang, ein Vertragsverhältnis einzugehen. Erhält er von dem Monteur oder dessen Firma einen schlechten Eindruck, so ist er zur Aufnahme des Gastes in seiner Wohnung nicht verpflichtet. Auch eine bereits getätigte Reservierung kann rückwirkend für unwirksam erklärt werden. In solchen Fällen ist die Nennung von Gründen nicht erforderlich. Hat der Besucher jedoch bereits den Vertrag unterschrieben und das Zimmer bezogen, kann er nur unter strengen Kriterien des Hauses verwiesen werden. Er müsste sich dafür grob oder wiederholt den grundlegenden Regeln des Eigentümers widersetzt haben, sodass eine Aufrechterhaltung des Vertrags für den Vermieter nicht zumutbar ist.

Fazit: Die Vorteile auf einen Blick

Vorteile Übersicht Monteurzimmer

Die Umgestaltung der Ferienwohnung in das Monteurzimmer lässt sich somit ohne großen Aufwand durchführen, löst aber zahlreiche Vorteile für alle Beteiligten aus. So kann der Vermieter seine Immobilie auch außerhalb der Hauptsaison erfolgreich an Gäste auf Zeit vermieten und dabei sogar eine sehr hohe Auslastung erzielen. Auf diese Weise umgeht er einen Leerstand der Räume und vermeidet damit zugleich einen finanziellen Verlust durch die fortlaufenden Fixkosten. Bei einer vollständigen Belegung in weiten Teilen des Jahres ergeben sich für ihn sogar steuerliche Vorteile – er darf somit gewinnorientiert planen.

Der Monteur findet dagegen einen komfortablen Wohnraum mit bescheidenem Luxus, in dem er nach beendeter Arbeit zur Ruhe finden und neue Kräfte sammeln kann. Zugleich ist die Unterkunft im Regelfall deutlich preiswerter als ein Hotel. Werden dem Arbeiter darüber hinaus einige besondere Annehmlichkeiten offeriert, die etwa in einer großzügigen Parkplatzsituation, in der Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses oder sogar in der Mitnahme von Haustieren gesehen werden können, so sollten bei ihm keine Wünsche unerfüllt bleiben. Mit ein wenig Glück befindet sich das Monteurzimmer zudem in unmittelbarer Nähe zur Baustelle, sodass der Weg zu dieser äußerst gering ausfällt und eine lange Anfahrt umgangen wird.

Sowohl der Monteur als Mieter als auch der Eigentümer der Ferienwohnung als Vermieter profieren somit von der Maßnahme, das Urlaubsdomizil für Arbeiter und Geschäftsreisende zur Verfügung zu stellen. Je mehr dabei den Wünschen und Bedürfnissen der Gäste entsprochen wird, desto einfacher ist es zudem in der Zukunft, die Immobilie nicht alleine zur Haupt-, sondern gleichfalls in der Nebensaison zu vermieten. Eine regional vorgenommene Reklame sowie das Bewerben der Wohnung im Internet kann dabei helfen, beide Seiten – Mieter und Vermieter – zusammenzuführen. Es wäre also wünschenswert, dass dieses Geschäftsmodell vielleicht schon bald noch mehr Nachahmer findet und sich die Suche nach einer Unterkunft für Monteure damit deutlich verbessert.

Ein Artikel von: Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de
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