Umsatzsteuer bei Monteurunterkünften

20.04.2021 | 7 Min. | Monteurunterkunft.de

Umsatzsteuer bei Monteurunterkünften

Für die Vermietung von Monteurunterkünften müssen Vermieter Umsatzsteuer zahlen. Das gilt sowohl für eine kurzfristige Vermietung (Zeitraum von bis zu sechs Monaten) wie auch für eine Untervermietung von Schlaf- und Wohnräumen. Festgelegt ist dies im § 4 Nr. 12 Satz 2 des UStG. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind private Vermieter, die nach § 19 Abs. 1 UStG unter die "Kleinunternehmerregelung" fallen. Hierfür darf der Gesamtumsatz des Vorjahres max. 17.500 Euro und im laufenden Jahr bis max. 50.000 Euro betragen. Der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen beträgt zur Zeit 7 Prozent. Für Verpflegung, Zugang zu Kommunikationsnetzen, Wellness-Angebote, Nutzung von TV-Geräten und Tagungsräumen sowie für sonstige Pauschal-Angebote muss der Vermieter keine Umsatzsteuer zahlen, wenn diese Angebote im Zusammenhang mit der Vermietung der Monteurunterkunft stehen.

Muss der Vermieter einer Monteurunterkunft Umsatzsteuer zahlen?

Umsatzsteuer bei Monteurunterkünften: Papierkram

Alle Vermieter/innen einer Monteurunterkunft müssen bei der Vermietung zahlreiche rechtliche Regelungen berücksichtigen. Dazu gehört auch der Aspekt, dass nach § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für eine kurzfristige Vermietung wie auch Untervermietung von Schlaf- und Wohnräumen eine Umsatzsteuer gezahlt werden muss.

Dies gilt allerdings nicht für private Wohnungsvermieter/innen, wenn sie nach § 19 Abs. 1 UStG zur sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ zählen. Diese beinhaltet, dass die Umsatzsteuer nicht fällig ist, wenn die Bruttoumsätze im Vorjahr maximal 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich bis 50.000 Euro betragen.

Umsatzsteuer bei Monteurunterkünften: Haus Rechner

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die genannten Umsatzgrenzen den Gesamtumsatz des Vermieters / der Vermieterin umfassen. Das heißt: Der Gesamtumsatz setzt sich aus den Umsätzen der Vermietung und den Umsätzen aus eventuell anderen unternehmerischen Aktivitäten zusammen. Aus diesem Grund gilt die Kleinunternehmerregelung für einige Vermieter/innen leider nicht.

Sobald ein Vermieter mit seinem Umsatz innerhalb der Grenze liegt, kann er nach § 19 Abs. 2 UStG dennoch freiwillig darauf verzichten, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. In diesem Fall muss der Vermieter die Umsatzsteuer trotzdem in der Voranmeldung der Umsatzsteuer oder der Umsatzsteuer-Erklärung nennen – je nach den allgemein gültigen Vorgaben des UStG.

Verzichtet der Vermieter also auf die Kleinunternehmerregelung oder sein Gesamtumsatz befindet sich über der maximalen Umsatz-Grenze, muss nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ein „Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen“ gezahlt werden. Dieser wurde 2010 gesenkt und beläuft sich auf insgesamt 7 %. Er bezieht sich ausschließlich auf die unmittelbare Beherbergung.

Von der Umsatzsteuer ausgenommen sind weitere Leistungen, die zum Teil von den Vermietern im Zusammenhang mit der Beherbergung angeboten werden, wie zum Beispiel:

  • Angebote zur Verpflegung (beispielsweise ein Frühstücks-Büffet)
  • Zugang zu Kommunikationsnetzen
  • Wellness-Angebote (beispielsweise eine Massage)
  • Nutzung von TV-Geräten
  • Nutzung von Tagungsräumen
  • Angebot einer Minibar
  • Sonstige Pauschal-Angebote
Umsatzsteuer bei Monteurunterkünften: Hotelsteuer

Der „Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen“, die sogenannte „Hotelsteuer“, ist bei einer kurzfristigen Vermietung von Wohnräumen an fremde Personen fällig und gilt für Beherbergungen in klassischen Hotels sowie Pensionen und Ferienwohnungen. Unter einer kurzfristigen Vermietung versteht man einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Keine Umsatzsteuer muss nach dem UStG für Leistungen der Verpachtung und Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen sowie Grundstücken gezahlt werden. Doch nach dem Gesetz kann es gegebenenfalls auch Ausnahmen für diese Regelung geben.

Der geltende Umsatzsteuersatz für die Vermieter hat für alle Mieter etwas Negatives zur Folge, denn der Preis für die privaten Endverbraucher wird dadurch höher. Alle Vermieter haben durch diese Regelung allerdings auch einen Vorteil, denn sie sind somit zu einem Vorsteuerabzug berechtigt. Kauft ein Vermieter also neue Möbel, um seine Monteurunterkunft für Mieter neu einzurichten, mindert sich der Preis direkt bei der Anschaffung um die Vorsteuer.

Ein Artikel von: Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de
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