Wohnraumschutzgesetz Hamburg (ab 2019)

06.02.2021 | 7 Min. | Monteurunterkunft.de

Wohnraumschutzgesetz Hamburg ab 2019 Änderungen

In der Millionenstadt an der Elbe ist Wohnraum bekanntermaßen knapp. Als Wohnungspolitik wird im engeren Sinn die Politik von Bund, Ländern und Gemeinden bezeichnet, die auf das Wohnungswesen mit Wohneigentum sowie mit Mietwohnen fokussiert ist. Dabei übernimmt der Staat die Verantwortung für eine Mindestversorgung mit Wohnraum, wenn das ansonsten aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist. In der Freien und Hansestadt Hamburg geschieht das mit dem Hamburgschen Wohnraumschutzgesetz, dem Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum aus Anfang der 1980er-Jahre. Dieses Landesgesetz ist in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geändert und ergänzt worden; das letzte Mal im Oktober 2018 mit Wirkung ab Januar 2019.

Das seitdem geltende, aktuelle Wohnraumschutzgesetz in Hamburg ist auch für die zahlreichen Monteure von Bedeutung, die sich berufsbedingt über Wochen oder gar Monate hinweg in der Stadt aufhalten. Als Monteurunterkunft kommen unter anderem auch private Zimmer in Betracht. Die werden als Monteurzimmer in Hamburg sowohl von Privat als auch gewerblich angeboten. Nach wie vor vielgefragt ist die Ferienwohnung als Monteurzimmer in Hamburg. Ob private Zimmer auch weiterhin als Monteurunterkunft angeboten und genutzt werden dürfen, ist für beide Seiten, also für Vermieter und für Mieter gleichermaßen von Interesse.

Doch was genau ist beim Hamburgschen Wohnraumschutzgesetz seit Januar 2019 anders als bis Dezember 2018?

Registrierung von Wohnraum, der nicht zu Wohnzwecken überlassen wird

Registrierung von Wohnraum

Bereits seit Anfang der 1970er-Jahre besteht in Stadt und Land Hamburg ein sogenanntes Zweckentbindungsverbot für Wohnraum. Die Wohnung ist dann zweckentfremdet, wenn sie nicht zum Bewohnen genutzt wird.

Wichtige Änderungen

  • Die Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot ist ab 2019 auf acht Wochen pro Jahr verkürzt worden. Umgekehrt ausgedrückt ist damit gemeint, dass die Wohnung acht Wochen lang im Jahr anders als zum reinen Wohnen genutzt werden darf. Diese Ausnahme war bis einschließlich Dezember 2018 nicht zeitlich geregelt; sie war vielmehr eine Ermessensentscheidung auch für Privatzimmer, die so ausgelegt oder auch anders gehandhabt werden konnte.
  • Neu ist die Registrierungspflicht für Anbieter einer Ferienwohnung innerhalb des Wohnraumes. Ferienwohnungen gelten nicht als Wohnraum im Sinne eines dauerhaften Bewohnens.
  • Wer eine oder mehrere Ferienwohnungen auf Online-Plattformen anbietet oder in anderen Medien bewirbt, muss sich ebenfalls registrieren lassen.
  • Neu ist ferner die Anzeigepflicht jeder einzelnen Wohnungsüberlassung innerhalb von zehn Tagen.
  • Dienstleister und andere Medien müssen ihr Wohnungsangebot immer unter der „Wohnraumschutznummer“ als der Registrierungsnummer anbieten. Fehlt sie, dann ist das wie ein automatisches Indiz dafür, dass es sich um ein nicht registriertes, sprich ungenehmigtes Angebot handelt.
  • Die Wohnraumschutznummer wird von Amts wegen, also automatisch an die Hamburger Steuerbehörden weitergeleitet. Damit ist eine Kontrolle darüber gewährleistet, dass erzielte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerlich erfasst werden.
  • Der Bußgeldhöchstbetrag liegt jetzt bei 500.000 Euro je Verstoß.

Bezirksämter zuständig für das Wohnraumschutzgesetz

Bezirksamt zuständig für Wohnraumschutz

Der Hamburger Senat sieht sich dafür zuständig und verantwortlich, die Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu versorgen. In Anbetracht des nach wie vor äußerst angespannten Wohnungsmarktes hat neben dem Neubau auch der vorhandene Wohnungsbestand eine hohe Bedeutung, wenn es um die Sicherstellung von bezahlbarem Wohnraum geht.

Bei den insgesamt sieben Bezirksämtern in der gut 750 km² großen Stadt mit ihren 1,85 Mio. Einwohnern sind zum Jahresbeginn acht zusätzliche Planstellen eingerichtet worden, um die Neuerungen zum Wohnraumschutzgesetz umzusetzen. Davon betroffen sind zukünftig vermehrt ebenfalls Privatzimmer, die seit jeher bei Monteuren besonders beliebt sind.

Als Fazit bleibt festzuhalten

dass sich das aktualisierte Wohnraumschutzgesetz nicht gegen Monteure richtet, die gezwungenermaßen in Hamburg eine Bleibe suchen. Möglicherweise wird der eine oder andere bisherige Anbieter für private Zimmer aufgrund dieser neuen Situation dennoch wegfallen, weil er den Aufwand mit Registrierung beim Bezirksamt nebst den sich daraus ergebenden bürokratischen und steuerlichen Folgen ganz einfach scheut.

Ein Artikel von:
Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de WICHTIG: Trotz sorgfältigster Recherche zu unseren Artikeln und Berichten können wir keinerlei Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben übernehmen. In rechtlichen Angelegenheiten sollten Sie immer Ihren Anwalt oder Steuerberater fragen.