Stornierung / Storno-Rechnung

20.04.2021 | 7 Min. | Monteurunterkunft.de

Stornierung / Storno-Rechnung

Für Mieter gibt es per Gesetz kein generelles Rücktrittsrecht, wenn er eine Unterkunft nachgefragt und zugesagt hat. Dem Vermieter steht frei, ein Rücktrittsrecht im Mietvertrag einzuräumen. Bietet der Vermieter kein vertragliches Rücktrittsrecht an, so muss der Mieter den gesamten Mietpreis bezahlen, auch wenn er die Unterkunft nicht in Anspruch nimmt. Ein Mieter kann dann eine Stornierung verlangen, wenn der Vermieter dies im Vertrag so vorgesehen hat. Bei einer Stornierung muss der Mieter dennoch für die vereinbarte Miete aufkommen, abzüglich der Kosten, die nicht anfallen. Dazu zählen Frühstück, Strom/Wasser und weitere Angebote, die mit der Vermietung des Zimmers in Zusammenhang stehen. Je nachdem, ob Mehrwertsteuer in der Rechnung ausgewiesen sein muss oder nicht, stellt der Vermieter entweder eine Storno-Rechnung aus (ohne MwSt.) oder eine No-Show-Rechnung (mit MwSt.).

Stornierung eines Mietvertrages und Erstellen einer Storno-Rechnung

Zum Alltag eines jeden Vermieters gehört die Situation, dass ein Mieter seine feste Buchung zurückziehen möchte und eine Stornierung verlangt. Kurzfristige Absagen sind für keinen Vermieter einer Wohnung oder eines Zimmers schön, doch was sind im Einzelnen seine Rechten und Pflichten? In vielen Fällen kommt es beim Thema Stornierung zu Streitereien zwischen beiden Parteien, da sich jeder im Recht sieht.

Stornierung / Storno-Rechnung: Streit

Fest steht: Gebucht ist gebucht – egal ob die Unterkunft, die vermietet wird, ein Ferienhaus ist, eine Monteurwohnung oder ein Studentenzimmer. Durch das Abschließen eines Mietvertrages oder Beherbergungsvertrages verpflichtet sich der jeweilige Mieter immer. Ein solcher Vertrag wird bindend geschlossen, sobald es eine Nachfrage für eine bestimmte Unterkunft besteht und der Mieter fest zugesagt hat.

Tatsache ist: Laut Gesetz gibt es für Mieter kein generelles Rücktrittsrecht. Jeder Vermieter kann frei entscheiden, ob es in seinem Miet-/Beherbergungsvertrag ein Rücktrittsrecht gibt, was von den Mietern innerhalb einer bestimmten Frist in Anspruch genommen werden kann. Um was für eine Mietobjekt es sich genau handelt, spielt dabei keine Rolle: Das Mietrecht gilt bei einem Monteurzimmer genauso wie bei einer Ferienwohnung.

Möchte ein Vermieter seinen Mietern also kein Rücktrittsrecht gewähren, muss er dies auch nicht tun und es greift die Gesetzeslage, das heißt: Der Vermieter muss das Mietobjekt an den Mieter übergeben und der Mieter muss den dafür geltenden Mietpreis zahlen. Ein Mieter kann also nur vom Vertrag zurücktreten und eine Stornierung verlangen, wenn diese vertraglich überhaupt vom Vermieter zugelassen ist.

Storniert ein Mieter seinen Vertrag, ist er generell dazu verpflichtet die vereinbarten Kosten für die Miete trotzdem an den Vermieter zu zahlen, selbst wenn er beispielsweise aus Krankheitsgründen absagt. Aus rechtlicher Sicht spielen die privaten Gründe eines Mieters bei einer Stornierung eine unwesentliche Rolle und werden nicht berücksichtigt. Unwichtig ist in diesem Zusammenhang auch, zu welchem Zeitpunkt die Stornierung gemacht wird, wie zum Beispiel vier Wochen oder drei Tage vor dem Mietbeginn.

Bei der Berechnung der Kosten muss der Vermieter allerdings alle Aufwendungen herausrechnen, die erspart bleiben, weil der Mieter die Unterkunft nicht bewohnt, beispielsweise Frühstücksgeld oder Nebenkosten wie Wasser und Strom. Lediglich die restlichen Kosten dürfen dem Mieter noch in Rechnung gestellt werden.

Folgende Abzüge sind bei einer Stornierung aus rechtlicher Sicht gültig:

  • Ferienwohnung/-haus: 5 bis 10 % der Kosten müssen abgezogen werden
  • Zimmer mit Frühstück: 10 bis 20 % der Kosten müssen abgezogen werden
  • Halbpension: 30 % der Kosten müssen abgezogen werden
  • Vollpension: 40 % der Kosten müssen abgezogen werden

Doch auch eine Ausnahme ist möglich: Sofern der Vermieter für die gebuchte aber stornierte Zeit (oder einen Teil der Zeit) einen neuen Mieter für das Mietobjekt findet, muss der ursprüngliche Mieter weniger zahlen oder sogar gar nichts, da der neue Mieter für die Kosten aufkommt.

Über eine sogenannte Reiserücktrittskosten-Versicherung können sich Mieter dennoch vor Unfällen oder Krankheiten absichern. Diese kann auf eigenen Wunsch des Mieters bei einem Miet- oder Beherbergungsvertrag abgeschlossen werden. Sie kommt in der Regel für alle Kosten auf, die für einen Mieter durch eine Stornierung entstehen. Häufig findet eine Kostenübernahme im Rahmen der Reiserücktrittskosten-Versicherung allerdings nur für Situationen statt, in denen der Unfall sehr plötzlich passiert ist oder die Krankheit unvorhersehbar war.

Stornierung / Storno-Rechnung: Reiserücktritt

Spielt im Zusammenhang mit der Stornierung eines Miet- oder Beherbergungsvertrages jedoch höhere Gewalt eine Rolle, wie zum Beispiel eine Naturkatastrophe, gilt dies rechtlich gesehen als Ausnahme. Die Begründung ist, dass dies ein unvorhergesehenes Ereignis von außen ist, das vom betroffenen Mieter nicht verhindert werden kann. In einem solchen Fall sind alle Pflichten des Mieters und Vermieters aus dem Vertrag ungültig. Nur Leistungen, die der Vermieter schon im Vorfeld erbracht hat, müssen vom Mieter übernommen werden. Der Mieter kann andererseits Kosten zurückfordern, die bereits davor zustande gekommen sind.

TIPP: Ein Vermieter sollte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) immer eine pauschale Stornogebühr bestimmen, die im Falle einer Stornierung stets gezahlt werden muss. Diese AGB´s sollten jedem Mieter bereits bei einem Angebot für die Unterkunft vorgelegt werden, beispielsweise per E-Mail – so kommt der Mieter nicht daran vorbei sie zur Kenntnis zu nehmen. Denn nur wenn der Mieter ausreichend über die Bedingungen informiert wurde, sind sie auch gültig – und somit auch die pauschalen Stornogebühren. Alternativ kann sogar zur Bestätigung eine Unterschrift des Mieters verlangt werden, dass er die AGB´s gelesen hat.

Storniert der Vermieter den abgeschlossenen Miet- oder Beherbergungsvertrag, weil die Unterkunft überbucht ist, kann der Mieter darauf bestehen trotzdem eine (andere) Unterkunft zur Verfügung gestellt zu bekommen. Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber schadenersatzpflichtig. Das bedeutet: Der Mieter darf sich beispielsweise eine andere Unterkunft für die vereinbarte Zeit buchen, die mehr kostet – der Vermieter trägt die Differenz der Mietpreise als Schadenersatz.

Wie muss ein Vermieter eine korrekte Storno-Rechnung erstellen?

Muss der Vermieter seinem Mieter eine Storno-Rechnung erstellen, hat er zwei verschiedene Möglichkeiten - je nachdem ob eine Mehrwertsteuer in der Rechnung angezeigt werden muss bzw. fällig ist.

Der Vermieter kann zwischen folgenden zwei Rechnung-Arten wählen:

  • a) Storno-Rechnung
  • b) No-Show-Rechnung

Eine Storno-Rechnung wird verwendet, wenn der Vermieter seinem Mieter im Vertrag ein Rücktrittsrecht eingeräumt hat und pauschale Stornogebühren festgelegt wurden. Nimmt der Mieter das Rücktrittsrecht rechtzeitig in Anspruch, wird dem Mieter eine Storno-Rechnung über die Stornogebühren erstellt und es wird keine Mehrwertsteuer fällig.

Wurde im Vertrag kein Rücktrittsrecht vom Vermieter festgelegt oder die Frist vom Rücktrittsrecht ist bereits abgelaufen, wird dem Mieter eine No-Show-Rechnung ausgestellt, bei der eine Mehrwertsteuer fällig ist. Diese Art der Rechnung gilt auch im Fall, dass der Mieter ohne Ankündigung einfach nicht anreist.

Ein Artikel von:
Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de WICHTIG: Trotz sorgfältigster Recherche zu unseren Artikeln und Berichten können wir keinerlei Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben übernehmen. In rechtlichen Angelegenheiten sollten Sie immer Ihren Anwalt oder Steuerberater fragen.