Reisekosten / Verpflegungsmehraufwand auf Montage / bei Monteuren und Handwerkern auf Montage

08.05.2021 | 13 Min. | Monteurunterkunft.de

Reisekosten Grundlagen

Sind Sie öfter auf Montage, fallen Reisekosten an, die Sie bei Ihrer nächsten Einkommenssteuererklärung in der Anlage N als Werbungskosten geltend machen können. Dazu zählen Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie Reisenebenkosten. Die Kosten für die erforderliche auswärtige Übernachtung im Monteurzimmer können Sie pauschal oder in ihrer tatsächlichen Höhe abrechnen. Ihr Betrieb gewährt Ihnen eine Pauschalvergütung oder bezahlt Ihnen die durch Belege nachgewiesenen Übernachtungskosten. Letzteres kann unter Umständen vorteilhafter sein. Nutzen Sie Ihren eigenen Pkw oder die öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrt zum auswärtigen Einsatzort, rechnen Sie die Fahrtkosten nach Aufwand (Belege!) ab. Der Verpflegungsmehraufwand kann ebenfalls als Pauschale abgesetzt werden, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen keine Spesen zahlt. Buchen Sie ein Monteurzimmer im Ausland, gelten je nach Land unterschiedlich hohe Pauschalen.

Reisekosten bilden einen erheblichen Teil der Ausgaben auf Montage. Erfahren sie, wie Sie die Kosten richtig absetzen und einen nicht unerheblichen Teil an Steuern sparen können. Lernen Sie die Bestandteile der Reisekosten wie zum Beispiel den Verpflegungsmehraufwand kennen und erfahren Sie, wie Sie diese richtig berechnen und eintragen. Beispiele, Zahlen und Vorschriften sind beispielhaft und können sich immer wieder ändern.

Reisekosten Grundlagen

Reisekosten können Sie steuerlich geltend machen, wenn Sie beruflich unterwegs sind. Dabei gilt die Bedingung, dass Sie nicht bei der ersten Tätigkeitsstätte arbeiten. Die erste Tätigkeitsstätte ist ein Begriff, der vom Gesetzgeber geschaffen wurde und den alten Begriff "regelmäßige Tätigkeitsstätte" ablöste. Damit ist gemeint, dass es für Sie nur einen Arbeitsort gibt, der als erste Tätigkeitsstätte definiert ist. Wenn Sie außerhalb dieser arbeiten, wie zum Beispiel auf einer Baustelle, dann arbeiten Sie außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte und dann können Sie Reisekosten geltend machen.

Auszug aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) § 9 Abs. 4a:

"Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. 3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. 4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." (Quelle: Gesetze im Internet http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html)

Reisekosten Grundlagen:

Reisekosten lassen sich in vier Hauptgruppen einteilen. Sie sind abzugsfähig. Arbeitnehmer können sie in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eintragen und Selbstständige können die Kosten direkt als Betriebsausgaben ausweisen.

Die vier Hauptgruppen der Reisekosten sind:

  • Übernachtungskosten
  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Reisenebenkosten

Je nach Hauptgruppenart lassen sich die beruflich bedingten Ausgaben entweder als Pauschale oder nach den tatsächlich geleisteten Kosten von der Steuer absetzen. Je nachdem, ob Sie Arbeitnehmer oder selbstständig sind, können Sie die Kosten als Werbungskosten oder direkt als Betriebsausgaben absetzen. Dieser Ratgeber befasst sich nach einem groben Überblick über alle vier Hauptgruppen schwerpunktmäßig mit den Verpflegungsmehraufwendungen, die Sie bei Einsätzen innerhalb Deutschlands steuerlich geltend machen können. Bei Auslandsaufenthalten erhalten Sie bei dem Bundesfinanzministerium einen guten Überblick, wie hoch die jeweiligen Pauschalen sind.

Übernachtungskosten nach Pauschale oder tatsächlichen Ausgaben

Übernachtungskosten können Sie nach einer Pauschale abrechnen oder so absetzen, wie diese tatsächlich angefallen sind. Falls Sie als Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten in Abzug bringen wollen, müssen Sie Nachweise für Ihre Ausgaben erbringen. Das müssen Sie nicht, wenn Sie die Pauschalen benutzen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die nachgewiesenen Übernachtungskosten entweder nach den tatsächlichen Ausgaben oder als Pauschale steuerfrei vergüten. In Deutschland beträgt die Pauschale derzeit 20 Euro (Stand: 10/2016). Daher lohnt häufig die Abrechnung nach den tatsächlich bezahlten Leistungen.

Reisekosten Grundlagen: Grenze

Bei Übernachtungen im Ausland hingegen sind je nach Land deutlich großzügigere Pauschalen vom Gesetzgeber angelegt. Interessant dabei ist, dass Sie die Pauschalen vom Arbeitgeber steuerfrei bekommen oder als Werbungskosten absetzen können, auch wenn die tatsächlichen Übernachtungskosten unterhalb der Pauschalen lagen. Selbstständige können Übernachtungen nur in der Höhe absetzen, wie sie diese auch bezahlt haben. Für sie gelten die Pauschalen nicht.

Für Fälle, in welchen Sie aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen, finden Sie weiter unten einen gesonderten Abschnitt. Übernachtungskosten können in den ersten 48 Arbeitsmonaten unbegrenzt als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Danach dürfen die Kosten 1000 Euro monatlich nicht überschreiten.

Auszug aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) § 9 Abs. 5a:

"Notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. 2 Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. 3 Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären. 4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden. 5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert." (Quelle: Gesetze im Internet http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html)

Fahrtkosten

Reisekosten Grundlagen: Fahrtkosten

Fahrkosten lassen sich auch nach den tatsächlichen Ausgaben als Werbekosten absetzen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Rechnung einfach, da Sie ja die Quittungen haben. Zudem gibt Ihnen das Finanzamt auch die Möglichkeit, die gefahrenen Kilometer mit einer Pauschale abzurechnen zum Beispiel 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Sie müssen daher nur die Entfernung von Ihrer Wohnung beziehungsweise Ihrer ersten Arbeitsstelle zum Einsatzort berechnen. Als Selbstständiger rechnen Sie die Fahrtkosten in Ihre Betriebskosten direkt mit ein.

Auszug aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) § 9 Abs. 4a:

Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. 3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. 4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (Quelle: Gesetze im Internet http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html)

Entfernung der Montagestelle und Aufenthaltszeit

Bei der Aufenthaltszeit wird seit 2016 nur noch unterschieden zwischen einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden und bis unter 24 Stunden und ganzen Tage, also genau 24 Stunden. Zudem werden An- und Abreisetag auch gesondert gerechnet. Zunächst lässt sich die Entfernung in In- und Ausland einteilen. Im Ausland fallen Pauschalen an, die von Land zu Land variieren können. Das Finanzministerium hält eine Liste vor. In Deutschland gelten zum Beispiel die Sätze (Stand 10/1016):
" Beachten Sie, dass Sie die Verpflegungsmehraufwendungen nur bis zu drei Monaten an derselben Tätigkeitsstelle anerkannt bekommen. " An- und Abreisetag werden mit Pauschalen von jeweils 12 Euro steuerlich berücksichtigt. Auch bei einer Abwesenheitszeit von über acht bis unter 24 Stunden werden 12 Euro angerechnet. Ganze Abwesenheitstage, also Abwesenheitszeiten ab 24 Stunden werden mit 24 Euro angerechnet. Allerdings müssen Sie beachten, dass Sie die Verpflegungsmehraufwendungen nur bis zu drei Monaten an derselben Tätigkeitsstelle anerkannt bekommen.

Verpflegungsmehraufwendungen

Reisekosten Grundlagen: Verpflegungskosten

Der Gesetzgeber hat auch mit den Verpflegungsmehraufwendungen für auswärtige Einsätze den Umstand gewürdigt, dass Sie mehr Kosten zur Verpflegung aufwenden, als wenn Sie sich zu Hause Ihr Essen zubereiten würden. Mit der Möglichkeit, die Verpflegungsmehraufwendungen in Abzug bringen zu können, sollen alle Arbeiter gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob Sie in der Nähe Ihres Wohnortes oder auswärts arbeiten. Auch die Verpflegungsmehraufwendungen können Sie als Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen oder als Unternehmer beziehungsweise Selbstständiger in den Betriebsausgaben anführen. Da Verpflegungsmehraufwendungen sehr unterschiedlich ausfallen können, hat der Gesetzgeber Pauschalen eingeführt, um einerseits die Gleichbehandlung zu gewährleisten sowie andererseits Ausgaben nicht ausufern zu lassen und die Rechnung zu vereinfachen.

Beispielrechnungen für Verpflegungsmehraufwendungen

Beispiel Nr. 1: Sie reisen zu einem Einsatzort, der nicht Ihre 1. Firmenstätte ist. Sie fahren von zu Hause aus hin zu dem Einsatzort und bleiben dort mehr als acht Stunden, fahren aber am Abend wieder zurück nach Hause. Als Verpflegungspauschale stehen Ihnen für diesen Tag 12 Euro zu, sofern obige Sätze als Pauschalen gelten.

Beispiel Nr. 2: Sie sind inklusive An- und Abreisetag zwei Wochen auf der Montage tätig. Für An- und Abreisetag stehen Ihnen jeweils 12 Euro zu. Für die restlichen zwölf Tage erhalten Sie 24 Euro. Sie können also für Ihren Außeneinsatz 312 Euro als Mehraufwendungen in der Anlage N geltend machen, sofern sich der Arbeitgeber nicht an den Verpflegungsmehraufwendungen beteiligt hat. Dass zwei Wochenenden in der Berufsreise beinhaltet sind, ist für den Abzug unerheblich. Die Pauschale bezieht sich auf Kalendertage und nicht nur auf Arbeitstage.

Beispiel Nr. 3: Sie haben einen dreiwöchigen Außeneinsatz. An- und Abreisetag werden wieder mit jeweils 12 Euro anerkannt. Für 19 Tage gelten die Verpflegungspauschalen von jeweils 24 Euro. Insgesamt könnten Sie 480 Euro als Werbungskosten absetzen. Allerdings bezahlt Ihnen der Arbeitgeber die gesamten Kosten für den Verpflegungsaufwand steuerfrei. Sie können also diesen Posten nicht als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel Nr. 4: Sie haben einen einwöchigen mobilen Montageeinsatz. An- und Abreisetag werden jeweils mit 12 Euro anerkannt und fünf Tage mit jeweils 24 Euro. Der Verpflegungsmehraufwand ist also mit 144 Euro angesetzt. Der Arbeitgeber bezahlt Ihnen 100 Euro für Ihre Verpflegung. Damit können Sie noch 44 Euro als Werbungskosten für diesen Posten geltend machen.

Verpflegungsmehraufwand im Ausland

Für Berufs- und Betriebsreisen in das Ausland stehen andere Pauschalen als in Deutschland zur Verfügung. Die Pauschalen für die jeweiligen Länder können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de herunterladen. In dieser Liste finden Sie nicht nur Verpflegungspauschalen, sondern auch Pauschalen für Übernachtungen für alle Länder der Erde. In einigen Ländern sind die Lebenshaltungs- und Übernachtungskosten sehr unterschiedlich. So kommen zu den Pauschalen, welche die ländertypischen Durchschnittswerte berücksichtigen auch Pauschalen für Bundesstaaten und Städte hinzu, die sich deutlich von den landesweiten Preisen unterscheiden.

Reisekosten Grundlagen: USA

Für die USA zum Beispiel sind die Übernachtungskosten mit 102 Euro als Pauschbeträge angesetzt und die Verpflegungspauschale für ganze Tage mit 48 Euro. In einigen Staaten und Städten jedoch sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten jedoch deutlich höher. So werden für New York City zum Beispiel Übernachtungskostenpauschalen von 215 Euro angesetzt. Weitere Städte für höhere Übernachtungspauschbeträge in den USA sind zum Beispiel Los Angeles, Boston und Washington D. C. Las Vegas liegt erstaunlicherweise mit den Übernachtungspreisen nicht über dem Bundesdurchschnitt.

Beispiele für die Berechnung von Verpflegungs- und Übernachtungskostenpauschalen

Beispiel Nr. 1:

Sie haben einen Montageeinsatz in Großbritannien. Der Arbeitseinsatz beläuft sich auf zwei Wochen. Für den An- und Abreisetag wird mit jeweils 30 Euro anerkannt. Für die übrigen fünf Tage können Sie jeweils 45 Euro absetzen. (Zur Vereinfachung der Rechnung wird in diesem und dem nächsten Beispiel von dem unwahrscheinlichen Fall ausgegangen, dass sich der Arbeitgeber überhaupt nicht an den Verpflegungs- und den Übernachtungskosten beteiligt.) Die Verpflegungspauschale beträgt für den Aufenthalt insgesamt 285 Euro. Sie haben fünf Übernachtungen. Diese werden in Großbritannien mit 115 Euro angesetzt, also insgesamt mit 575 Euro.

Beispiel Nr. 2:

Befindet sich Ihr Arbeitseinsatz in London, können Sie höhere Pauschalen ansetzen und damit höhere Werbungskosten absetzen. In London werden An- und Abreisetag jeweils mit 41 Euro als Pauschbetrag angegeben und die übrigen fünf Tage mit jeweils 62 Euro. Damit kommen Sie mit den Verpflegungspauschalen bereits auf einen abzugsfähigen Betrag von 410 Euro.

Die Übernachtung in London ist mit einer Pauschale von 224 Euro pro Tag angesetzt, also bei fünf Übernachtungen mit 1120 Euro. So haben Sie bereits mit Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwand abzugsfähige Kosten von 1530 Euro. Hinzu kommen die Fahrtkosten Reisenebenkosten. Sie sind also weit über der Werbungskostenpauschale. Aber auch bei kleineren und kürzeren Einsätzen lohnt es sich immer, nachzurechnen, ob die Werbungspauschale von 1000 Euro übertroffen wird.

Beispiel Nr. 3:

Sie haben einen viertägigen Arbeitseinsatz in Tadschikistan. Die Verpflegungspauschale wird für An- und Abreisetag jeweils mit 17 Euro angesetzt und die ganzen Tage, insgesamt zwei, mit jeweils 26 Euro. Insgesamt werden Ihnen also für 86 Euro als abzugsfähig anerkannt. Die Verpflegung wird mit einer Pauschale von 67 Euro berücksichtigt. Bei fünf Übernachtungen ergeben sich insgesamt 335 Euro als abzugsfähige Übernachtungskosten.

Der Sonderfall der doppelten Haushaltsführung bei auswärtigen Montageeinsätzen

Reisekosten Grundlagen: Montageeinsatz

Auch für Fälle, in welchen Sie für Ihre Arbeit eine Zweitwohnung anmieten müssen, sind in bestimmten Fällen bei dem Gesetzgeber berücksichtigt. Heute kommt es häufig vor, dass Monteure fernab ihrer Familie auch für längere Zeit arbeiten müssen und eine Zweitwohnung anmieten müssen.

So können Sie bis zu drei Monate eine Aufwendungspauschale anwenden, wie oben beschrieben. Was aber noch höher ins Gewicht fällt, ist, dass Sie sogar alle Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1000 Euro absetzen können, die durch die Zweitwohnung am Montageort beziehungsweise der Arbeitsstätte entstehen, absetzen können. Für diese Kosten gilt die 3-Monate-Frist nicht. Beispiele für die Posten, die Sie bei der doppelten Haushaltsführung absetzen können, sind:

  • Miete
  • Stellplatzgebühr
  • Kosten für die Gartennutzung
  • Kosten für Garage
  • Kosten für Rundfunk
  • Zweitwohnsteuer
  • Abschreibung für das Wohnungsinventar

Hinzu kommen Abzugsmöglichkeiten für die Fahrt zur Familie nach Hause oder Familienfahrten.

Einkommenssteuergesetz (EStG) § 9 Abs. 5:

"Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. 3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. 4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. 5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. 7 Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt." (Quelle: Gesetze im Internet http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html)

" Verpflegungsmehraufwendungen für Einsätze im Ausland variieren von Land zu Land. Hierzu gibt das Finanzministerium in regelmäßigen Abständen die jeweiligen Listen heraus. "

Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen bei dem Abzug von Reisekosten bei der Steuer

Die Pauschalen und Möglichkeiten der Abzugsmöglichkeiten von Reisekosten werden bei Arbeitnehmern und Selbstständigen ähnlich gehandhabt. Unterschiede ergeben sich in der Form der Geltendmachung von steuerlichen Abzügen. Arbeitnehmer, sofern Sie die Kosten selbst getragen haben, setzen diese als Werbungskosten ab. Selbstständige führen diese bei den Betriebsausgaben an wie zum Beispiel in der Einnahme-Überschuss-Rechnung oder der Bilanz. Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind bei Arbeitnehmern sowie Selbstständigen gleich.

Werbungskostenpauschale

Die Werbungskostenpauschale wird auch Arbeitnehmerpauschale genannt und bietet allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, welche ihre Einkünfte in Deutschland versteuern, 1000 Euro (Stand 10/2016) als Berufsausgaben an, ohne dass sich diese selbst darum kümmern müssen. Voraussetzung dafür ist nur, dass sie eine Steuererklärung abgeben. Wenn Sie also eine Berufsreise, zum Beispiel bei einer Montage, als Werbungskosten anrechnen lassen, lohnt sich das erst, wenn diese 1000 Euro im Jahr übersteigen.

Meist kommen Arbeitnehmer mit auswärtigen Arbeitseinsätzen, die mehr als wenige Tage im Jahr betragen, über die von dem Finanzamt zugestandene Werbekostenpauschale. Denn nicht nur die Reisekosten werden als Werbungskosten berücksichtigt, sondern viele weitere Ausgaben wie zum Beispiel die Pendlerpauschale, die sich aus dem Arbeitsweg ergibt. Die Werbungskosten für Reisekosten können Sie auf der Seite 2 in der Anlage N der Einkommenssteuer eintragen. Führen Sie einen doppelten Haushalt, so können Sie zudem Ihre Ausgaben auf der Seite drei der Anlage N eintragen.

Unterschied zwischen Fahrtkosten im Sinne der Reisekosten und der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale berücksichtigt einfache Berufsfahrten von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte. Bei auswärtigen Einsätzen werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Also Hin- und Rückweg. Bei der Entfernungspauschale für die berufliche Reise dürfen Sie nicht an der ersten Arbeitsstätte arbeiten. Dort können Sie nur die normale Entfernungspauschale nehmen. Im Gegensatz zu der Entfernungspauschale können Sie bei Fahrten zu einem Einsatzort, der nicht die erste Arbeitsstätte darstellt, alle Fahrtkosten, die Ihnen durch die Fahrt mit Ihrem Privatfahrzeug (kein Firmenfahrzeug) entstehen, in Abzug bringen.

Sie können auch die vom Finanzamt angebotene Pauschale von 0, 30 Cent pro Kilometer für Hin- sowie Rückfahrt abziehen (bei der Entfernungspauschale wird nur die einfache Fahrt anerkannt). Alternativ können sie auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel angeben und bei den Reisekosten eintragen.

Abrechnung bei Voll- oder Halbpension

Reisekosten Grundlagen: Voll- oder Halbpension

Wenn Sie die Kosten für das Hotel oder die Monteurunterkunft steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie einen wichtigen Punkt beachten, wenn mit der Übernachtung Verpflegungsleistungen gekoppelt sind, wie das zum Beispiel Voll- und Halbpension oder bei Pensionen mit Frühstücksangebot der Fall ist. Um die Verpflegung nicht zweimal geltend zu machen, müssen Sie ein wenig kalkulieren. Rechnen Sie den Verpflegungsanteil Ihrer Unterkunft aus der Gesamtrechnung heraus und ziehen diese von der Verpflegungspauschale ab. Häufig lässt sich bei den Angeboten der Hotels der Verpflegungsanteil nicht einfach herausrechnen. Teilen Sie in diesem Fall Frühstück, Mittagessen und Abendessen in Abschnitte auf. Berechnen Sie zum Beispiel das Frühstück als ein Fünftel, Mittagessen und Abendessen als je zwei Fünftel. Erhalten sie zum Beispiel ein Frühstück, so ziehen Sie 20 % von der Verpflegungspauschale ab. Erhalten Sie zum Frühstück auch noch ein Abendessen, so ziehen Sie 60 % von der Verpflegungspauschale ab. Bei Übernachtungen mit Frühstück, Mittag und Abendessen können Sie keine Verpflegungspauschale mehr geltend machen.

Beispiel 1 für die Übernachtung mit Frühstück

Sie haben einen Montageeinsatz in Österreich und übernachten in einer Pension. Das Frühstück ist in dem Übernachtungspreis enthalten. Die Verpflegungspauschale wird für Österreich mit 36 Euro veranschlagt. Das Frühstück rechnen Sie mit den vorgeschlagenen 20 %, also 7, 20 Euro. Diese ziehen Sie von der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen ab. Damit verbleiben 28, 80 Euro pro vollem Tag.

Beispiel 2 für die Übernachtung mit Halbpension

Sie haben in Deutschland ein Hotel mit Halbpension gebucht. Die Verpflegungspauschale für einen ganzen Tag beträgt 24 Euro. Sie erhalten Übernachtung mit Frühstück und Abendessen. Das Frühstück veranschlagen Sie wieder mit 20 % und das Abendessen mit 40%. So verbleiben bei der Verpflegungspauschale noch 40 %. Damit können Sie für Ihre Verpflegung noch 9, 60 Euro zum Abzug bringen.

Ein Artikel von: Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de
WICHTIG: Trotz sorgfältigster Recherche zu unseren Artikeln und Berichten können wir keinerlei Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben übernehmen. In rechtlichen Angelegenheiten sollten Sie immer Ihren Anwalt oder Steuerberater fragen.