Informationspflicht für Monteurzimmer
Worauf muss ich als Vermieter achten?

16.04.2021 | 13 Min. | Monteurunterkunft.de

Informationspflicht für Monteurzimmer: Worauf muss ich als Vermieter achten?

Vermieter von Monteurzimmern sind gesetzlich verpflichtet, ihre Gäste über bestimmte Sachverhalte zu informieren. So muss der buchende Handwerker beispielsweise vorab wissen, wer die Monteurunterkunft vermietet. Denn kommt es zu einem Rechtsstreit, ist der Vermieter zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet, wenn die jeweiligen Angaben unrichtig oder nicht vorhanden sind. Zu den erforderlichen Informationen gehören Name und Geschäftsbezeichnung, Kontaktdaten, Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-ID und Gerichtsstand. Außerdem muss der zukünftige Gast erfahren, welche Kosten und Leistungen im Preis enthalten sind. Je umfangreicher der angebotene Service ist, desto mehr Informationen muss der Vermieter bereitstellen. Angaben, die unbedingt gemacht werden müssen, haben außerdem gut lesbar zu sein. In welcher Form ihre Bereitstellung erfolgt, bleibt dem Vermieter des Monteurzimmers überlassen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die schriftliche Darbietung.

So schlimm wird es schon nicht sein…

Doch: Wenn Sie es versäumen, Mieter auf bestimmte Informationen hinzuweisen, können die zuständigen Behörden Bußgelder verhängen. Diese erreichen eine Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Verstoß. Für große Gewerbe mag dies noch eine überschaubare Summe sein. Privatpersonen, die ein wenig dazuverdienen möchten, werden von diesen Strafen jedoch erheblich belastet. Dabei reicht es schon, vermeintlich selbstverständliche Dinge zu vergessen (wie vielleicht ein Hinweis auf den Übernachtungspreis oder die Übermittlung der AGB), um sich ein Bußgeld einzufangen.

Informationspflicht für Monteurzimmer ist nicht so wichtig?

Der Beherbergungsvertrag als Ausgangslage

Zunächst tritt immer ein sogenannter Beherbergungsvertrag in Kraft. Es handelt sich im Prinzip um einen Vertrag, der aus mehreren anderen Vertragsformen (Mietvertrag, Kaufvertrag und weitere) zusammengesetzt ist. Was genau in diesem Beherbergungsvertrag steht, variiert jedoch von Vermieter zu Vermieter, da Modifikationen dieses Vertrags natürlich erlaubt sind. Sobald der Gast also ein Monteurzimmer oder eine Ferienwohnung betritt, wird der Person im Groben klar sein, was er zu tun und zu lassen hat – aber die Details bleiben nebulös.

Viele vermeintliche Kleinigkeiten sind nämlich nicht so klar, wie Sie es sich vielleicht vorstellen. Beispielsweise müssen Sie den Gast exakt über den Preis aufklären, inklusive aller verbrauchsabhängigen Kosten. Ist der versprochene Internetanschluss im Preis inbegriffen oder zahlt der Gast diesen separat? Beinhaltet der Mietpreis auch die Stromkosten oder werden diese später noch einmal in Rechnung gestellt? Wer ist denn überhaupt der Vermieter: die Person, die den Schlüssel überreicht, oder doch jemand anders? Falls der Mieter rechtlich gegen Sie vorgehen möchte, muss er diese Information besitzen – und entsprechend sind Sie dazu verpflichtet, sie auch bereitzustellen.

Der Gesetzgeber hilft aus

Damit es nicht in ewiges Rätselraten ausartet, haben die Gesetzgeber klar definiert, welche Informationen an den Mieter weitergegeben werden müssen. Enthalten in dieser Definition sind auch Daten, die nicht zwingend weiterzureichen sind, die aber auf Anfrage durch den Mieter auch nicht zurückgehalten werden dürfen. Was passiert außerdem bei einem Fehlverhalten durch den Mieter oder den Vermieter? Wer kommt für Schäden auf und welches Amt übernimmt Fälle dieser Art?

Sie sollten die Informationspflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bei wiederholten Verstößen gehen die Gesetzgeber soweit, dass sie Ihnen sogar die Genehmigung für die Bereitstellung von Monteurzimmern und Ferienwohnungen entziehen können. Im schlimmsten Fall können diese Verstöße also existenzgefährdend sein.

Informationspflicht für Deutschland und darüber hinaus

Informationspflicht für Deutschland und darüber hinaus

Es handelt sich bei der Informationspflicht nicht um ein Gesetz, das direkt in Deutschland verabschiedet wurde. Stattdessen gilt diese EU-Richtlinie in allen aktuellen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Dies hat Auswirkungen, falls Sie eine Wohnung beispielsweise an der Küste Nordfrankreichs an Feriengäste vermieten. Auch dort haben Sie Sorge zu tragen, dass Sie Ihre Informationspflicht erfüllen. Andererseits wird man eventuell gegen Sie klagen. Ob Sie dann die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder die französische, spielt rechtlich gesehen keine Rolle. (Das Beispiel würde natürlich auch umgekehrt mit einem französischen Touristen in Deutschland funktionieren.)

Nicht nur Vermieter sind in der Pflicht

Auch, wenn die Informationspflicht primär den Vermieter betrifft, heißt dies nicht, dass andere Personengruppen davon ausgeschlossen sind. Zuerst einmal ist es unerheblich, ob Sie ein größeres Gewerbe leiten oder das Monteurzimmer freiberuflich oder privat vermieten. Darüber hinaus gilt die Informationspflicht aber auch für viele weitere Bereich der Touristik – unter anderem:

  • Personen, die Fahrten, Ausflüge oder Wanderungen anbieten, unterliegen in vollem Umfang der Informationspflicht.
  • Beim Verkauf von Waren oder Speisen an Touristen oder auch eine Reinigung von Zimmern gilt dies ebenfalls.
  • Wer Unterstellmöglichkeiten für Fahrräder oder Autos vermietet, muss sich an die Informationspflicht halten.

Sie sehen: Ein Gastwirt ist im Bereich der Informationspflicht nicht nur eine Person, die eine Möglichkeit für die Einquartierung in Monteurzimmern bietet. Vielmehr handelt es sich um alle Personen, die in irgendeiner Art und Weise Dienstleistungen für Urlauber, Monteure und andere Gäste bereitstellen.

(Fast) Kein Unterschied zwischen Privat und Gewerbe

Zunächst einmal profitiert von der Informationspflicht natürlich der Gast: Die Pflichten liegen allesamt bei Ihnen als Vermieter und bei einem Verstoß dagegen kann geklagt werden. Was genau ein „Gast“ ist, spielt übrigens keine Rolle. Es ist egal, ob Sie ein Monteurzimmer oder eine Ferienwohnung an eine Gruppe Urlauber oder an Gewerbetreibende vermieten. Kleinere Unterschiede werden wir zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal erläutern. Bis dahin gilt aber, dass die wirklich wichtigen Rahmenbedingungen der Informationspflicht immer zu 100 % bestehen – unabhängig von der genauen Art des Mieters.

Diese Informationen sind immer vorzuzeigen

Informationspflicht für Monteurzimmer Wichtige Informationen

Es gibt einige wichtige Informationen, die Sie als Vermieter immer und ohne vorherige Nachfrage des Mieters bereitstellen müssen. Was genau „bereitstellen“ heißt, bleibt Ihnen überlassen: Verbreitet ist die Informationsweitergabe natürlich in schriftlicher Form als Anhang von Verträgen, in Broschüren, auf Plakaten in eventuell vorhandenen Geschäftsräumen und mehr. Schauen wir uns an, welche Informationen Sie auf keinen Fall zurückhalten dürfen:

  • Kontaktdaten
    Zunächst weisen Sie den Mieter auf den Namen des Vermieters hin (und nicht etwa den Namen einer Person, die nur die Schlüsselübergabe durchführt). Handelt es sich um einen gewerblich agierenden Vermieter, muss auch die Gesellschaftsform des Unternehmens aufgeführt sein. Weiterhin sind Kontaktdaten zu nennen, also beispielsweise die Adresse des Vermieters sowie eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer. Für gewerbliche Vermieter gilt außerdem, dass der Eintrag im Handelsregister aufgeführt sein muss.
  • Rechtliches
    Ebenfalls wichtig: Geben Sie den Gerichtsstand an und, falls zutreffend, nennen Sie dem Vermieter auch Ihre Umsatzsteuer-ID. Falls es wirklich zu gerichtlichen Streitigkeiten kommt, erhält der Mieter dadurch die Möglichkeit, diese Informationen zu verwenden (was letztendlich auch dem Vermieter zugutekommt). Bestimmte Dinge, wie etwa der besagte Gerichtsstand, sind außerdem fixe Positionen, die nicht mehr geändert werden können. Diese Informationen hat der Mieter so zu akzeptieren, sobald es zum Abschluss des Beherbergungsvertrags kommt.
  • Dienstleistungen
    Dies ist eines der wichtigsten Kapitel: Die Informationen, die Sie bereitstellen, müssen unter anderem alle Rahmenbedingungen beinhalten. Vermieten Sie ausschließlich das Zimmer oder kümmern Sie sich auch um die Bereitstellung von Frühstück oder anderen Mahlzeiten? Wie sieht es mit der Reinigung des Monteurzimmers aus? Was ist mit der Wäsche: Kümmern sich die Gäste selbst oder übernehmen Sie dies?

    Eine generelle Faustregel besagt, dass Sie umso ausführlicher werden müssen, je mehr Privilegien Sie dem Gast einräumen. Eine Dienstleistung, die Sie nicht angeben, kann vom Mieter von auch nicht verlangt werden – es sei denn, es gab darüber vorher eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung (etwa via E-Mail oder per Telefon). Sie möchten Ihrem Gast bestimmte Garantien zuzüglich zu bestehenden Garantien anbieten? Dann müssen Sie die Person auch darüber informieren.

Es lässt sich also festhalten, dass Sie mit zunehmendem Service also auch immer umfangreichere Schriftstücke für die Erfüllung Ihrer Informationspflicht aufsetzen müssen. Im Zweifelsfall lassen Sie diese Dokumente vorher von einem Fachanwalt prüfen.

Diese Informationen sind auf Anfrage vorzuzeigen

Wie bereits erwähnt, gibt es neben der Übermittlung einiger wichtiger Informationen auch das Recht des Gastes, bestimmte Informationen auf Anfrage zu erhalten. Anders wäre es in der Praxis auch kaum lösbar: Nur wenige Vermieter wären in der Lage, wirklich alle Informationen zu 100 % zu bündeln – und wenn doch, dann wäre das Dokument so dick, dass kein Mieter es jemals lesen würde.

Neben allen im vorherigen Abschnitt genannten Informationen gibt es also auch viele Daten, die der Mieter nicht erfahren muss, aber die er durchaus erfahren darf. Fragt die Person nach, dürfen Sie diese Informationen nicht zurückhalten. Ob es sich beim Mieter um Touristen, Monteure oder Gewerbe handelt, spielt wieder einmal keine Rolle. Unter anderem sind folgende Informationen zu übermitteln:

  • Gästeverhalten
    Mieter dürfen nachfragen, ob sich Gäste einem bestimmten Verhalten zu unterwerfen haben. Im Allgemeinen ist dies in der Hausordnung definiert (á la „Kein Lärm nach 21:00 Uhr“). Einheitliche Regeln gibt es nicht, jeder Vermieter kocht hier sein eigenes Süppchen. Genau aus diesem Grund gibt es auch die Informationspflicht: Nur so finden Gäste heraus, was bei Ihnen erlaubt ist und was nicht. Ganz besonders wichtig ist dies auch, wenn Sie vor allem ausländische Gäste beherbergen, die mit der Mieterkultur in Deutschland ohnehin nicht vertraut sind. Eine Pflicht des Vermieters, im Voraus darauf hinzuweisen, besteht aber nicht – und aus diesem Grund gibt es die Nachfrageoption.
  • Beschwerden
    Der Mieter ist dazu berechtigt, Sie zu fragen, ob es in der Vergangenheit häufiger Beschwerden gegenüber Ihnen gab oder ob es gar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kam. Dies haben Sie dann auch wahrheitsgemäß zu beantworten. Hintergrund dieser Regelung ist es, Mietern das Ärgernis zu ersparen, sich mit „schwierigen“ Vermietern einlassen zu müssen. Allerdings haben diese Ansprüche auch eine Grenze: Beispielsweise müssen Sie dem Mieter niemals Einblick in Akten oder Ermittlungen geben, die gegen Sie geführt werden oder in der Vergangenheit geführt wurden. Eine allgemeine Aussage gegenüber dem Mieter reicht daher komplett aus.

Allzu umfangreich ist die Menge der Informationen, die Mieter nachfragen dürfen, also nicht. In der Regel werden Sie damit wahrscheinlich nicht konfrontiert.

Das Wie entscheidet

Informationspflicht für Monteurzimmer Das WIE ist entscheidend

Die Bereitstellung der Informationen ist auch auf formeller Ebene wichtig. Beispielsweise müssen alle Daten, die unter die Informationspflichtfallen, klar und deutlich präsentiert werden. Das gilt sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form. Amtssprache ist dabei grundsätzliche die Sprache des Landes, in dem Sie das Monteurzimmer vermieten. Versteht beispielsweise ein ausländischer Gast einige Informationen nicht, ist dies nicht Ihr Problem. Der Gast hat dafür zu sorgen, dass er die bereitgestellten Informationen versteht.

Umgekehrt sind Sie dann aber dazu verpflichtet, Informationen beispielsweise in fehlerfreiem Spanisch vorzulegen, wenn Sie in Madrid ein Monteurzimmer vermieten (auch, wenn Sie selbst kein Spanisch sprechen). Natürlich dürfen Sie es als Service anbieten, beispielsweise Informationen für eine Ferienwohnung an der holländischen Grenze auch in Niederländisch anzufügen.

Wichtig ist dabei, dass der Mieter immer Zugang zu allen Informationen hat. Dazu zwei Beispiele:

  • Sie übermitteln dem Vermieter alle Informationen in schriftlicher Form. Beispielsweise kann dies als Broschüre oder Katalog erfolgen, den Sie dem Mieter via Post zusenden. Auch zugestellte E-Mails fallen darunter. Betreiben Sie eine eigene Homepage, können Sie alle wichtigen Informationen auch dort präsentieren. Im heutigen Zeitalter darf sich der Gast nicht mehr darauf berufen, keinen Internetzugang zu haben und somit Informationen nicht einsehen zu können.
  • Nicht zulässig wäre es, die Informationen in irgendeiner Art und Weise zu blockieren. Denkbar wäre etwa ein Bereich der Homepage, der mit einem dem Gast unbekannten Passwort geschützt ist. Auch extrem kleingedruckter Text auf schriftlichen Dokumenten, der nur unter großer Mühe lesbar ist, würde bei der Informationspflicht durchfallen.

Theoretisch ist die Übermittlung von Daten auch mündlich möglich. Dort bekommen Sie aber immer das Problem, dass Aussage gegen Aussage steht. Möchten Sie rechtliche Sicherheit genießen, sollten Sie also am besten auf (elektronische) Dokumente setzen.

Problemfall Geschäftsräume

Schwierig wird es immer dann, wenn Sie der Informationspflicht vor allem in Ihren eigenen Räumen, also beispielsweise einem Büro, nachkommen möchten. Dort wäre es theoretisch möglich, Broschüren und Flyer bereitzustellen, auf denen die Informationen vorhanden sind. Dies fällt jedoch häufig in den Bereich der Nichteinsehbarkeit von Informationen: Der Gast hat nicht rund um die Uhr Zugang zu allen Informationen. Eine kleine Faustregel lautet: Sollte es sich um öffentliche Räume handeln (wie vielleicht den Eingangsbereich eines Büros), sind Sie Ihrer Informationspflicht nachgekommen. In geschlossenen Räumen wäre dies nicht der Fall. Die Gerichte treffen aber häufig Einzelfallentscheidungen, die Lage ist also als undurchsichtig zu bewerten. Verlassen Sie sich im Zweifelsfall nicht auf diese Form der Informationsweitergabe.

Die AGB als Sonderfall

Informationspflicht für Monteurzimmer Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtlich gesehen sind die AGB ein interessantes Thema: Sie können theoretisch sowohl vom Vermieter als auch Mieter vor der Übergabe des Monteurzimmers so gestaltet werden, wie beide Parteien es für richtig halten (das Brechen bestehender Gesetze darf natürlich nicht erfolgen). In der Praxis kommt das praktisch nie vor, da Mieter die AGB als standardisiertes Dokumente verfassen und dem Mieter zusammen mit dem Mietvertrag übergeben. Der Vermieter hat also höchstens einen hypothetischen Einfluss auf die AGB, der in der Realität aber keine Rolle spielt.

Interessant sind die AGB, weil juristisch nicht ganz geklärt ist, welche Wirkung diese Bedingungen haben. Konsequenzen aus der Missachtung der AGB drohen erst dann, wenn der Mieter die AGB einwandfrei wahrgenommen und als Teil des Vertrags akzeptiert hat. Wann genau diese Wahrnehmung durch den Mieter erfolgt, ist aber nicht ganz klar. Rechtlich auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die AGB in Kataloge oder Broschüren drucken oder diese auf einer Homepage an den Gast weiterleiten. Auch die Weitergabe als PDF in Form eines Downloads reicht aus. Sie sind damit schon Ihrer Informationspflicht nachgekommen.

Bedenken Sie auch, dass Sie hier nicht zwischen gewerblichen Mietern und privaten Gästen wie Urlaubern unterscheiden dürfen. Die AGB sind sowohl Monteuren vorzuzeigen als auch einer Urlaubsfamilie.

Achtung: Diskriminierung! Keinesfalls dürfen Sie in Ihre AGB mitaufnehmen, dass Sie beispielsweise bestimmte Bevölkerungsgruppen aufgrund politischer Ansichten, Hautfarbe, sexueller Orientierung, Geschlecht oder auch Einkommen von Ihrem Monteurzimmer ausschließen. Juristisch käme dies einer Diskriminierung gleich und wäre vor Gericht nicht haltbar. Sehr wohl dürfen Sie aber auf Einzelfallbasis entscheiden, einen bestimmten Mieter einfach nicht zu akzeptieren. Pauschale Aussagen sind also nicht zulässig, Einzelfallentscheidungen aber schon.

Informationen über Preise

Informationspflicht für Monteurzimmer Informationen über Preise

Inhalt der Informationspflicht ist immer auch die Weitergabe der Preise. Grundsätzlich gilt, dass Sie alle Preise entweder mündlich oder schriftlich übermitteln müssen (die schriftliche Variante ist auch hier empfehlenswert). In Europa benutzen Sie dafür den Euro als Währung, auch wenn der Mieter aus einem Land stammt, das den Euro nicht verwendet. Die Weitergabe dieser Informationen hat außerdem in fehlerfreiem Hochdeutsch (oder in der Sprache des jeweiligen Landes, in dem Sie vermieten) zu erfolgen.

Privaten Mietern müssen Sie alle Preise außerdem vollumfänglich vor Abschluss des Vertrags übermitteln. Es reicht nicht, einfache Nettosummen zu nennen, die etwa nur die reine Mietsumme beinhalten. Auch verbrauchsunabhängige Kosten (vielleicht Strom, Wasser, Telefon) müssen Sie in diesen Preis einberechnen. Sie dürfen also nicht beispielsweise eine Wohnung für 1.000 Euro vermieten und nach Ablauf des Mietzeitraums noch einmal Nebenkosten in Höhe von 700 Euro in Rechnung stellen. Dies gilt auch, wenn Sie etwa Lebensmitteln bereitstellen. Die Kosten für Speisen sind ebenfalls vorher als Teil der Informationspflicht zu nennen (selbst dann, wenn die Preise häufig schwanken).

Anders sieht der Fall aus, wenn Sie den Beherbergungsvertrag nicht mit einem privaten Monteur abschließen, sondern mit einem Betrieb. Hier müssen nicht alle Kosten ohne Ausnahme enthalten sein, da dies unter Umständen vor Inanspruchnahme der Wohnung gar nicht möglich ist. Stattdessen übermitteln Sie dem Unternehmen, an das Sie das Monteurzimmer vermieten, Ihren Berechnungsschlüssel für die Kosten, die im Anschluss an die Miete für den Mieter fällig werden. So kann der Mieter vorher prüfen, ob es sich um ein faires Angebot handelt. Weicht der Schlüssel stark von der Norm ab, drohen wieder einmal rechtliche Schwierigkeiten.

Fazit

Der Informationspflicht nachzukommen ist ebenso wichtig wie verhältnismäßig einfach. Bedenken Sie, dass es sich beim Aufsetzen der notwendigen Schriftstücke in der Regel um einmalige Angelegenheiten handelt. Für einen überschaubaren Aufwand sichern Sie sich also über Jahre hinweg rechtliche Unbedenklichkeit. Bei Schwierigkeiten sollten Sie einen Anwalt ins Boot holen, damit Sie keines der schmerzhaften Bußgelder riskieren.

Ein Artikel von: Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de
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