Gewerbesteuer bei Monteurzimmern - ab wann ist sie fällig?
13.12.2020 | 8 Min. | Monteurunterkunft.de
Die Vermietung eines Monteurzimmers oder einer Ferienwohnung ist, wenn sie regelmäßig erfolgt, eine gewerbliche Tätigkeit, die auch der Gewerbesteuer unterliegt. Die Beurteilung der Sachlage ist aber im Einzelfall oft schwierig. Wer seine freien Zimmer nur gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht an Monteure und Berufsreisende vermietet, fällt nicht unter die Gewerbepflicht, es handelt sich dann um eine Bagatellvermietung.
Wann ist die Vermietung gewerblich?
Das wichtigste Kriterium bei der Beurteilung, ob die Vermietung des Monteurzimmers gewerblich ist oder nicht, ist immer die Absicht, einen Gewinn zu erzielen. Dieser muss am Ende nicht real vorliegen, sondern die Bilanz am Jahresende kann durchaus einen Verlust ergeben. Wichtig ist nur, ob der Vermieter mit all seinen Maßnahmen vorhatte, einen Gewinn zu erreichen. Wichtig: Die selbstständige Tätigkeit des Vermieters muss auch für Außenstehende erkennbar sein, was zum Beispiel über entsprechend geschaltete Werbung möglich ist. Auch eine „hotelähnliche“ Struktur deutet auf die Gewerbetätigkeit hin. Wenn also nach dem Auszug eines Mieters die Endreinigung durch eine Putzkraft vorgenommen wird oder wenn Mahlzeiten bereitgestellt werden sowie wenn weitere Serviceleistungen buchbar sind, wird das Finanzamt von einem Gewerbe ausgehen.
Außerdem muss die Vermietung auf Dauer angelegt sein – eine kurzzeitige Vermietung der Monteurwohnung wird als „Bagatellvermietung“ bezeichnet und zählt nicht als Gewerbe. Hierbei geht es vielmehr um die Regelmäßigkeit der Vermietung – wer seine Handwerkerwohnung immer in Herbst und Winter vermietet und im Frühling und Sommer selbst nutzt, handelt dennoch regelmäßig und möchte in diesen beiden Saisons einen Gewinn erzielen. Ergo liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, die der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Anzeigepflicht ohne Voraussetzungen
Bei der Pflicht zur Anzeige einer gewerblichen Tätigkeit handelt es sich um eine „Anzeige mit deklaratorischem Charakter“. Das heißt, der Vermieter der Monteurzimmer meldet dem örtlichen Gewerbeamt nur, dass er die Vermietung von Wohnraum anbietet. Eine bestimmte Voraussetzung muss dafür noch nicht vorhanden sein. Das Gewerbeamt meldet dies nun dem Finanzamt und dann wird überprüft, ob eine steuerliche Veranlagung vorliegt oder nicht. Die Größe des Betriebs spielt dabei eine untergeordnete Rolle, denn auch ein Herbergsbetrieb mit nur wenigen Betten kann erhebliche Umsätze erzielen, die wiederum einen steuerpflichtigen Gewinn bedingen.
Das Steuerrecht sagt nun, dass ein Gewerbebetrieb immer dann vorliegt, wenn es sich um eine Vermietung mit hotelmäßigem Charakter handelt: Es werden Serviceleistungen angeboten oder es ist eine Organisation des Unternehmens nötig (zum Beispiel durch Marketingmaßnahmen, Aufnahme neuer Mieter, Organisation von Ein- und Auszügen usw.).
Entscheidend sind hier unter anderem Qualität und Umfang der Leistungen, die seitens des Vermieters angeboten werden. Da aber in den meisten Fällen bei Vermietung lediglich einer Monteurwohnung kaum eine Rezeption oder ein umfassender Gästeservice eingerichtet wird, ist die Frage, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, oft nicht leicht zu klären.
Wer seine selbstständige Tätigkeit als Vermieter gegenüber dem Finanzamt anzeigt und sich noch nicht beim Gewerbeamt gemeldet hat, kann auch einen umgekehrten Weg gehen: Das Finanzamt erfragt in seinem Bogen „zur steuerlichen Erfassung“ den geplanten Umsatz und Gewinn. Außerdem muss die Art der Tätigkeit beschrieben werden. Nun leitet das Finanzamt den Anmeldebogen an das Gewerbeamt weiter und dieses meldet sich bei dem (angehenden) Vermieter. Dieser bekommt nun die Anmeldebestätigung und eventuell direkt die Zahlungsmodalitäten für die Gewerbesteuer genannt.
Urteil des Bundesfinanzhofs zur Gewerbeeinstufung
Für die Beurteilung, ob eine Gewerbesteuer zu zahlen ist, muss das Gewerbe selbst bestätigt werden. Der Bundesfinanzhof hat hier in seinem Urteil vom 19.1.1990 (III Renaissance 31/87) folgende Voraussetzungen zur Einstufung zugrunde gelegt:
- Die Unterkunft ist vollständig eingerichtet und liegt ein einer reinen Wohnlage. Ein Verbund in einer Ferienanlage kann vorhanden sein.
- Die Mieter wechseln, die Vermietung erfolgt immer nur für kurze Mietzeiten.
- Die Wohnanlage wird einheitlich verwaltet (in der Regel nicht zutreffend bei privaten Vermietern von Monteurwohnungen!)
- Es gibt eine Rezeption und der gesamte Ablauf des Mietverhältnisses ist durchgeplant.
Auch hierbei wird wieder erkennbar, wie schwer die Einstufung als Gewerbe für die Vermietung einer Monteurunterkunft ist. Denn laut Bundesfinanzhof müssen alle diese Voraussetzungen vorliegen, was in der Regel nur durch gewerbliche Pensionen und Hotels zu realisieren ist.
Ab wann gilt die Gewerbesteuerpflicht?
Die eine Seite der Medaille ist die, bei der das Vorliegen eines Gewerbes beurteilt wird. Die andere Seite, ob damit automatisch eine Pflicht zur Gewerbesteuerzahlung vorliegt – das ist nämlich nicht in allen Fällen so. Wenn der Vermieter einer Unterkunft, die nur an Monteure, Berufsreisende, Studenten oder Handwerker vermietet wird, als Gewerbetreibender eingestuft worden ist, so muss er noch lange nicht die Gewerbesteuer entrichten – die Pflicht zur Zahlung der Steuer beginnt erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro pro Jahr.
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Ganz wichtig: Es handelt sich um den reinen Gewinn, nicht um die Einnahmen!
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Das heißt, dass ein Vermieter von all seinen Einnahmen die getätigten Ausgaben abziehen kann und dann erst feststellbar wird, ob er die genannte Grenze überschreitet. Viele Vermieter erzielen längst keinen derart hohen Gewinn, zumal es sich in der Regel um nur eine Wohnung oder gar ein einzelnes Zimmer handelt, das zur Vermietung steht.
Gewerbe- und Einkommenssteuer
Doch auch wenn der Vermieter eines Monteurzimmers keine Gewerbesteuer zahlen muss, so muss er seine Einnahmen doch in der Steuererklärung angeben. Die Einkommenssteuer muss in jedem Fall bezahlt werden! In dem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage nach der Umsatzsteuer. Eine solche besteht für alle Vermieter von Wohn- und Schlafräumen, das heißt, der Vermieter der Monteurwohnung muss die Mehrwertsteuer auf jeder Rechnung ausweisen.
Hierbei liegt die Freigrenze bei 17.500 Euro – wer lediglich Einnahmen unter der Grenze erzielt, gilt als Kleinunternehmer und muss keine Mehrwertsteuer ausweisen.
Ganz wichtig: Dieses Mal handelt es sich um die Einnahmen, die die Grenze darstellen, damit spielen eventuelle Ausgaben keine Rolle. Der Gewinn liegt somit deutlich unter den genannten 17.500 Euro. Wer die Umsatzsteuer einnimmt, muss sie allerdings auch wieder an das Finanzamt abführen. Ein Vermieter, der nicht mehr als Kleinunternehmer gilt, darf zudem keine einfache Gewinn- und Verlustrechnung (EÜR) machen, sondern muss eine detaillierte Abrechnung (Bilanz) abgeben.
Wer als Vermieter die Monteur- oder Ferienwohnung zwischenzeitlich selbst nutzt, kann die entstandenen Kosten nicht vollständig als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen! Hier ist nur noch eine anteilige Anrechnung möglich, dies sollte bei der Nutzung berücksichtigt werden.