Abmahnung bei falscher Preisauszeichnung der Ferienwohnung
kein Ende der Diskussion bei der Preisangabe der Endreinigung

17.01.2021 | 15 Min. | Monteurunterkunft.de

Buchung und Reservierung von Monteurzimmern

Ob Ferienwohnung oder Monteurunterkunft - der Markt für Kurzzeitvermietungen ist umkämpft. Darum hatten verschiedene Anbieter in der Vergangenheit immer wieder ihre Preise "kleingerechnet", indem sie Kosten für die Endreinigung nicht deutlich erkennbar angaben, sondern diese separat ausgewiesen hatten. Im Vergleich zu anderen Vermietern, bei denen die Abschlussreinigung erkennbar in den Endpreis eingerechnet war, sahen diese Preise in der Werbung natürlich günstiger aus.

Die Wettbewerbszentrale befand, dass bei einer fakultativen, also freiwilligen Reinigung, der Umstand der Freiwilligkeit deutlich ausgewiesen und als Wahlmöglichkeit erkennbar sein müsse. Nur so sei fairer Wettbewerb garantiert.

Inhaltlich noch unmissverständlich urteilte das Oberlandesgericht Braunschweig, das entschied, dass alle obligatorischen Kosten im Preis einer Ferienwohnung enthalten sein müssen. Das Entgelt für eine abschließende Reinigung gehört unzweifelhaft dazu.

Anzuwenden ist dieses Urteil jedoch nicht nur auf Ferienwohnungen. Sinngemäß und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann diese Entscheidung auch bei der Vermietung einer Monteurunterkunft bindend sein. Zuwiderhandlung kann teuer werden, denn wer sich widersetzt, riskiert eine Abmahnung durch die WBZ.

Vermieter von Ferienwohnungen dürfen nur unter Angabe der Gesamtkosten für die Ferienwohnung werben und anbieten

So wie die Überschrift lautet der Tenor einiger jüngst ergangener Entscheidungen von Land- und Oberlandesgerichten, die sich inhaltlich insbesondere mit der separaten Ausweisung der Kosten für die Endreinigung bei der werblichen Angabe der Kosten für eine Ferienwohnung beschäftigt haben. Diese Urteile haben eine große Bedeutung für alle Vermieter von Ferienwohnungen. Die Entscheidungen sind sinngemäß unter bestimmten Bedingungen auch auf Monteurunterkünfte anzuwenden. Halten sich Vermieter solcher Wohnungen nicht an die richterlichen Vorgaben, droht ihnen eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale und damit in der Folge ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher und finanzieller Schaden. Zahlreiche Anwaltskanzleien haben sich auf das Thema Abmahnungen spezialisiert und warten nur einen solchen "Fehler". Auf der anderen Seite bedeutet das Splitten der Kosten für eine Ferienwohnung und die werbliche Angabe von nur Teilen der Gesamtkosten auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vermietern von Ferienwohnungen, die korrekt mit den Gesamtkosten der Wohnung auf den Markt unterwegs sind.

Wie verhält man sich als Vermieter richtig?

Insofern ist die Entscheidung der Richter, den entsprechenden Forderungen, die den Beschwerden der Wettbewerbszentrale zugrunde liegen, auch nicht anders als gerecht zu bewerten. Wie sich die Entscheidungen im Einzelnen begründen und welche Aspekte Vermieter von Ferienwohnungen im Detail zu beachten haben, ist im folgenden Ratgebertext ausführlich und umfassend ausgeführt. Wir erklären im weiteren Teil des Textes auch, was unserer Meinung nach aus Vermietersicht sofort zu unternehmen ist und wie man sich bei einer erhaltenen Abmahnung am besten und sichersten verhält.

Die Wettbewerbszentrale (WBZ) als treibende Kraft hinter der Regelung

Wettbewerbszentrale Regelung hinter der Endreinigung Bild

Die WBZ hat sich unter anderem zum Ziel gesetzt, für einen fairen Wettbewerb auf dem harten Markt für Ferienwohnungen zu sorgen. Die WBZ hat sich aus diesem Grund besonders auf das Thema Darstellung der Kosten der Endreinigung konzentriert. Ursache für dieses Thema waren zahlreiche Beschwerden von Vermietern von Ferienwohnungen an die WBZ. Der Grund dafür: Viele Vermieter haben in der Vergangenheit aber auch noch in der Gegenwart versucht, die Kosten der Endreinigung zu separieren und damit die augenscheinlichen Kosten für die Ferienwohnung in der Werbung auf den ersten Blick zu senken. Bereinigt um die Kosten für die Endreinigung standen sie mit deutlichen geringeren Kosten auf den einschlägigen Portalen oder allgemein als Angebot im Gegensatz zu ihren Konkurrenten, die die Kosten der Endreinigung in ihren Angebotspreis eingerechnet hatten. Damit sicherten sich diese Vermieter und Anbieter von Ferienimmobilien im Vergleich zu anderen Vermietern einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, selbst wenn man nicht allen eine solche Absicht unterstellen darf.

Unlauteres Wettbewerbsverhalten vor Gericht

Ein unlauteres Vorgehen wie die WBZ befand und mit dem Sachverhalt vor Gericht zog. Sie forderte, dass ein Angebot für eine Ferienwohnung als Gesamtentgelt anzugeben wäre. Einschließlich der Kosten für die Endreinigung. Diesem Antrag folgte beispielsweise das Landgericht Wiesbaden vor nicht allzu langer Zeit. Das Gericht führte in der Begründung zu seinem Urteil aus, dass es nicht dem Verbraucher - also dem Mieter einer Ferienwohnung - überlassen werden dürfe, alle für ihn relevanten Kosten zu recherchieren, die auf ihn zukommen, wenn er eine Ferienwohnung mieten möchte. Es könne nicht die Aufgabe des Kunden sein, alle möglichen Kosten zu recherchieren oder überhaupt im Einzelnen zu wissen, welche möglichen Kosten dies wären. Schließlich ist nicht jeder mögliche Kunde ein erfahrener Mieter von Ferienimmobilien.

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Anderer Sachverhalt bei fakultativer Endreinigung?

Endreinigung - falsche Preisauszeichnung Bild

Auch der Einwand, dass die Endreinigung nur fakultativ also freiwillig gewesen wäre, wie der betroffene Vermieter vor Gericht vorbrachte, ließen die Richter in diesem Einzelfall nicht gelten. Ein solcher Einwand hätte allenfalls dann zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts geführt, wenn auf die Wahlmöglichkeit bei der Endreinigung ausdrücklich hingewiesen worden wäre. Dies war in dem besagten Beispiel aber nicht geschehen und so musste ein potenzieller Mieter davon ausgehen, dass die Endreinigung obligatorisch vom Vermieter und damit auch ihre Kosten vom Mieter zu tragen wären. Die Kosten für die Endreinigung sind damit den Gesamtkosten zuzurechnen.

Freiwilligkeit der Endreinigung muss im Angebot deutlich gemacht werden

Das Gericht machte klar, dass die Freiwilligkeit der Durchführung der Endreinigung durch den Vermieter oder den Mieter im Angebot der Ferienwohnung eindeutig herausgestellt werden muss, wenn die Endreinigungskosten separiert dargestellt werden sollen. Nur wenn der Mieter zweifelsfrei erkennen kann, dass die Durchführung der Endreinigung entweder durch ihn oder den Vermieter erfolgen kann und dies seiner vorherigen Entscheidung bedarf, können beide Preose separiert werden.

Wer ist die Wettbewerbszentrale und welches Ziel hat sie?

Die Wettbewerbszentrale hat sich zur Aufgabe gemacht, den lauteren Wettbewerb in verschiedenen Branchen zu fördern. Sie hat sich dabei zu der einflussreichsten und größten Institution entwickelt, die zu diesem Thema tätig ist. Dabei ist die WBZ nicht nur bundesweit, sondern auch über die Grenzen Deutschlands hinaus tätig in dem Versuch, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Als Basis für das Handeln der WBZ ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWB) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu nennen. Dort enthalten ist eine Klagebefugnis für Verbände wie es die WBZ ist. Um ihr Ziel, einen lauteren Wettbewerb zu gewährleisten, kann die Wettbewerbszentrale durch Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung, durch Information und Rechtsforschung tätig werden. Und diese Befugnis nimmt sie selbständig war oder wird durch Beschwerden anderer Markteilnehmer dazu inspiriert.

Eigenverantwortung trifft den Vermieter

Eigenverantwortung trifft den Vermieter Bild

Die Wettbewerbszentrale ist damit eine unabhängige Institution, die der deutschen Wirtschaft zugehörig ist. In diesem Auftrag fördert die WBZ die Eigenverantwortung der Vermieter von Ferienwohnungen, die diese gegenüber den Mietern, ihren Konkurrenten und der gesamten Gesellschaft gegenüber haben. Sie handelt weder in Vertretung einzelner Unternehmen noch einer einzelnen Branche. Dies gilt auch in der Sache Vermietung von Ferienimmobilien.

Die Wettbewerbszentrale rät in Sachen Preisdarstellung bei der Vermietung von Ferienwohnungen dringend dazu, die Einhaltung der Vorgaben der richterlichen Rechtsprechung zu überprüfen. Dafür sind die Vermieter von Ferienwohnungen eigenverantwortlich zuständig. Sich auf einen Hinweis der WBZ zu verlassen, kann fatal sein, denn es sind in der Vergangenheit oftmals Abmahnungen ausgestellt worden.

Besondere Sorgfalt bei der Darstellung der Kosten der Endreinigung

Inhaltlich ähnlich aber noch ausführlicher was die Durchführungsvarianten der Endreinigung betrifft, äußert sich das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Urteil in der Sache vom 1. Juni 2015. Im Tenor bekräftigt das Gericht die Aussage, dass obligatorische Kosten im Angebot einer Ferienwohnung enthalten sein müssen. Zu diesen obligatorischen Kosten gehört auf jeden Fall das Entgelt für die Endreinigung. Damit folgt das OLG Braunschweig dem Antrag der Wettbewerbszentrale.

OLG Braunschweig folgt dem Antrag der WBZ

Die WBZ hatte einen Anbieter und Vermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen abgemahnt, weil er die Kosten der obligatorischen Endreinigung nicht im Preis mit angegeben hatte. Die Entscheidung des Gerichtes fiel trotz des Einwandes des Beklagten, dass es seinem Mietern grundsätzlich frei stehe, ob er das Angebot der Endreinigung in Anspruch nehme oder selbst durchführen möchte. Dem hielt das Gericht entgegen, dass der Viermieter auf diese Möglichkeit explizit hätte hinweisen müssen. Mit anderen Worten: Der Mieter muss vor die Wahl gestellt werden, ob er die Endreinigung durch den Vermieter in Anspruch nehmen möchte oder ob er die Endreinigung selbst durchführen möchte und dadurch die Kosten für die Vermieterendreinigung sparen will. Dies könne zum Beispiel durch eine vorherige Abfrage auf der Webseite des Anbieters erfolgen. Auf diese Weise würde der Ausdrücklichkeit der Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Durchführung der Endreinigung im Rechtssinne ausreichend Rechnung getragen. Dies könne auch in der Weise geschehen, dass mit der Position Endreinigung in der Preisliste des Anbieters deutlich gemacht wird - zum Beispiel durch einen entsprechenden Zusatz - dass es sich um eine absolut freiwillige Leistung handelt, die der Mieter zu der Wohnung hinzubuchen kann oder eben auch nicht.

Die Ansicht der WBZ wird durch die Urteile gestärkt

Landesgericht Urteil Endreinigung Bild

Natürlich bestärken die Urteile die WBZ, die Preisangaben für Ferienwohnungen genau zu beobachten und zu prüfen, um auf Verstöße mit Abmahnungen zu reagieren. Verfolgt man die eindeutigen Urteile des LG Wiesbaden und des OLG Braunschweig, die zwar zunächst und rein rechtlich gesehen nur für den behandelten Einzelfall sofort zur Geltung kommen, aber gleichwohl wegen der gleichgelagerten Sachverhalte auch eine allgemeine Bedeutung entfalten, so verwundert es, dass die Praxis der Separierung der Kosten der Wohnung und der Endreinigung noch weiterhin praktiziert wird. Mag es bei dem einen oder dem anderen Anbieter oder Vermieter noch um Unwissenheit handeln, können andere Verstöße nur damit gebründet werden, dass mit dem Umstand spekuliert wird, dass das unlautere Vorgehen einfach nicht bemerkt wird.

Allerdings muss der Vermieter, der auf diese Weise versucht, einen Vorteil gegenüber anderen Anbietern zu erzielen, damit rechnen, dass nicht nur die WBZ auf dem Markt recherchiert. Es wird auf jeden Fall zahlreicher Beobachter in Form von Konkurrenten und ggf. auch Anwaltskanzleiern auf dem Ferienimmobilienmarkt geben, die genau darauf achten werden, was andere Anbieter und Vermieter von Ferienwohnungen bei ihren Preisangaben machen. Und man kann ziemlich sicher sein, dass solche Mitkonkurrenten nicht davor zurückscheuen werden, der Gegenstand einer Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale zu werden.

WBZ hat Vermieter abgemahnt

So zögert die WBZ nicht, wie sie es in den letzten Monaten und Wochen bewiesen hat, zahlreiche Anbieter und Vermieter von Ferienwohnungen aufzufordern, eine rechtmäßige Preisangabe einzuhalten und diese auf die geltende rechtslage hingewiesen. Ein solches Vorgehen ist im Wettbewerbsrecht als Abmahnung zu verstehen. Wie man sich als Vermieter bei einer Abmahnung durch die WBZ verhält, erläutern wir im letzten Teil dieses Artikels.

Endreinigungskosten sind im Endpreis aufzunehmen

Die Thematik hat aber noch einen weiteren Blickwinkel, den der Anbieter einer Ferienimmobilie zu beachten hat. Es reicht nicht aus, die Kosten der Endreinigung in den Gesamtpreis aufzunehmen und anzugeben. Das OLG Hamm hat dazu in einem entsprechenden Urteil ausführlich Stellung genommen (4. Juni 2013). Zu der Thematik legte das Gericht fest, dass die Kosten der Endreinigung in den Endpreis aufzunehmen sind (in der Vorinstanz war der Fall übrigens zurückgewiesen worden). Das OLG interessierte es dabei nicht, dass es in der Praxis für viele Vermieter kompliziert und aufwändig ist, die Kosten, die für eine Endreinigung entstehen, in den Tagespreis einzurechnen. So hatte es in diese Einzelfall der Vermieter behauptet. Auf den ersten Blick scheint dies einfach zu sein, in dem die Kosten der Endreinigung durch die Anzahl der Miettage geteilt und der eigentlichen Miete für einen Tag zugerechnet werden. Doch in dem Sachverhalt zu dem o.a. Urteil hatte der Vermieter das Problem - und das durchaus vielen Vermietern bekannt sein dürfte - im Vorhinein nicht zu wissen, wie lange der Mieter die Wohnung buchen würde. Insofern wäre es ihm unmöglich, die gesamtkosten für die Reinigung auf die Tagesanzahl zu verteilen, da er schlichtweg nicht wissen würde, wie hoch diese wäre. Oder dies erst im Laufe der Miete oder gar im Nachhinein erst erfahren würde. Deshalb würde es auch der Klarheit dienen, bei der Angabe zum Tagespreis die Kosten der Endreinigung nicht anzugeben, sondern als Kostenpunkt separat auszuweisen.

Wie das LG Düsseldorf den Tagespreis angeben würde

Landesgericht Düsseldorf Bild

Das Gericht befand diesen Einwand als nicht relevant. Die Richter argumentierten so: Der Endpreis für einen Tag Vermietung wäre genauso wie der für eine Woche oder einen anderen Zeitraum zu berechnen. Er setzt sich aus der Miete und den Kosten der Endreinigung zusammen. In dem Sachverhalt waren dies 40 Euro Miete und 30 Euro Kosten der Endreinigung. Mithin würde der Endpreis für einen Tag 70 Euro betragen. Sollte der Mieter die Unterkunft länger als einen Tag nutzen wollen, so würde sich der nachfolgende Tagessatz um die Kosten der Endreinigung reduzieren und nur noch die allgemeine Miete ausweisen - hier 40 Euro. Auf diese Weise wäre auch der Endpreis für eine Woche leicht und rechtlich korrekt anzugeben. Insofern sahen die Richter hier auch keinen Unterschied zwischen dem Endpreis für einen Tag oder eine Wocher oder für den für einen längeren Zeitraum, da auch hier die Kosten der Endreinigung entsprechend einberechnet werden würden. Das OLG Hamm führte weiter aus, dass eine solche Preisangabe keinesfalls unklarer wäre als eine solche, bei der die Kosten der Endreinigung nicht angegeben sind. Und weiter, dass es gerade im Bereich Reise und Tourismus nicht unüblich wäre, dass es für unterschiedliche Zeiträume auch untersciedliche Preise geben würde.

Folgen des Urteils des OLG Hamm für Vermieter

Auch diese Urteile haben verschiedene Folgen für die Anbieter und Vermieter von Unterkünften im Ferienbereich. Wenn sie diesem Urteil nachkommen, und dazu sind sie schließlich angehalten, müssen sie besonderen Wert darauf legen, dass die unterschiedlichen Preise entsprechend begründet werden, damit der potenzielle Mieter die verschiedenen Kosten für den ersten und die folgenden Tage nachvollziehen kann. Dies sollte jedenfalls durch einen eindeutigen Hinweis erfolgen, dass sich der höhere Preis für den ersten Tag durch die Einbeziehung der Kosten der Endreinigung ergibt.

Urteil des LG Düsseldorf

Urteil Endreinigung Bild

Noch drastischer und klarer hat es das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2012 ausgedrückt. Es untersagt dem Vermieter von Ferienimmobilien schlichtweg, mit Preisen zu werben, die nicht alle regelmäßig anfallenden Kosten berücksichtigen, zu denen in der Regel auch die Kosten für die Endreinigung gehören würden. In dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, hatte der Vermieter eine Ferienwohnung den Aufenthalt in diesen Unterkünften angepriesen. Angeboten wurde sowohl die Ferienwohnung als auch die Endreinigung. Im Gegensatz zu anderen ähnlich gelagerten Fällen war in diesem Beispiel die Leistung Endreinigung zwingend durch den Vermieter vorzunehmen. Dass heißt, der Mieter hatte keine Wahlmöglichkeit zwischen der Eigenreinigung und der Zahlung eines Betrages für die Endreinigung durch den Vermieter. Das Gericht führte aus, dass dem Mieter zuallererst Klarheit gegeben werden muss, welchen Preis er zu zahlen hätte und wie sich dieser zusammensetzt. Es ist anders formuliert nicht gewollt, dass sich der Kunde den Preis auf der Grundlage verschiedener Komponenten selbst zusammenstellen muss. Auch ist es nicht zulässig, dass es dem potenziellen Mieter zuzumuten ist, bei seinem Vergleich der Preise unterschiedlicher Ferienwohnungen diesen Umstand zu berücksichtigen. Es muss ihm vielmehr die Möglichkeit gegeben sein, dass er den Preisvergleich auf der Grundlage einheitlich gestalteter Endpreise vollziehen kann.

Wenn der Preis für die Endreinigung nicht feststeht

An dieser Stelle brachte der Vermieter in der Verhandlung einen weiteren Aspekt zu dem Thema ein, der das Gericht jedoch nicht überzeugte. Der Anbieter führte aus, dass es sich bei dem Preis der Endreinigung um variable Kosten handelt. Der Standardpreis - in diesem Fall von 50 Euro - wird nur dann fällig, wenn die Ferienwohnung nur von bis zu fünf Personen genutzt wird. Liegt eine Nutzung von mehr als fünf Personen vor, fallen höhere Kosten an. Nun lasse sich die Anzahl der nutzenden Personen nicht voraussehen und die Kosten in solchen Sachverhalten nicht sicher angeben. Variabel wären die Kosten für die abschließende Reinigung der Ferienwohnung auch in Bezug auf die Nutzungsdauer. Auch diese wäre nicht kalkulierbar und somit auch keine Kosten für die Endreinigung vorbestimmtbar, um sie in den Endpreis einfließen lassen zu können. Doch das Gericht blieb bei seiner Auffassung.

Was sind die Folgen einer fehlerhaften Preisangabe?

Falsche Preisangabe bei der Endreinigung Bild

Nach dem UWG handelt es sich bei einer falschen Angabe zum Endpreis einer Ferienwohnung auch um eine Irreführung (unzulässige). Dies durch Unterlassen der Angabe zu den Kosten der Endreinigung. Dies zieht ein sogenanntes Vorenthalten der Informationspflicht nach § 5a Absatz 3 des oben genannten Gesetzes nach sich. Übrigens gehören zum Endpreis immer auch die Angaben zur Umsatzsteuer. Die fehlerhafte Angabe des Endpreises verstößt zudem gegen die PangV, die Preisangabenverordnung.

Was müssen Vermieter von Ferienwohnungen jetzt unternehmen?

Der Fall ist nach den Urteilen und den bisherigen Rechtsauslegungen mehr als klar. Beim akuten Handlungsbedarf ist nach nach zwei Situationen zu unterscheiden:

  • vor einer Abmahnung durch die WBZ
  • nach einer Abmahnung durch die WBZ

Auf jeden Fall sollte die eigene Preisangabe kritisch beleuchtet werden.

Die Wahlmöglichkeit bei der Endreinigung

Wahlmöglichkeit bei der Endreinigung Bild

Dabei ist zu beachten, ob die Endreinigung fakultativ durch den Vermieter vorgenommen wird oder es auch dem Mieter erlaubt ist, diese durchzuführen. Besteht die Wahlmöglichkeit, muss dies in der Werbung entsprechend ganz deutlich dargestellt werden. Geschieht die eindeutige Darstellung nicht, gehen WBZ und in der Folge auch die zuständigen Gerichte davon aus, dass die Endreinigung durch den Vermieter erfolgt. Ist die Wahlmöglichkeit dem Mieter überlassen, ist es legitim, die Kosten der Endreinigung gesondert als zusätzliche Leistung des Vermieters dazustellen und sie nicht mit in den Endpreis einzurechnen. In diesem Fall kann der Mieter diese Leistung des Vermieters ggf. in Anspruch nehmen.

Keine Wahlmöglichkeit bei der Endreinigung

Gewährt der Vermieter der Ferienwohnung dem Mieter nicht die Möglichkeit, die Durchführung der Endreinigung zu bestimmen oder unterlässt er es, auf diese Möglichkeit hinzuweisen, muss der Preis für die Endreinigung zwingend in den Gesamtkosten des Objektes eingerechnet und angegeben werden. Es reicht nicht aus, die Endreinigungskosten in einer Preisliste aufzuführen und anzunehmen, der potenzielle Mieter könne diese Kosten ja selbst zum Mietpreis hinzurechnen.

Ist diese Vorschrift nicht eingehalten, muss die Preisangabe sofort angepasst werden. Andernfalls droht eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale. Und eine solche gilt es zu verhindern.

Die Kosten der Endreinigung müssen auch bei den Tagespreisen eingerechnet werden. Dabei sollte man so vorgehen, dass angenommen wird, der Gast bliebe nur einen Tag. In diesem Fall würden die Endreinigungskosten komplett auf den Tagespreis aufgeschlagen. Jeder weitere Tag würde entsprechend um die Kosten der Endreinigung vermindert angeboten werden.

Diese Praxis erfordert vom Vermieter eine besonders aufschlussreiche Erläuterung für den potenziellen Gast, damit dieser die unterschiedliche Preisgestaltung nachvollziehen kann.

Wenn eine Abmahnung durch die WBZ ins Haus flattert

Mahnung bei der Endreinigung Bild

Wettbewerbsrechtlich handelt es sich um eine Abmahnung, wenn die WBZ den Vermieter auf die unlautere Preisangabe aufmerksam macht und ihn auffordert, sich rechtmäßig zu verhalten. Eine Abmahnung sollte man nicht unbeachtet lassen. Am besten ist es, wenn man sofort seinen Anwalt informiert.

Auf der anderen Seite wird es spätestens dann erforderlich, die Preisdarstellung für seine Ferienwohnung zu überprüfen. Stellt man fest, dass die Abmahnung zu recht erfolgt ist, gilt es den Mangel auszuräumen, um sich nicht für die Zukunft weiterhin angreifbar zu machen. Fühlt man sich jedoch zu Unrecht angegriffen, sollte man auf jeden Fall Rücksprache mit dem Anwalt halten.

Fazit: Die Kosten der Endreinigung sind in den Endpreis aufzunehmen

Nur wenn die Endreinigung ausdrücklich entweder durch den Mieter oder Vermieter erfolgen kann und der Mieter die Entscheidung darüber treffen kann, können die Kosten der abschließenden Reinigung als zusätzliche Leistung des Vermieters separiert dargestellt werden. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert wenigstens eine Abmahnung.

Ein Artikel von: Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de
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