Welcher Vertrag ist der richtige für mich als Vermieter

19.04.2021 | 10 Min. | Monteurunterkunft.de

Welcher Vertrag ist der richtige für mich als Vermieter

Wer Wohnraum als Monteurunterkunft vermieten möchte, geht mit dem Monteur ein Vertragsverhältnis ein. Vordergründig bietet sich ein Mietvertrag an, wenn man dem Wohnungssuchenden ein Monteurzimmer oder eine Wohnung überlässt. Mit Zustimmung des Vermieters ist es möglich, dass der Mieter ein einzelnes Zimmer an einen Monteur oder Urlaubsgast weitervermietet und damit einen Untermietvertrag abschließt. Pensionen und Hotels bieten neben dem Wohnraum der Monteurunterkünfte regelmäßig Serviceleistungen wie Zimmerreinigung und Wechseln der Bettbezüge an. Hierbei handelt es sich um einen Beherbergungsvertrag. Wenn Vermieter zusätzlich die Aufgaben eines Reiseveranstalters übernehmen und beispielsweise die Verpflegung sowie die An- und Abreise der Gäste organisieren, liegt ein Reisevertrag vor. Pflegt der Mieter ein zur Monteurwohnung gehörendes Grundstück und hat er ein Fruchtgenussrecht, ist ein Pachtvertrag zu unterzeichnen.

Der richtige Vertrag für den Vermieter – eine Übersicht

Das Vermieten von Wohnraum liegt mehr denn je im Trend. Insbesondere, da sich durch Feriengäste, Geschäftsreisende und Monteure in den letzten Jahren eine neue Zielgruppe etabliert hat, für die auch eine stunden- oder tageweise Überlassung der Immobilie interessant ist. Sowohl der Gast als auch der Gastgeber profitieren also davon, wenn das ohnehin ungenutzte Zimmer noch ein wenig Geld in die Haushaltskasse spült. Eine solche Miete stellt allerdings immer auch ein Vertragsverhältnis dar. Doch welche Vertragsart ist für welche Situation eigentlich am besten geeignet? Die nachfolgende Übersicht soll bei der Wahl helfen.

Keine leichte Entscheidung

Der richtige Vertrag für den Vermieter: Entscheidung

Zunächst einmal gilt, dass der herkömmliche Mietvertrag – geregelt ab Paragraf 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches – bereits eine gewisse Sicherheit für das Anbieten einer Wohnung, eines Hauses oder eines einzelnen Zimmers darstellt. Er sollte durch den Eigentümer der Immobilie daher immer in Betracht gezogen werden. Davon ausgehend ist aber stets zu ergründen, ob nicht eine weitere Vertragsform jene Eigenschaften aufweist, die im konkreten Einzelfall sehr viel besser zur Gesamtsituation des Mietverhältnisses passen. Zu nennen sind hier der Beherbergungs-, der Untermiet-, der Reise- und sogar der Pachtvertrag – auch, wenn Letztgenannter nur selten für das Überlassen von Wohnraum zur Anwendung kommen dürfte.

Worin sich die einzelnen Vertragsformen unterscheiden, soll nachfolgend besprochen werden. Zu bedenken ist aber immer, dass es Differenzen gibt – nicht zuletzt in der Formulierung. Schon der Leistungsumfang kann erheblich voneinander abweichen. Wird der Gastgeber etwa beim Reisevertrag von diesem erheblich in Anspruch genommen, so kann er demgegenüber beim Pachtvertrag mit deutlich weniger Pflichten für sich selbst rechnen. Denn die Erfordernisse an den Vermieter sind immer auch die Rechte des Mieters – die er unter Umständen sogar rechtlich einklagen darf. Das Ziel bei der Suche nach dem optimalen Vertrag sollte also stets darin bestehen, den Wünschen und Bedürfnissen aller Beteiligten zu entsprechen.

Der richtige Vertrag für den Vermieter: alle zufrieden

Das ist vor allem auch dann wichtig, wenn es wirklich einmal zu einem Schadensfalle oder einem juristischen Streit zwischen dem Gastgeber und seinem Gast kommt. Denn mit dem Umfang der Leistung steht und fällt zugleich die Gewährleistung der Haftung, die der Vermieter gegen sich gelten lassen muss. Hierbei ist es juristisch bei allen Vertragsformen eher nachrangig, ob ein Schaden bewusst oder fahrlässig unterlaufen ist. Dennoch können sich die Höhen der Forderungen sowie die Fristen zur Geltendmachung derselben erheblich voneinander unterscheiden. Auch sie begünstigen im Zweifelsfalle also den Mieter – gleich, ob dieser nun ein Urlauber, ein Monteur oder ein Geschäftsreisender ist.

Bei der Wahl nach dem richtigen Kontrakt für das Mietverhältnis geht es folglich darum, die Gesamtsituation am besten zu erfassen und sie möglichst konkret einem Vertragsverhältnis zuordnen zu können. Beiden Seiten steht es somit nicht zu, die für sie günstigste Übereinkunft zu erstellen – sondern jene zu unterzeichnen, die ganz konkret für diesen Einzelfall vorgesehen ist. Hierbei wiederum ist es ratsam, zwar auf Vordrucke und entsprechende Formulierungen der Verträge zurückzugreifen, diese aber individuell den jeweiligen Wünschen und Gegebenheiten anzupassen. Erst damit mindern beide Seiten das Risiko, nicht die von ihnen gewünschte Leistung zu erhalten sowie im Schadensfalle einer hohen Forderung gegenüberzustehen.

Der Mietvertrag gemäß §§ 535 ff. BGB

Der richtige Vertrag für den Vermieter: Mietvertrag

In den meisten Fällen wird der Wohnraum durch den Eigentümer zur Verfügung gestellt. Es sind dabei unterschiedliche Gründe vorstellbar, warum er eine zeitweise Vermietung anstrebt. Vorteilhaft ist dieser Wunsch für ihn in jedem Falle: Durch die zu erwartenden Mieteinnahmen wird häufig die Deckung aller laufenden Kosten sichergestellt. Mit etwas Glück bleibt sogar ein kleiner Gewinn übrig. Ebenso wichtig ist, dass das ansonsten leere Zimmer bewohnt wird, ein Gast also zu vergleichsweise kleinen Kosten eine durchaus komfortable Unterkunft finden kann. Wird diese Situation optimal genutzt, kann sie für alle Beteiligten positiv enden.

Inhaltlich muss der Mietvertrag dabei die jeweiligen Vertragspartner sowie das zu bewohnende Objekt möglichst genau bezeichnen. Bei einem Mehrparteienhaus ist daher nicht alleine die Adresse aufzuführen, vielmehr soll auch die Wohnung konkret erkennbar sein – etwa durch das Aufführen der Zusätze zur Hausnummer. Gleichfalls sind die Absprachen über die Mietpreise schriftlich festzuhalten. Dabei ist deren Höhe ebenso von Bedeutung wie der Termin der Zahlung derselben. Denn der Mietvertrag ist seinem rechtlichen Wesen nach ein schuldrechtlicher Vertrag. Die Leistung in Form der Überlassung des Wohnraums ist dabei stets an die Zahlung der Mietkosten als Gegenleistung gebunden.

Im Rahmen der Vermietung an Gäste auf Zeit ist zu bedenken, dass der Kontrakt auch die Dauer der Anwesenheit des Geschäftsreisenden, des Urlaubers oder des Monteurs beinhalten sollte. Er wird somit befristet geschlossen. Der Vermieter erhält dabei die Sicherheit, schon frühzeitig zu wissen, ab welchem Datum er die Wohnung oder das Haus erneut zur Miete anbieten kann. In der beiderseitigen Absprache zwischen dem Mieter und dem Vermieter ist eine Ausweitung der Frist aber jederzeit möglich, wobei entweder der bestehende Vertrag fortgeführt oder ein neuer unter abgewandelten Bedingungen aufgesetzt werden kann. Beide Parteien befinden sich im Bereich der Vertragsautonomie, können ihre Wünsche entsprechend frei definieren.
" Beide Parteien befinden sich im Bereich der Vertragsautonomie, können ihre Wünsche entsprechend frei definieren. "
Inhalt des Vertragsverhältnisses ist stets das mit Rechten und Pflichten für beide Seiten ausgefüllte Anbieten des Wohnraums. Der Vermieter hat dessen Eigenschaften im Vertrag möglichst genau zu benennen. Etwaige Mängel, die bereits vor Einzug des Mieters vorlagen, sind von beiden Beteiligten zu sichten und gegebenenfalls ebenso in den Kontrakt aufzunehmen. Für alle während des Mietverhältnisses auftretenden Schäden haftet nunmehr der Mieter, sofern diese ihm zurechenbar sind. Bricht aus dem ohnehin altersschwachen Schrank eine Tür ohne das Zutun des Bewohners heraus, so wird eine Übernahme der Verantwortung natürlich schwerlich zu begründen sein. Dennoch gilt die Regel, dass der Mieter grundsätzlich haftet.

Der Mietvertrag bildet somit den Ausgangspunkt eines Kontraktes, der für das Vermieten eines Wohnraums in Betracht kommen sollte. Sinnvoll ist es dabei, vorliegende Standarddokumente zu nutzen und diese – sofern erforderlich – ganz den persönlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Ratsam ist es aber zugleich, einen solchen Vertrag eigenständig sowie unter Beratung eines Fachanwalts für das Mietrecht zu entwerfen, um damit tatsächlich allen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen zu können. Demgegenüber sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen das angestrebte Mietverhältnis einige Besonderheiten aufweist. Hier wäre der Mietvertrag nicht zwingend die beste Option. Die weiteren Möglichkeiten sollen nachfolgend kurz erläutert werden.

Der Untermietvertrag gemäß §§ 540 ff. BGB

Der richtige Vertrag für den Vermieter: Untermieter

Natürlich sind immer auch Fälle denkbar, in denen nicht der Vermieter den Wohnraum bereitstellt – sondern in denen das Zimmer von dem Mieter selbst offeriert wird. Etwa, weil nach dem Auszug der mittlerweile erwachsenen Kinder ein Raum in der Immobilie ungenutzt bleibt. Ebenso, wenn der Bewohner für eine Urlaubsreise oder aus beruflichen Anlässen für längere Zeit die eigene Wohnung nicht nutzen kann. Das Weitervermieten an einen Touristen oder einen Monteur bietet sich daher an – denn für die Pflege der Räumlichkeiten ist damit gesorgt und ein wenig Geld wird eine solche Überlassung der Unterkunft sicherlich auch in die Haushaltskasse spülen.

Rechtlich gesehen findet nunmehr eine Gebrauchsüberlassung an Dritte statt. Sie ist als solche ab Paragraf 540 im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Als Dritter tritt hierbei der neue Bewohner auf, für den der Untermietvertrag begründet wurde. Denn er vereinbart lediglich mit dem bereits bestehenden Mieter ein neues Vertragsverhältnis – gegenüber dem Vermieter als Eigentümer der Immobilie ist er zu Verhandlungen oder dem Leisten einer Unterschrift hingegen nicht verpflichtet. Der vorliegende und zwei Parteien umfassenden Kontrakt wird daher zeitweise – regelmäßig befristet – um einen dritten Vertragspartner erweitert. Ihm wiederum stehen Rechte und Pflichten zu, die von jenen des üblichen Mieters abweichen.

Der richtige Vertrag für den Vermieter: Einwilligung

Grundsätzlich für den Untermietvertrag gilt das Erfordernis, dass der Abschluss desselben ausnahmslos unter Wissen und Einwilligung des Vermieters stattfinden darf. Jeder Kontrakt, der ohne seine Zustimmung geschlossen wird, ist juristisch als nichtig anzusehen – er kann mithin keine Wirkung mehr entfalten. Der Vermieter ist vor der Übereinkunft des Mieters und des Untervermieters also über das Vorgehen zu informieren und um seine Erlaubnis zu bitten. Verweigert er diese, so darf der Vertrag nicht aufgesetzt, die Verhandlung nicht fortgeführt werden. Anderenfalls besitzt der Vermieter gegenüber dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht, kann diesem folglich selbst die Nutzung des Wohnraums untersagen.

Zudem tritt eine weitere Besonderheit ein: Wurde der Untermietvertrag rechtskräftig geschlossen und beschädigt der Untermieter – versehentlich oder bewusst – einen Bestandteil der Wohnung, so ist nicht der Untermieter für den Ersatz verantwortlich. Vielmehr trifft dieses Erfordernis den Mieter selbst, da dieser weiterhin die Wahrung des Mietvertrages mit dem Vermieter zu gewährleisten hat. Der Mieter kann jedoch über einen Rückgriff auf den Untermieter in einem solchen Fall sicherstellen, dass Letztgenannter ihm die Auslagen ersetzt. Dennoch ist diese Rangfolge immer zu beachten. Der Vermieter darf nicht gegen den Untermieter vorgehen, kann ihn also nicht verklagen. Der Mieter sollte bei der Auswahl des Untermieters somit eine sorgfältige Entscheidung treffen, da er für diesen haftet.
" Beide Vertragsparteien können die Kosten frei verhandeln, sind entsprechend nicht an den Mietspiegel gebunden. "
Der Untermietvertrag bietet sich somit immer dann an, wenn der Mieter einer Immobilie zeitweise einen Leerstand derselben befürchtet und er einem Untermieter die Räume zum Bewohnen überlassen möchte. Beide Vertragsparteien können die Kosten frei verhandeln, sind entsprechend nicht an den Mietspiegel gebunden. Entscheidend ist es lediglich, den Vermieter als eigentlichen Inhaber der Wohnung oder des Hauses möglichst früh von diesem Vorhaben zu unterrichten und idealerweise auch bereits vor Beginn der Verhandlungen und Absprachen seine Einwilligung für das Untermietverhältnis zu erfragen. Steht er diesem Wunsch ablehnend gegenüber, so darf der Wohnraum nicht Dritten überlassen werden – anderenfalls droht eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages.

Der Beherbergungsvertrag

Im Gegensatz zu den zuvor genannten Formen des Mietvertrages, die sich zentral um die Bereitstellung des Wohnraums drehen, bieten insbesondere Pensionen oder Hotels ihren Gästen häufig ein umfangreicheres Leistungspaket. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Übereinkunft zwischen dem Vermieter und dem Mieter in einem Kontrakt fixiert wird, der diesem erhöhten Angebot auch gerecht wird. Der Mietvertrag selbst kann dieses Erfordernis nicht leisten. Er müsste vielmehr um die Bestandteile des Werk-, des Kauf- sowie des Dienstvertragsrechts erweitert werden. Die so entstehende Mischform wird als Beherbergungsvertrag bezeichnet, die Vertragsart an sich ist im Bürgerlichen Gesetzbuch jedoch nicht eigenständig definiert.

Der richtige Vertrag für den Vermieter: Beherbergung

Erhebliche Teile des Beherbergungsvertrages werden mietrechtliche Inhalte aufweisen. Denn das Bereitstellen der Räumlichkeiten nimmt in der Absprache zwischen dem Gastgeber und seinem Gast weiterhin einen zentralen Punkt ein. Der anreisende Urlauber oder der Monteur legt sich dabei spätestens mit der Leistung der Unterschrift unter dem Kontrakt auf einen bestimmten Zeitraum seiner Anwesenheit fest. Der Beherbergungsvertrag umfasst somit ein zeitlich begrenztes Wohnverhältnis und kann – im Gegensatz zu einem reinen Mietvertrag – nicht ohne Weiteres einen unbefristeten Charakter erhalten. Ebenso gilt, dass eine Reservierung für ein Zimmer zwar vor Vertragsschluss vorgenommen werden kann, diese aber nicht verbindlich wirkt, da sie bestenfalls einen Vorvertrag entstehen lässt.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass neben der Bereitstellung des Wohnraums durch das Hotel oder die Pension immer auch ein gewisser Service offeriert wird. So etwa die Reinigung des Zimmers, die Pflege des Hauses allgemein, das Wechseln der Bettbezüge oder das Dekorieren der Räumlichkeiten ganz nach Wünschen des Gastes. Rechtlich gesehen wird dabei das Mietvertragsrecht verlassen und der Bereich des Dienstvertragsrechts eröffnet. Der Beherbergungsvertrag wird daher immer auch derartige Normen aufweisen. Die Dienstleistung selbst sollte zudem so konkret wie möglich bezeichnet werden, lässt sich aber selbst nachfolgend jederzeit abändern – hierfür ist allerdings die beiderseitige Willenserklärung des Gastes sowie des Gastgebers erforderlich.

Der richtige Vertrag für den Vermieter: Hotel

Doch auch diesen Leistungsumfang durchbrechen gute Hotels und Pensionen mühelos. Denn sie bieten ihren Gästen sogar die Zubereitung von Mahlzeiten an. Dieses Vorgehen wiederum stellt juristisch gesehen das Beschreiten des Werkvertragsrechts dar. Der Mieter erhält Speisen, die nach seinem Wunsch vorbereitet wurden, somit also eigens für ihn erschaffen worden sind. Da viele Gastgeber in ihren Häusern zudem noch den Verkauf von Lebensmitteln und sonstigen Waren – beispielsweise Andenken oder Ansichtskarten – gewährleisten, wird der Beherbergungsvertrag um die Elemente des Kaufvertragsrechts erweitert. Aufgrund der Komplexität eines solchen Kontraktes sollte seine Erstellung ausnahmslos unter fachkundiger Begleitung eines Anwalts erfolgen – denn für jeden Fehler haftet der Inhaber der Herberge.

Der Beherbergungsvertrag ist für den Vermieter folglich immer dann die richtige Wahl, wenn er neben der Bereitstellung der Zimmer einen besonderen Service anbietet. Ob es sich dabei um einzelne Elemente der zuvor genannten Angebotsmöglichkeiten oder um ein Gesamtpaket derselben handelt, ist nachrangig. Sobald abseits der Schaffung einer Unterkunft eine zusätzliche Form der Bedienung stattfindet, müssen diese Vorgehensweisen auch im Kontrakt niedergeschrieben sein. Im Vergleich zu vielen anderen mietrechtlichen Verträgen weist der Beherbergungsvertrag somit einen deutlich größeren Umfang auf, sollte von beiden Vertragsparteien also entsprechend sorgsam gelesen und auf mögliche Änderungswünsche hin kontrolliert werden.

Der Reisevertrag gemäß §§ 651a ff. BGB

Der richtige Vertrag für den Vermieter: Reisevertrag

Wohl jeder Urlauber steht bei der Buchung seiner Unterkunft vor der Entscheidung: Möchte er lieber alleine und ungezwungen reisen oder bevorzugt er es, dass der große Teil der Organisation dem Veranstalter überlassen wird? Das Anbieten einer Wohnung oder eines Hauses nimmt in diesem gesamten Komplex also lediglich eine kleinere und eher untergeordnete Rolle ein. Auch Geschäftsreisenden sowie Monteuren ist die dahinter befindliche Fragestellung aber nicht ganz fremd. Zumal diese den Inhaber der Immobilie rechtlich in unterschiedlicher Weise binden kann – nämlich immer dann, wenn er die Wahl zwischen dem Miet- und dem Reisevertrag besitzt.

Allgemein lässt sich zwischen beiden Arten des Kontraktes ein erheblicher Unterschied erkennen. Bezieht sich der Mietvertrag vornehmlich auf das Überlassen des Wohnraums sowie aller seiner dazugehörigen Bestandteile und Gegenstände, so definiert der Reisevertrag die gesamte zu organisierende Reise an sich – er umfasst somit auch die Unterkunft, geht aber weiter darüber hinaus. Eine genaue Abgrenzung mag zwar auf den ersten Blick insbesondere für Laien etwas komplex sein. Für Personen, die eine Immobilie besitzen und diese einem Gast überlassen wollen, ist es allerdings ratsam, die Merkmale beider Vertragstypen zu kennen. Denn der Reisevertrag sieht ein umfangreiches Paket aus Leistungen und Haftungen vor.

Diese betreffen nicht alleine den Wohnraum. Der Anbieter muss daher alle im Kontrakt vereinbarten Zusagen gewährleisten. Sie können sich auf die Fahrt oder den Flug, das Planen und Durchführen von Touren vor Ort, die Versorgung mit Nahrungsmitteln oder ein Kulturprogramm in der Nähe der Immobilie beziehen. Liegen derartige Absprachen zwischen beiden Parteien vor, spricht vieles für die Existenz eines Reisevertrages – das darin enthaltene Mietverhältnis und insofern das Bewohnen der Räume bedarf keiner weiteren Ausformulierung mehr. Der Mietvertrag geht in diesem Falle in den Reisevertrag über, wird hierbei also von der nun höherwertigen Regelung eingeschlossen, ohne eigenständig definiert zu sein.
" Zwar gilt die Grundregel, dass das Nichteinhalten einzelner Bestandteile nicht die Beendigung des Abkommens selbst auslösen kann. Dennoch sind Einzelfälle bekannt, in denen jene juristische Konsequenz unumgänglich war. "
Dieses Vorgehen mag aus Sicht des Gastes ebenso sinnvoll wie einfach in der Durchführung sein. Den Gastgeber bindet es aber in besonderem Maße. Hier wäre nämlich die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen die Zusagen des Vertrages bereits in der Lage ist, den gesamten Kontrakt nichtig werden zu lassen. Zwar gilt die Grundregel, dass das Nichteinhalten einzelner Bestandteile nicht die Beendigung des Abkommens selbst auslösen kann. Dennoch sind Einzelfälle bekannt, in denen jene juristische Konsequenz unumgänglich war. Der Eigentümer der Immobilie sollte sich für die Wahl sowie die Ausformulierung des Reisevertrages daher immer durch einen fachkundigen Anwalt beraten lassen, der auf alle dabei besprochenen Materien spezialisiert ist.

In Betracht kommt der Reisevertrag für den Inhaber der Immobilie folglich immer dann, wenn er nicht alleine den Wohnraum als solchen anbietet, sondern wenn er darüber hinaus ein umfangreiches Paket an Leistungen offeriert. Vereinfachend kann gesagt werden, dass er dabei weniger als Vermieter auftritt, stattdessen aber eher die Rolle eines Reiseveranstalters einnimmt. Er organisiert somit die An- und Abreise, plant Unternehmungen vor Ort, ist unter Umständen für die Verpflegung der Gäste zuständig – und übernimmt in diesem Rahmen auch erhebliche Pflichten. Denn für jeden dabei aufkommenden und durch ihn ausgelösten Schaden ist er für die Haftung verantwortlich.

Der Pachtvertrag gemäß §§ 581 ff. BGB

Der richtige Vertrag für den Vermieter: Pachtvertrag

Zugegeben, im Rahmen der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses spielt der Pachtvertrag im Regelfall eine untergeordnete Rolle. Denn seine Besonderheit liegt nicht zwingend darin, dem Gast die Benutzung der Immobilie sowie aller darin befindlichen Gegenstände zu gewährleisten. Der Pachtvertrag kommt vielmehr dann ins Spiel, wenn aus dem Wohnraum oder dem dazugehörigen Grundstück ein gewisser Ertrag gewonnen werden kann – fachlich korrekt als Fruchtziehung bezeichnet. Der anwesende Tourist oder Monteur kann also etwa das Obst und Gemüse nutzen, das er im Garten des Hauses findet. Er ist im Umkehrschluss aber auch dazu verpflichtet, diese Pflanzen zu hegen.

Insbesondere auf Dörfern kommt es in den letzten Jahren immer häufiger vor, dass Monteurzimmer und Ferienwohnungen vermietet werden, denen ein eigener Grund und Boden angeschlossen ist. Der häufig weit entfernt lebende Vermieter besitzt aber weder Zeit noch Möglichkeiten, um die Erde ertragreich zu bewirtschaften. Entsprechend überlässt er den Mietern zumindest während der warmen Monate die Aufgabe, sich um die vorhandenen Gewächse zu bemühen – diese wiederum sind anschließend dazu berechtigt, jenen Ertrag für sich zu nutzen, den sie in der Zeit ihrer Anwesenheit aus dem Boden gewinnen. Sie sind dem Verpächter also nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet, woraus sich für sie ein Kostenvorteil ergeben kann.

Der richtige Vertrag für den Vermieter: Almhütte

Weitere Ausformungen eines solchen Vertrages sind immer dann vorstellbar, wenn der Gast etwa einen Bauernhof oder eine Almhütte bewohnt – denn neben der Bewirtschaftung des Bodens kann auch eine Fruchtziehung bei Tieren stattfinden. Das Ei des Huhnes sowie die Milch der Kuh dürften in diesen Fällen durch den Urlauber oder den Monteur genutzt werden. Insbesondere in den Alpenregionen machen Wanderer und Pilgerreisende auch gerne Gebrauch von dieser Möglichkeit, die den Körper stärkt, ohne dass an die Mitnahme von Proviant gedacht werden muss. In den städtischen Gebieten ist diese Form – sowie allgemein der Pachtvertrag – des Wohnens für Touristen aber eher selten zu erleben.

Übrigens ist einmal genauer auf den Begriff der Nutzung einzugehen. Es ist rechtlich unbedeutend, ob der Gast Obst und Gemüse aus dem Grund gewinnt oder ob er dem Huhn morgendlich ein Ei abtrotzt: Stets kann er das erlangte Gut frei für sich nutzen. Er unterliegt im Gebrauch daher keinen Einschränkungen. Alle Waren dürfen persönlich verzehrt, ebenso gut aber für den Verkauf oder einen Tausch angeboten werden. Selbst bei den dabei generierten Einnahmen wäre der Pächter nicht verpflichtet, den Verpächter am Geldsegen zu beteiligen. Denn die Fruchtziehung begünstigt ihn alleine.
" Für die Pflicht der Pflege der Gewächse und Tiere erhält der Gast das Recht der Fruchtziehung. "
Der Pachtvertrag sollte für das Überlassen eines Wohnraumes daher immer dann in Betracht kommen, wenn dem Haus oder der Wohnung ein Grundstück oder ein Gehöft angegliedert ist, auf dem Gewächse oder Tiere umsorgt werden müssen. Für die Pflicht der Pflege derselben erhält der Gast das Recht der Fruchtziehung. Der Verpächter hingegen weiß seinen Grund und Boden in fürsorglichen Händen, muss aber zugleich nicht die Gefahr fürchten, dass Obst und Gemüse ungenutzt verderben. Das Geben und Nehmen zwischen beiden Seiten ist bei dieser Vertragsform daher sehr stark ausgeprägt, wobei der Leistungsumfang und die jeweilige Haftung im Einzelfall unter Beratung eines Juristen definiert werden müssen.

Ein Artikel von: Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de
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