Das Arbeitszeugnis

07.05.2020 | 5 Min. | Monteurunterkunft.de

Das Arbeitszeugnis

Ein gutes Arbeitszeugnis kann einem Arbeitnehmer den Weg zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis ebnen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Anfrage eines auszustellen, und muss sich dabei an bestimmte Regeln halten. So muss das Arbeitszeugnis sämtliche Informationen enthalten, die für einen neuen Arbeitgeber von Interesse sein könnten. Negative und doppeldeutige Formulierungen sind jedoch nicht erlaubt – das Arbeitszeugnis muss also stets wohlwollend sein. Die Regeln bezüglich der Formulierungen gelten zudem unabhängig davon, um was für eine Art von Arbeitszeugnis es sich handelt. So dient ein einfaches Arbeitszeugnis lediglich als Nachweis eines Dienstverhältnisses. Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält zusätzlich eine Beurteilung der individuellen Arbeitsleistung. Gleiches gilt für das Zwischenzeugnis, das noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgestellt wird – etwa dann, wenn ein Arbeitnehmer die Abteilung wechselt oder einen neuen Vorgesetzten bekommt.

Warum Arbeitszeugnisse so wichtig sind und was sie beinhalten müssen…

Ein Arbeitszeugnis ist die Visitenkarte eines Arbeitnehmers – es zeigt einen kompakten Überblick über all seine Tätigkeitsbereiche, die einzelnen Arbeitsweisen und die genauen Qualifikationen. Stellt man sich bei einem neuen Arbeitgeber vor, weil man eine neue berufliche Herausforderung im Handwerk sucht, kann dieser sich aufgrund des Arbeitszeugnisses einen guten ersten Eindruck über die Qualitäten des Arbeitnehmers verschaffen.

Auch als Angestellter hat man das Recht von seinem Arbeitgeber auf Nachfrage zwischendurch ein Arbeitszeugnis erstellt zu bekommen, um die aktuelle Beschäftigung nachweisen zu können. Trotzdem verweigern einige Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Arbeitszeugnis – doch es gilt: Nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet seinem Arbeitnehmer im Handwerk ein ordentliches, sauberes und schriftliches Arbeitszeugnis auszustellen. Es muss verständlich und vollständig sein und die Formulierungen müssen wohlwollend sein und der Wahrheit entsprechen. Ein Arbeitszeugnis darf den Arbeitnehmer keinesfalls schlecht darstellen.

Das Arbeitszeugnis: schlecht machen

Das Team von Monteurunterkunft.de bietet Ihnen in diesem Artikel Antworten auf die Fragen: Was sollte ein Arbeitszeugnis alles beinhalten? Was für verschiedene Arbeitszeugnisse gibt es? Was darf der Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis nicht erwähnen und was muss er erwähnen? Wie kann man als Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis richtig deuten und versteckte Noten in den Formulierungen entdecken?

Arten von Arbeitszeugnissen und deren Inhalt

Ein Arbeitszeugnis wird vom Arbeitgeber verfasst und dient für den Arbeitnehmer quasi als Urkunde über das Beschäftigungsverhältnis. Möchte der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis haben, darf er sich eine der drei verschiedenen Arten des Arbeitszeugnisses aussuchen:

  • 1) Das einfache Arbeitszeugnis
    Das einfache Arbeitszeugnis wird in der Regel nur von Arbeitnehmern als Nachweis über das Dienstverhältnis angefordert. Es beinhaltet lediglich die gesetzlichen Mindestangaben.

    Inhalt:
    • Personalien des Arbeitnehmers
    • Angaben zur Dauer der Beschäftigung
    • Angaben zur Art der Beschäftigung
  • 2) Das qualifizierte Arbeitszeugnis
    Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält zusätzlich zu den Mindestangaben eine Beurteilung der Qualifikationen und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und eine Wertung über sein Verhalten im Beschäftigungsverhältnis. Der genaue Inhalt ist im Einzelnen nicht für den Arbeitgeber festgelegt.

    Inhalt:
    • Eingangsformulierung: Anrede, Personalien des Arbeitnehmers
    • Tätigkeitsbeschreibung: Genaue und ausführliche Beschreibung aller wichtigen Tätigkeiten, die mit den Leistungen und Kenntnissen des Arbeitnehmers zu tun haben
    • Leistungs- und Führungsbeurteilung: Beurteilung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers, der Arbeitsweise und dem Erfolgs seiner Arbeit sowie der Zuverlässigkeit, der Leistungsbereitschaft und der Belastbarkeit
    • Schlussformulierung: Dank an den Arbeitnehmer, Bedauern über den Austritt, gute Wünsche für die Zukunft
  • 3) Das Zwischenzeugnis
    Das Zwischenzeugnis wird generell vom Arbeitnehmer verlangt, wenn ein triftiger Grund vorhanden ist, das Arbeitsverhältnis aber noch besteht, beispielsweise wenn ein neuer Tätigkeitsbereich übernommen wird oder der Vorgesetzte wechselt. Es beinhaltet die gleichen Aspekte, die auch in einem qualitativen Arbeitszeugnis auftauchen.

    Inhalt:
    (siehe qualitatives Arbeitszeugnis)

Neben den Inhalten, die ein Arbeitszeugnis haben muss, gibt es auch einige Dinge über den Arbeitnehmer, die nicht in einem Arbeitszeugnis auftauchen dürfen:

  • Anzahl der Krankentage (evtl. Ausnahmen möglich)
  • Vorkommnisse aus dem Privatleben
  • Nebentätigkeit/en
  • Außerdienstliches Verhalten
  • Gesundheitszustand (evtl. Ausnahmen möglich)
  • Betriebsratstätigkeit
  • Wettbewerbsverbote
  • Schwangerschaft, Mutterschutz
  • Parteimitgliedschaft
  • Schwerbehinderteneigenschaft
  • Streik
  • Straftaten / Verdacht auf strafbare Handlungen (solange sie nicht das Arbeitsverhältnis betreffen)

Formulierung eines Arbeitszeugnisses

Inhaltlich muss jedes Arbeitszeugnis lückenlos und vollständig sein. Alles, was einen Einfluss auf die Beurteilung der Leistung und der Führung des Arbeitnehmers hat, muss erwähnt werden. Alle Tatsachen, die für einen neuen Arbeitgeber in Zukunft von einem berechtigten Interesse sind, müssen im Arbeitszeugnis zur Sprache gebracht werden.

Die Wortwahl und die Satzstellung darf jeder Arbeitgeber beim Arbeitszeugnis frei wählen. Bestimmte, festgelegte Formulierungen gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Die individuelle Beurteilung des Arbeitnehmers liegt ebenfalls im Ermessen des Arbeitgebers. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer die Beurteilung seiner beruflichen Leistung deutlich erkennen kann, wenn er sein Arbeitszeugnis liest.

Der Inhalt eines Arbeitszeugnisses darf nicht doppeldeutig sein und muss immer wohlwollend formuliert werden, damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht erschwert wird. Das Maß des Wohlwollens richtet sich nach dem Ermessen des jeweiligen Arbeitgebers. Deswegen sollte ein Arbeitszeugnis stets mit einem Dank an den Arbeitnehmer beendet werden, sowie guten Wünschen für die Zukunft und Bedauern über den Abschied.

Das Arbeitszeugnis: Abschied

Im Arbeitszeugnis dürfen nicht die Art des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und der genaue Grund dafür stehen, wenn der Arbeitnehmer dazu nicht sein Einverständnis gegeben hat. In der Regel wird die Formulierung „Das Arbeitsverhältnis endet am …“ verwendet.

Jeder Arbeitgeber muss der Wahrheitspflicht nachkommen, wenn er ein Arbeitszeugnis für seinen Arbeitnehmer erstellt, das heißt alle Formulierungen, die darin auftauchen, müssen wahr sein. Negative Ereignisse dürfen nur genannt werden, wenn diese täglich passiert sind und somit charakteristisch für die Arbeitsleistung sind. Gültig ist ein Arbeitszeugnis nur dann, wenn am Ende des Zeugnisses der Name, die Position und eine persönliche Unterschrift des Arbeitgebers oder einem ranghöheren Bevollmächtigten vorhanden sind.

Der „Zeugnis-Code“ / Noten im Arbeitszeugnis

Arbeitgeber setzen inzwischen häufig einen versteckten „Zeugnis-Code“ ein, wenn sie ein Arbeitszeugnis erstellen und ihren Arbeitnehmer darin beurteilen müssen. Viele typische Formulierungen klingen im ersten Moment positiv, obwohl sich dahinter eher eine schlechte Bewertung verbirgt. Ähnlich wie beim „Schulnoten-Prinzip von eins bis sechs, gibt es auch beim „Zeugnis-Code“ versteckte Noten im Arbeitszeugnis.

Mögliche Noten und Formulierungen in der Beurteilung des Führungsverhaltens:

„Das Verhalten zu Vorgesetzten, Kunden, Mitarbeitern und Arbeitskollegen war...“:

  • „stets vorbildlich“ - sehr gut (Note 1)
  • „vorbildlich“ / „stets einwandfrei“ - gut (Note 2)
  • „einwandfrei“ - befriedigend (Note 3)
  • „ohne Tadel“ - unterdurchschnittlich (Note 4)

Mögliche Noten und typische Formulierungen in der Leistungs-Beurteilung:

  • „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ - sehr gut (Note 1)
  • „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ - gut (Note 2)
  • „zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ - befriedigend (Note 3)
  • „zu unserer Zufriedenheit“ - ausreichend (Note 4)
  • „hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden“ - mangelhaft (Note 5)

Ein Artikel von: Dennis Josef Meseg - Pixelhauer Medien | Monteurunterkunft.de
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